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THW Stromerzeuger UN 3528? #29723 15.10.2020 16:44
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Gerald Offline OP
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Hallo,
beim THW gibt es u.a. Anhänger mit Stromerzeugern.

Wenn das THW nicht auf einer Einsatzfahrt ist, wo die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 d) genutzt werden könnte, dann bleibt ja bei der normalen Beförderung nur UN 3528 unter Nutzung der Sondervorschrift 363, dann müsste z.b. aber der Eintrag unter Buchstabe

j) Für die UN 3528 ….:

„… mehr als 60 l flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, aber höchstens 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine gemäß Abschnitt 5.2.2 an zwei gegenüberliegenden Seiten bezettelt.
… mehr als 60 Liter flüssigen Brennstoff bei einem Fassungsraum von mehr als 3000 Litern enthält, ist der Motor oder die Maschine an zwei gegenüberliegenden Seiten mit Großzetteln versehen. .......“


und

l) :

"Wenn der Motor oder die Maschine im Falle der UN 3528 … mehr als 1000 l flüssige Brennstoffe enthält …...,
– ist ein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 erforderlich. In diesem Beförderungspapier ist zusätzlich zu vermerken:
„BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363“;

– müssen, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass ein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird, an der Beförderungseinheit orangefarbene Tafeln gemäß Abschnitt 5.3.2 angebracht sein und es gelten die Tunnelbeschränkungen gemäß Abschnitt 8.6.4. UN 3528 (D) ; ... "


eingehalten werden.

Oder sehe ich das Falsch und es gibt eine andere Möglichkeit?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29724 16.10.2020 07:48
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aw_ Offline
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Moin Gerald,
das wäre nur bei Versorgungsfahrten der Fall.
Sonstige Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlich sind, z.B. Übungs-, Beweguns- oder Überführungsfahrten fallen auch unter 1.1.3.1 d) - siehe RSEB 1-5.3 - das wurde neu aufgenommen.
gruss..aw

Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: aw_] #29726 16.10.2020 10:50
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Gerald Offline OP
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Hallo,
besten Dank für die Antwort.

Den Hinweis in der RSEB habe ich einfach überlesen.

Aber, wenn ich jetzt eine Versorgungsfahrt mache, dann müsste ich ja über UN 3528 und Sondervorschrift 363 gehen.

Was ist jetzt eigentlich eine Versorgungsfahrt?


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29728 16.10.2020 11:18
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo,Was ist jetzt eigentlich eine Versorgungsfahrt?


Sämtliches GG im Fahrzeug außerhalb dieser Maßnahmen oder Tätigkeiten. Bei der Handwerkerregel (1.1.3.1 c)) ist das auch genannt, und dazu fallen mir Beispiele ein, aber beim THW bin ich überfragt ;-)
Z.B. mitgeführtes GG um jemandem mitzubringen, anstatt selbst zu verarbeiten bzw. für die aktuelle Tätigkeit zu benötigen oder Diesel für eine Tankanlage anstatt den Stapler direkt betanken etc.
gruss..aw

Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: aw_] #29729 16.10.2020 12:07
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Udo Freitag Offline
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Moin, moin,

zur UN3528 i.V.m. SV 363 hätte ich auch noch eine Frage.

1. Variante:

Eine mobile Heizanlage wird von einem Fahrzeug gezogen (Sprinter). Das Heizgerät hat einen Brennstofftank mit einem maximalen Volumen von 1500 l und tatsächlich ist der Tank mit 1020 l UN1202 Heizöl, leicht, 3, III, (C/E) befüllt. Abgesehen von der Kennzeichnung der Heizanlage muss ein Beförderungspapier mitgeführt werden, hinten und vorne müssen o. Tafeln angebracht und sichtbar gemacht werden und die Tunnelbeschränkungen müssen auch noch beachtet werden.

Zweite Variante:

Nun ist der Brennstofftank nur noch mit 950 l Heizöl, leicht befüllt und auf dem Sprinter wird ein zusätzlicher IBC befördert mit darin enthaltenen 1000 l Heizöl, leicht. Beförderungspapier bleibt aber keine o. Tafeln und die Tunnelbeschränkungen müssen nicht beachtet werden.

Sehe ich das richtig???

Gruß

Udo

Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Udo Freitag] #29731 16.10.2020 12:40
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aw_ Offline
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Moin Udo,
da dürftest Du Recht haben, da gem. 1.1.3.6.5 Gefahrgut des UA 1.1.3.4 bei berechnen der höchstzulässigen Menge unberücksichtigt bleibt, also Befrreiungen per Sondervorschriften.
gruss..aw

Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29732 16.10.2020 12:46
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Hallo, ich bin auch gerade für meine Organisation an diesen Regelungen dran.

Thema Stromerzeuger auf eigener Achse:
derartige Transporte durch das THW, obwohl Bundesanstalt, und durch Hilfsorganisationen in der öffentlichen Gefahrenabwehr nur bei konkreten Notfalleinsätzen unter ADR 1.1.3.1 d) bzw. ADR 1.1.3.1 e).
Allen anderen Fahrten - außer Versorgungsfahrten - fallen unter 1.1.3.1 c).

Unter dem Begriff Versorgungsfahrten sind faktisch alle Fahrten zur internen oder externen Versorgung subsummiert.
Also auch Fahrten, die dem Nachschub in einem laufenden Einsatz dienen.

Ist Aussage der Fachabteilung des BMVI von 2019.

Anhänger mit Stromerzeuger ist UN3528, Transport unter Sondervorschrift 363. Die Kennzeichnung würde ich grundsätzlich anbringen - erspart Arbeit ...

Die Sache mit dem Tunnelcode:
Hat das THW überhaupt Großaggregate mit mehr als 1000 Litern Tankinhalt? Die mir bekannten THW-Aggregate hören bei 400 bzw. 450 Litern auf - können also notfalls noch unter 1.1.3.1 c) bzw. 1.1.3.1.6 gefahren werden.

Interessant in dem Zusammenhang sind auch Li-Zellen bzw. Li-Akkus ... ADR 1.1.3.7 ist klar ... aber wie transportiere ich Li-Akkus/-Zellen im Nachschubbetrieb oder E-Scooter und Co.?


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Udo Freitag] #29734 16.10.2020 13:47
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Gerald Offline OP
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Hallo Udo,
Antwort auf
Das Heizgerät hat einen Brennstofftank mit einem maximalen Volumen von 1500 l


Bei Nutzung von UN 3528 und der Sondervorschrift 363 sind die Auflagen unter a) bis m) einzuhalten.

Bei Variante 1 ist z.b. j) einzuhalten, da geht es um die Kennzeichnung nach 5.2.2 (Gefahrzettel 100x100mm) an zwei gegenüberliegenden Seiten und l) hier kommt das Beförderungspapier zum Einsatz mit den Eintrag "BEFÖRDERUNG NACH SONDERVORSCHRIFT 363" und nur wenn ein Tunnel durchfahren wird ist die zweite Strichaufzählung zu beachten.

Das bedeutet für mich, wenn diese zweite Strichaufzählung nicht zutrifft auch keine orangefarbene Tafel!

Bei 2. Variante ist für den Brennstofftank UN 3528 und Sondervorschrift 363 nutzbar, also Kennzeichnung mit Gefahrzettel nach j) und der Eintrag unter l) entfällt, da kleiner 1000 Liter, für den IBC ist der Unterabschnitt 1.1.3.6 anzuwenden mit den Auflagen nach Absatz 1.1.3.6.2.

@Udo

Antwort auf
Allen anderen Fahrten - außer Versorgungsfahrten - fallen unter 1.1.3.1 c).


Das sehe ich nicht so, denn wie Aw in seinem Beitrag schrieb gibt es seit 2019 einen neuen Eintrag in der RSEB unter 1-5.3, welcher den Unterabschnitt 1.1.3.1 d) erläutert.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 16.10.2020 14:00. Bearbeitungsgrund: Nachtrag für @ Udo

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29735 16.10.2020 14:18
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Das sehe ich nicht so, denn wie Aw in seinem Beitrag schrieb gibt es seit 2019 einen neuen Eintrag in der RSEB unter 1-5.3, welcher den Unterabschnitt 1.1.3.1 d) erläutert.


Da musst du vorsichtig sein, was Einsatzkräfte im Sinne des 1.1.3.1.d) sind, steht in RESB 1-5.1.
Fährt das THW mit behördlichen Einsatzauftrag, sind wir unbestritten in 1.1.3.1.d), dazu zählen dann auch (genehmigte) Übungs- und Bewegungsfahrten usw.
Gleiches gilt auch für die Weißen Hilfsorganisationen ... behördlicher Auftrag in der öffentlichen Gefahrenabwehr / Katastrophenschutz = Freistellung nach 1.1.3.1 d).
Anders sieht das aus, wenn es sich beim THW um "eigene" Aufgaben handelt, z.b. der Helfervereinigung, oder bei Hilfsorganisationen die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke - da bist du dann in 1.1.3.1 c)

Das BMVI hat 2019 die (rechtstheoretische) Auffassung vertreten, das bei internen oder externen Versorgungsfahrten eben keine "Gefahr im Verzug" oder Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit" angenommen werden kann, da die Versorgung, auch im laufenden Einsatz, planbar ist. Also bleibt dafür nur 1.1.3.1.6. oder das volle Programm.

Erleichtert die Schulung der Einsatzkräfte nicht wirklich ...


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29736 16.10.2020 14:35
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo,
beim THW gibt es u.a. Anhänger mit Stromerzeugern.


Um was soll es denn am Ende des Tages gehen Gerald? Um eine Beratung des THW? Um eine Schulung? Oder was ist am Ende dein Ansinnen?

Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: DJSMP] #29738 16.10.2020 15:58
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Hallo DJSMP,
Antwort auf
Oder was ist am Ende dein Ansinnen?


Du weißt ja, dass ich mich sehr intensiv (fast 10 Monate) mit dem Thema neuer Abschnitt 2.1.5 und UN 3537 bis UN 3548 beschäftigt habe. Durch eine Frage bei der Ausbildung wurde ich jetzt mit dem Thema THW konfrontiert.

In meiner Ausgangslage habe ich versucht eine Lösung aufzuzeigen und wollte die Meinung der Gefahrgutexperten im Forum dazu wissen, ob ich damit richtig liege. Und Du siehst in den Antworten, in welches Wespennest ich gestochen habe.

Und schon die Antwort von Udo "da bist du dann in 1.1.3.1 c)" zeigt mal wieder, dass es Zeit wird, eine ähnliche Lösung im Bezug des Unterabschnitt 1.1.3.1 c) zu finden, wie es im ADR 2019 letztendlich zu dem Unterabschnitt 1.1.3.1 b) gefunden wurde. Denn bei Unterabschnitt 1.1.3.1 c) wird viel durch Anwender bzw. ADR-Staaten hineininterpretiert, was bestimmt nicht so gewollt war.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29741 16.10.2020 17:32
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Und schon die Antwort von Udo "da bist du dann in 1.1.3.1 c)" zeigt mal wieder, dass es Zeit wird, eine ähnliche Lösung im Bezug des Unterabschnitt 1.1.3.1 c) zu finden, wie es im ADR 2019 letztendlich zu dem Unterabschnitt 1.1.3.1 b) gefunden wurde. Denn bei Unterabschnitt 1.1.3.1 c) wird viel durch Anwender bzw. ADR-Staaten hineininterpretiert, was bestimmt nicht so gewollt war.

Interessant ... Dazu wäre sicherlich eine nähere Ausführung hilfreich.
Denn ich sehe nicht wirklich einen Unterschied zwischen der Haupttätigkeit eines Unternehmens und den satzungsgemäßen Aufgaben einer anerkannten Hilfsorganisation (= Unternehmen) - das BMVI vor Jahren übrigens auch nicht.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29742 17.10.2020 21:24
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Gerald Offline OP
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Halo Udo,
Antwort auf
Denn ich sehe nicht wirklich einen Unterschied zwischen der Haupttätigkeit eines Unternehmens und den satzungsgemäßen Aufgaben einer anerkannten Hilfsorganisation (= Unternehmen) - das BMVI vor Jahren übrigens auch nicht.


Der Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ist ja die sogenannte Handwerkerregel in welcher steht: "Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten ...".

Ich habe mir mal die RSEB 2009 rausgesucht, und da stand schon:

"Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z.B.
– Farbe im Fahrzeug eines Malers,
– Sauerstoff- oder Acetylenflaschen im Fahrzeug eines Schweißers,
– Kraftstoff für die Befüllung von Rasenmähern im Fahrzeug eines städtischen Arbeiters oder in einem Schienenkraftwagen,
– Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten oder
– Mittel zur Schädlingsbekämpfung durch Landwirte für die eigene Verwendung sofern die jeweilige Beförderung z.B. zu oder von einem Kunden bzw. zum Einsatzort erfolgt."

Das Einzige was in der RSEB 2019 als letzte Strichaufzählung noch steht ist,

"– Lithiumbatterien (Ersatzbatterien), die zum Betrieb seiner Maschinen und Geräte benötigt werden"

Also sind hier in erster Linie Handwerker bei ihrer Tätigkeit vom ADR befreit (unter Einhaltung bestimmter Auflagen, wie Ladungssicherung u.ä.), so war es zumindestens gedacht. Leider wird immer wieder versucht, hier andere Tätigkeiten hineinzuinterpretieren.

Denn mit Haupttätigkeit eines Unternehmens könnte jede andere Berufsgruppe sich als Freigestellt betrachten, aber die Betonung liegt auf "wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten", was ja mit den Erläuterungen in der RSEB unter Ziffer 1-4.1 übereinstimmt.

Dazu kommt noch, dass andere ADR-Staaten hier auch ihre Interpretation in nationalen Reglungen erlassen, dass kann aber nicht der Sinn sein. Eigentlich sollte die Beförderung, welche dem ADR unterliegen zwischen den ADR-Staaten einfach sein.

Zum Thema BMVI möchte ich mich nicht äußern, denken wir nur mal an die Änderung in der GGVSEB 2019 § 27 Nummer 5 (1) "....mit Ausnahme des Fahrzeugführers im Straßenverkehr, der eine Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR besitzt,...".


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29743 18.10.2020 10:00
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Hallo Gerald, einen wunderschönen guten Tag!

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Der Unterabschnitt 1.1.3.1 c) ist ja die sogenannte Handwerkerregel in welcher steht: "Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten ...".
Ich habe mir mal die RSEB 2009 rausgesucht, und da stand schon:
"Freigestellt sind jedoch Beförderungen zum direkten Verbrauch wie z.B. .... "

Ja, diese Texte sind mir gut bekannt, ich beschäftige mich seit 2005 mit dieser Thematik - als hier Rettungswagen die mitgeführten Sauerstoffflaschen vom Beatmungsgerät trennen mussten, wenn sie nach einem Einsatz vom Krankenhaus wieder an die Wache zurückfahren wollten.

Das Wort "wie" ist laut Duden der Beginn einer (hier nicht abschließenden) beispielhaften Aufzählung. Im englischen UNECE-Text steht "such as", also auch der Hinweis auf eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung.

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Also sind hier in erster Linie Handwerker bei ihrer Tätigkeit vom ADR befreit (unter Einhaltung bestimmter Auflagen, wie Ladungssicherung u.ä.), so war es zumindestens gedacht. Leider wird immer wieder versucht, hier andere Tätigkeiten hineinzuinterpretieren.

Ich finde die Bezeichnung "Handwerkerregel" als massiv fehlinterpretierend - und genau das ist meiner Ansicht nach der Knackpunkt.
Die Übersetzung von "enterprises" (business, organisation, company), mit Unternehmen trifft es deutlich, sehr deutlich besser - Nicht jeder Handwerker ist auch ein Unternehmer ...

Wo genau ist denn deiner Ansicht nach der Unterschied zwischen einem Maler, einem Landwirt, einem Bauhofmitarbeiter, einem Vereinsmitglied beim Straßenfest, einem Kirchenmitarbeiter oder einer Einsatzkraft eines "Unternehmen zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen", die GG zum unmittelbaren Verbrauch an einem Einsatzort mit sich führen?

Die vielfältigen Aufgaben der in der öffentlichen Gefahrenabwehr beteiligten Behörden und Organisationen lassen sich bedauerlicherweise eben nicht ausschließlich über 1.1.3.1 d) (ABC-Bedrohungslagen oder Explosivstofflagen) und 1.1.3.1. e) abbilden.
Mitgeführte Geräte zur Patientenversorgung oder zur Rettung, Stromaggregate, Motorlüfter, Heizgeräte, Pressluftatemgeräte, Hydraulikpumpen, usw., kann ich im Einsatzfall nicht erst in einem zeitlichen Prozess betriebsbereit machen - die Teile müssen - eventuell unmittelbar nach dem Ausladen - funktionieren, es gibt keine Alternative.
Und genausowenig kann ich mitgeführte Geräte nach dem Einsatz vollständig von Gefahrgut befreien / leeren. Das würde zu Situtaionen führen, die die Einsatzbereitschaft der Einheiten massiv gefährdet (siehe oben, das Beispiel mit dem Rettungswagen).
(früher Transport nach 1.1.3.1. b), heute Transport als UN3528 unter Sondervorschrift SV 363). Das Thema Kraftstoffversorgung im laufenden Einsatz bei Flächenlagen gehört auch dazu ...

Mir gefällt die derzeitige Situation auch nicht - zu kompliziert und zu breit gefächert - das erschwert die Ausbildung der Einsatzkräfte enorm und führt in der Praxis zu pauschaler Ignoranz der ADR-Vorgaben.

Hier könnte eine europaweite einheitliche Regelung / Freistellung für Organisationen in der öffentlichen Gefahrenabwehr helfen ... das ist nur offenbar nicht gewollt.

Beste Grüße, Udo.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29745 18.10.2020 15:51
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Hallo Udo,
Antwort auf
Ja, diese Texte sind mir gut bekannt,


Davon bin ich schon ausgegangen, da wir schon öfters im Forum unsere Erfahrungen/Meinungen ausgetauscht haben.

Antwort auf
Ich finde die Bezeichnung "Handwerkerregel" als massiv fehlinterpretierend -


Als ich mit dem Gefahrgutrecht angefangen habe, gab es diesen Begriff schon in der "Umgangssprache".

Ich denke mal, dass die Väter des Gefahrgutrechts Freistellung im Zusammenhang mit der Beförderung im ADR verankern wollten, denn

- im ADR von 1999 gab es in der Anlage A die Rn 2009 und in der Anlage b die Rn 10 603 mit den Buchstaben a) bis e) (wie diese im ADR 2019 unter dem Unterabschnitt 1.1.3.1 mit den gleichen Buchstaben stehen)

- im ADR 2011 gab es eine kleine Änderung bei Unterabschnitt 1.1.3.1 c) und im ADR 2011 bei Unterabschnitt 1.1.3.1 d) durch den Eintrag: "..den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden ..."

- im ADR 2019 wurde dann der Unterabschnitt 1.1.3.1 b) mit einer Übergangszeit bis 31.12.2022 gestrichen!

Wenn man sich jetzt mal die Einträge unter Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstaben a) bis f) ansieht, denn lese ich folgendes raus:

a) für Privatpersonen
b) für Maschinen und Geräte
c) für in Verbindung mit Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen
d) für die von den für Notfallmaßnahmen zuständigen Behörden
e) für Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt und
f) für die Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Lagerbehälter.

Das der Ein oder andere Eintrag nicht mehr ganz zeitgemäß auf Grund der Entwicklung ist, sieht man, zum Beispiel an den Eintrag unter b), wo man ab ADR 2013 versucht hat, hier eine bessere Lösung zu finden, was dann mit dem ADR 2019 durch Wegfall des Buchstaben b) und den 12 neuen UN 3537 bis UN 3548 abgeschlossen wurde.

Ich denke mal, dass die Eintragungen unter Buchstaben c) und d) auch einer Anpassung bedürfen, denn wir sehen es hier im Forum, wie viele verschiedene Auslegungen es gibt.

Antwort auf
Mitgeführte Geräte zur Patientenversorgung oder zur Rettung, Stromaggregate, Motorlüfter, Heizgeräte, Pressluftatemgeräte, Hydraulikpumpen, usw., kann ich im Einsatzfall nicht erst in einem zeitlichen Prozess betriebsbereit machen - die Teile müssen - eventuell unmittelbar nach dem Ausladen - funktionieren, es gibt keine Alternative.


Wenn bei diesen Gegenständen (ist eine Art Sammelbegriff für Maschine, Gerät oder andere Einrichtung nach Aussage BMVI), welche Du aufgezählt hast, eine Zuweisung zu UN 3537 bis UN 3548 erfolgt, dann denke ich mal, dass hiermit das Problem erst einmal gelöst ist.

Antwort auf
Hier könnte eine europaweite einheitliche Regelung / Freistellung für Organisationen in der öffentlichen Gefahrenabwehr helfen


Da gebe ich Dir vollkommen Recht, aber hier sind die entsprechenden Organisationen selbst gefragt um hier eine Lösung für alle ADR Staaten zu finden.

Und muss dabei berücksichtigen, dass diese entsprechenden Organisationen ganz anders ausgerüstet sind, wie bei der Einführung dieser Freistellungen im ADR vor Jahrzehnten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29746 19.10.2020 11:07
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Antwort auf
Mitgeführte Geräte zur Patientenversorgung oder zur Rettung, Stromaggregate, Motorlüfter, Heizgeräte, Pressluftatemgeräte, Hydraulikpumpen, usw., kann ich im Einsatzfall nicht erst in einem zeitlichen Prozess betriebsbereit machen - die Teile müssen - eventuell unmittelbar nach dem Ausladen - funktionieren, es gibt keine Alternative.

Wenn bei diesen Gegenständen (ist eine Art Sammelbegriff für Maschine, Gerät oder andere Einrichtung nach Aussage BMVI), welche Du aufgezählt hast, eine Zuweisung zu UN 3537 bis UN 3548 erfolgt, dann denke ich mal, dass hiermit das Problem erst einmal gelöst ist.

Genau das scheint aber nicht möglich zu sein. Denn jede dieser Nummern verweist auf die SV 667 - das bringt mich nicht wirklich weiter.

Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Antwort auf
Hier könnte eine europaweite einheitliche Regelung / Freistellung für Organisationen in der öffentlichen Gefahrenabwehr helfen

Da gebe ich Dir vollkommen Recht, aber hier sind die entsprechenden Organisationen selbst gefragt um hier eine Lösung für alle ADR Staaten zu finden.

Dazu müsste es ein entsprechendes europaweites Bewusstsein für diese Problematik geben - die sehe und finde ich nicht, noch nicht einmal auf nationaler Ebene.
Und ob sich die WP15 dafür interessiert ... denke eher nicht.

Aber ich habe eine Bitte, auch an andere Mitlesende:

Die nachfolgende Liste zeigt die in Hilfsorganisationen häufig transportierten Geräte und Fahrzeuge zur unmittelbaren Verwendung an Einsatzstellen oder im Nachschub (externe / interne Versorgung).
Ich bitte um Fehlerkorrektur bzw. Ergänzungen.

1. tragbare Stromaggregate als Ladung, Groß-Stromaggregate auf eigener Achse, Groß-Stromaggregate als Ladung, andere motorbetriebene Geräte wie Lüfter, Motorsäge, Motorpumpen, Ölheizgeräte, usw. als Ladung:
UN 3528 – Beförderung nach SV 363

2. (angeschlossene!) Sauerstofflaschen in Rettungswagen, (angeschlossene!) Sauerstoffflaschen in Notfallruckäcken oder Notfallkoffern, (betriebsbereite!) Pressluftatemgeräte (Feuerwehr, THW, etc):
Nutzung der Freistellung 1.1.3.2 e) i.V.m. RSEB 1-8

3. Betanke Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor als Ladung (Quad, ATV, Motorräder, Mitnahmestapler), Elektrofahrzeuge als Ladung (Elektrostapler, E-Bikes, E-Scooter) etc.:
UN 3166, UN 3171 – Beförderung nach SV 666

4. Akkubetriebene Werkzeuge / Geräte, IT-Geräte, Funkgeräte
Benutzung während des Transports: Freistellung 1.1.3.7
bei Drohnen oder im Nachschub: UN 3480, UN 3481, UN 3090, UN 3091 – Beförderung nach SV 188

5. Li-Batterien oder Li-Akkus im Nachschub
UN 3480, UN 3090 – Beförderung nach SV 188
mehr als 100Wh: Beförderung nach 1.1.3.6

Beste Grüße
Udo

PS. ach so, weiss zufällig ein Mitlesender, was mit der GGAV Nr. 18 nach Ablauf im Juni nächsten Jahres wird?


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29748 19.10.2020 11:32
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Hallo Udo,

zumindest auf die letzte Frage habe ich eine Antwort. Der aktuelle Referentenentwurf der 13. GG-Änderungsverordnung sieht folgendes vor:

"Die Ausnahme 18 (S) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2.1 Satz 2 werden nach den Wörtern „Beförderungskategorie 4 ADR“ ein Komma und die die Wörter „ausgenommen ungereinigte leere Verpackungen,“ eingefügt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2027“ ersetzt."

Ausnahme 18 soll uns also weiter erhalten bleiben.

VG Phil

Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Phi_l] #29749 19.10.2020 12:59
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Danke!


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29750 19.10.2020 13:57
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DJSMP Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo DJSMP,
Antwort auf
Oder was ist am Ende dein Ansinnen?


Du weißt ja, dass ich mich sehr intensiv (fast 10 Monate) mit dem Thema neuer Abschnitt 2.1.5 und UN 3537 bis UN 3548 beschäftigt habe. Durch eine Frage bei der Ausbildung wurde ich jetzt mit dem Thema THW konfrontiert.

In meiner Ausgangslage habe ich versucht eine Lösung aufzuzeigen und wollte die Meinung der Gefahrgutexperten im Forum dazu wissen, ob ich damit richtig liege. Und Du siehst in den Antworten, in welches Wespennest ich gestochen habe.

Und schon die Antwort von Udo "da bist du dann in 1.1.3.1 c)" zeigt mal wieder, dass es Zeit wird, eine ähnliche Lösung im Bezug des Unterabschnitt 1.1.3.1 c) zu finden, wie es im ADR 2019 letztendlich zu dem Unterabschnitt 1.1.3.1 b) gefunden wurde. Denn bei Unterabschnitt 1.1.3.1 c) wird viel durch Anwender bzw. ADR-Staaten hineininterpretiert, was bestimmt nicht so gewollt war.


OK, ich wollte einfach mal wissen, wofür du die Infos benötigst. Als Berater des THW gäbe man ja beispielsweise andere (vorsichtigere) Aussagen als wenn man mal lose danach gefragt wird.

Und ich gebe dir vollkommen Recht: Das Thema ist noch sehr ausbaufähig und korrekturbedürftig, wie wir ja auch bei unserer kürzlichen Diskussion im Seeverkehr gesehen haben.

Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29752 19.10.2020 16:04
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Gerald Offline OP
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Hallo Udo,
Antwort auf
Denn jede dieser Nummern verweist auf die SV 667


Das kann ich so nicht nachvollziehen, da es bei dieser Sondervorschrift um Lithiumzellen bzw. -batterien geht!

Zu Frage 1.:
Würde ich genau so sehen, außer es trifft bei der Sondervorschrift 363 der Buchstabe e) zu, dann UN 3530.

Zu Frage 2.:
Würde ich genau so sehen, wenn Du bei der RSEB Ziffer 1-8 diese Einträge meinst:

"Die Freistellung in Buchstabe e gilt auch
– für nicht fest verbundene, für diesen Verwendungszweck geeignete und zugelassene besondere Einrichtungen, die ladungsgesichert befördert werden und deren Verwendung während der Beförderung erforderlich ist ..."


und neu in der RSEB 2019 aufgenommen:
"Der Begriff „während der Beförderung“ im Sinne des Buchstaben e setzt nicht voraus, dass die gasbetriebenen Einrichtungen fortlaufend während der Ortsveränderung im Einsatz sind. Sie können auch mitgeführt werden, um während eines zeitweiligen Aufenthalts im Fahrzeug Verwendung zu finden. Solche Einrichtungen sind u. a. Grilleinrichtungen von Fahrzeugen, die an wechselnden Orten zur Zubereitung von Lebensmitteln verwendet werden."

Zu Frage 3.:
Sehe ich auch so.

Zu Frage 4.:
Sehe ich auch so, nur bei Drohnen solltest Du mal unter diesen Link nachsehen.

Meines wissen sind Drohnen noch nicht im Gefahrgutrecht enthalten, die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.7 kann bei Drohnen nicht genutzt werden. Vielleicht eher der Unterabschnitt 1.1.3.6!

Wir hatten hierzu schon mal Beiträge unter dem Link

Zu Frage 5:
Sehe ich genau so, aber vielleicht trifft auch die Sondervorschrift 387 zu, dass sind Batterien nach Absatz 2.2.9.1.7 f), dass sind Hybridbatterien.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29753 19.10.2020 17:49
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald

Antwort auf
Denn jede dieser Nummern verweist auf die SV 667

Das kann ich so nicht nachvollziehen, da es bei dieser Sondervorschrift um Lithiumzellen bzw. -batterien geht!


Tabelle 3.2:
UN 3537 - Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten - Spalte 6: SV 274, SV 667
UN 3538 - Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten - Spalte 6: SV 274, SV 667
... dito bis UN 3548
Das passt hinten und vorne nicht.
Nachfrage beim BMVI ist seit Anfang des Jahres unbeantwortet.

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Zu Frage 4.: Sehe ich auch so, nur bei Drohnensolltest Du mal unter diesen Link nachsehen. Meines wissen sind Drohnen noch nicht im Gefahrgutrecht enthalten, die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.7 kann bei Drohnen nicht genutzt werden. Vielleicht eher der Unterabschnitt 1.1.3.6!

Richtig, kein Einsatz während der Fahrt (o.k. - Ausnahmen gibt es, wenn auch als Einzelstudie) deshalb ziele ich hier auf die UN 3481 ggf. UN 3091 und Transport unter Sondervorschrift SV 188. Klar, 1.1.3.6 geht (fast) immer.

Die laufende und zukünftige Entwicklung mit hochleistungsfähigen Akkugeräten wird uns da mit Sicherheit noch einiges an Überraschungen bereiten.

Auf jeden Fall: Ganz, ganz herzlichen Dank!


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29754 19.10.2020 17:58
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Hallo Udo,
Antwort auf
UN 3537 - Gegenstände, die entzündbares Gas enthalten - Spalte 6: SV 274, SV 667
UN 3538 - Gegenstände, die nicht entzündbares, nicht giftiges Gas enthalten - Spalte 6: SV 274, SV 667
... dito bis UN 3548


Die Sondervorschrift 667 wird mit ADR 2021 für diese UN-Nummern gestrichen!

Die Sondervorschrift 274 verweist ja auf Unterabschnitts 3.1.2.8 N.A.G., und das dürfte ja kein Problem sein.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29755 19.10.2020 18:14
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Jetzetle ... DANKE! smile


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29845 03.11.2020 17:00
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Hallo,
ich habe mich mit dem Thema noch ein wenig beschäftigt und auch mit der Behörde Rücksprache gehalten.

Mit der Änderung in der RSEB von 2019 wurde unter der Ziffer 1-5.3 folgender Text aufgenommen: "Unter den Buchstaben d fallen auch sonstige Fahrten, die zur Aufrechterhaltung der Einsatz­fähigkeit erforderlich sind, wie z. B. im Rahmen von Übungen sowie Bewegungs- und Überführungsfahrten, nicht jedoch Versorgungsfahrten." Damit sollte den entsprechenden Einsatzkräften die Nutzung der Freistellung nach 1.1.3.1.d ermöglicht werden. Wobei hier in 1-5.3 steht: "....nicht jedoch Versorgungsfahrten." Unter solche Versorgungsfahrten würde z.b. fallen, die Fahrt zum Befüllung des Lagers mit entsprechenden Artikel, Einlagern von Kraftstoffen u.ä.

Natürlich muss diese Freistellungsmöglichkeit nicht genutzt werden, geht z.b. nicht in den Bundesländern die die RSEB nicht anerkannt haben und das ist auch an die Entscheidung des Verantwortlichen gebunden. Klar kann auch bei Stromerzeugern die UN 3528 genutzt werden, und die Auflagen welche bei dieser UN-Nummer einzuhalten sind doch überschaulich. Zumal nach Aussage von Forummitgliedern hier unter 3000 Liter bei Tanks von Stromerzeugern geblieben wird!

Antwort auf
Interessant ... Dazu wäre sicherlich eine nähere Ausführung hilfreich.
Denn ich sehe nicht wirklich einen Unterschied zwischen der Haupttätigkeit eines Unternehmens und den satzungsgemäßen Aufgaben einer anerkannten Hilfsorganisation (= Unternehmen) - das BMVI vor Jahren übrigens auch nicht.


Hierzu noch ein kleiner Nachtrag zu meinen Erläuterungen vom 17.10.2020. In Unterabschnitt 1.1.3.1 c geht es in erster Linie ".... in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." also um Verpackungen und nicht um Tanks o.ä.!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29846 03.11.2020 17:52
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Natürlich muss diese Freistellungsmöglichkeit nicht genutzt werden, geht z.b. nicht in den Bundesländern die die RSEB nicht anerkannt haben und das ist auch an die Entscheidung des Verantwortlichen gebunden.

Nach dem mir bekannten Stand (Auflistung des BMVI) hat doch nur Thüringen die RSEB 2019 nicht eingeführt, oder hat sich da auch etwas geändert?

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hierzu noch ein kleiner Nachtrag zu meinen Erläuterungen vom 17.10.2020. In Unterabschnitt 1.1.3.1 c geht es in erster Linie".... in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten." also um Verpackungen und nicht um Tanks o.ä.!

In Bezug auf Hilfsorganisationen / THW / Feuerwehr:
Mir ist kein Standort bekannt, der für die Kraftstoffversorgung der Einheiten ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer einsetzt.
Ganz wenige Einheiten setzen Abrollbehälter mit 20-l-Kanistern (UN1203) und IBC (als "Mobil-Tankstelle", UN1202) ein, unter Nutzung der Freistellungsmöglichkeit nach 1.1.3.6. Das THW nutzt in den meisten Fällen auch Kanister und IBC, der Rest in erster Linie 20-l-Kanister.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29847 03.11.2020 18:30
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Hallo Udo,
Antwort auf
hat doch nur Thüringen die RSEB 2019 nicht eingeführt,


Stimmt nicht ganz, für Hessen steht: Keine amtliche Einführung, aber Handlungsempfehlung. siehe Einführung durch die Länder!

Dein Hinweis Nutzung von 1.1.3.6 ist vollkommen richtig, ich wollte ja nur aufzeigen, dass der Hinweis in der RSEB unter 1-5.3 für Versorgungsfahrten nicht greift!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29850 04.11.2020 10:54
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Und genau das ist das Spannende in einem realen großflächigen Einsatz, z.B. Waldbrand - die Versorgungsfahrten für die eingesetzten Einheiten und Teileinheiten.

Eine Feuerwehrbereitschaft, d.h. 10 Löschfahrzeuge + 6 Mannschaftstransportfahrzeuge, braucht nur für den Betrieb der (eingebauten) Pumpen rund 1200 Liter Diesel alle 4 Stunden.
Bei einer "Medizinischen Task Force" liegt der Bedarf für die eingesetzten Geräte bei 180 l Diesel, 240 l Benzin und 4x 11 kg Propan für 4 Stunden.

Das wird mit Beschaffung und Verteilung richtig spannend, zumal kaum eine Einheit über Kraftfahrer mit Schulungsbescheinigung nach 8.2. verfügt.
Von anderen Problemen mit und bei einer Feldbetankung will ich erst gar nicht anfangen ...

Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 04.11.2020 10:55.

Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29851 04.11.2020 10:59
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ADR 1.1.3.1. e) ?

Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Michael] #29852 04.11.2020 11:19
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Moin,
ADR 1.1.3.1 e) ist ausschließlich auf Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens und den Schutz der Umwelt beschränkt, also faktisch entsprechende Fahrten unter Nutzung von § 38 StVO (Blaulicht und Horn) oder § 35 StVO (Sonderrechte).
Versorgungsfahrten zu Einsatzstellen sind da außen vor, auch nach Auffassung des BMVI.

Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 04.11.2020 11:20.

Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: UBurkhard] #29856 04.11.2020 14:54
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Gerald Offline OP
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Hallo Udo,
besten Dank für diese Informationen.

Vielleicht kann ein Forum Mitglied, welcher einen Draht zu einem Mitglied des Bund-Länder-Fachausschuß Gefahrgut hat, dieses Thema noch mal zur Diskussion bringen, um eine andre Formulierung in der RSEB Ziffer 1-5.3 zu erreichen.

Leider habe ich beim BMVI auch nichts erreicht, ist zwar schade, aber lässt sich wohl nicht ändern!

Nachtrag:

Zu dem Thema habe ich noch mal nachgehakt.

Antwort auf
z.B. Waldbrand - die Versorgungsfahrten für die eingesetzten Einheiten und Teileinheiten.


Die Versorgung mit Ersatzbetriebsstoffe u.ä. im Rahmen eines Einsatzes oder einer großen Übung, welche vor Ort verbraucht werden, fallen unter die Freistellung nach 1.1.3.1 d)!!

Nach der RSEB Ziffer 1-5.3 versteht man unter einer Versorgungsfahrt, eine Fahrt z. B. für das Befüllung eines Lagers zur Vorratshaltung mit Betriebstoffen u.ä!

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 04.11.2020 17:24. Bearbeitungsgrund: Nachtrag

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: THW Stromerzeuger UN 3528? [Re: Gerald] #29860 04.11.2020 18:25
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Die Versorgung mit Ersatzbetriebsstoffe u.ä. im Rahmen eines Einsatzes oder einer großen Übung, welche vor Ort verbraucht werden, fallen unter die Freistellung nach 1.1.3.1 d)!

Da habe ich Zweifel.
Um das zu klären, wäre es notwendig, die offizielle Begründung für die Einführung dieses Abschnittes zu kennen - leider finde ich diese nicht.
Wenn ich jedoch RSEB 1-5.2 richtig verstehe (bzw. diesbezügliche Aussagen aus dem BMVI), bezieht sich 1.1.3.1 d) in erster Linie auf den Transport von so genannten ABC-Stoffen (z.B. chemischen Kampfstoffen) und nicht entschärften Explosivmitteln (WK-Bomben, USBV) durch offizielle Stellen oder in derem Auftrag - eben weil in derartigen Fällen aufgrund der Gefährlichkeit der Stoffe ein anderweitiger Transport nicht möglich ist.
In zweiter Linie das Abschleppen von havarierten Gefahrgut-Beförderungseinheiten, die vor Ort nicht umgeladen werden können.

Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Nach der RSEB Ziffer 1-5.3 versteht man unter einer Versorgungsfahrt, eine Fahrt z. B. für das Befüllung eines Lagers zur Vorratshaltung mit Betriebstoffen u.ä!

Die Definition finde ich jetzt nicht.
Aber genau das ist beim Nachschub zu Einsatzstellen regelmäßig der Fall.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
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