Hallo, Ich beabsichtige Mineralöl (Hydrauliköl) In kleinere Gebinde (100ml) umzufüllen und für ein Wartungskit meinen Kunden beizustellen. Wie sieht es nun mit der Kennzeichnungspflicht GHS/CLP aus, muss ich auf den 100ml etwas anbringen.
1.5.2.1. Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml (am besten via Strg+F nach 125 ml suchen)
Da kannst du je nach dem, was nach 1.5.2.1.1., 1.5.2.1.2. oder 1.5.2.1.3. (3 eher nicht) zutrifft H- und P-Sätze (1.), P-Sätze (2) oder Piktogramm, H- und P-Sätze (3.) weglassen.
Komplett auf die Gefahrstoffkennzeichnung verzichtet darf man nicht.
Die sonstigen Elemente eines Gefahrstoffetiketts mit entsprechenden Größen müssen angebracht sein.
Mir erschließt sich das nicht zu 100% da ich immer wieder auf Angebote bei Ebay oder Amazon stoße, die Öle in Kleinmengen ohne jeglichen Gefahrenhinweis gewerblich verkaufen. Ein einfaches -Nicht Trinken- auf der Flasche wird da doch nicht ausreichen. Wobei allzu viel Platz für die H und P Sätze auf einer 100ml Flasche auch nicht gerade ist. Mit freundlichen Grüßen Maik
das zweite Bild ist nicht relevant (mich wundert, dass oft nicht klar ist, wie man SDB liest). Die H-/ P-Sätze in Punkt 16 sind nicht die H-/P-Sätze, die das fertige Produkt hat sondern eine Art Legende, Erklärung aller H-Sätze, die in dem Dokument vorkommen, also z. B. bei den Komponenten (Zusammensetzung Punkt 3) erwähnt werden.
Relevant für das Produkt sind die Angaben in Punkt 2. Es ist also 1 H-Satz zugeordnet.
Meiner Ansicht nach darf hier nicht auf Kennzeichnungselemente verzichtet werden. In "1.5. Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften" gibt es unter 1.5.1 Optionen, wie man das Etikett ausführen darf, wenn alles recht klein ist. Außerdem gibt es Größenvorgaben zu dem Piktogramm (hier nur GHS08 erforderlich), dem Etikett etc. - alles in der CLP-Verordnung oder in vielen Erklärungen online dargestellt (z. B. auch von der ECHA: Leitlinien zur Kennzeichnung und Verpackung).
Es gehören ja noch mehr Angaben auf ein Gefahrstoffetikett als nur das Piktogramm, H- und P-Sätze...
Die offizielle Bezeichnung des Stoffes bzw. die Bezeichnung des Gemisches Identifikationsnummer bzw. Inhaltsstoffe Gefahrenpiktogramm Signalwort Gefahrenhinweise (H-Sätze) Sicherheitshinweise (P-Sätze) Ergänzende Gefahrenmerkmale Menge Lieferant (vollständig Adresse)
Etikett: wenn möglich mindestens 52 x 74 mm groß Das Gefahrenpiktogramm muss mindestens ein Fünfzehntel der Fläche des harmonisierten Kennzeichnungsetiketts einnehmen und die Mindestfläche muss 1 cm2 betragen.
Ich glaube, es muss auch ein tastbarer Gefahrenhinweis für sehbehinderte Personen drauf (siehe 3.2 CLP-Verordnung).
Warum gibt es auch andere Behältnisse zu kaufen? Kann verschiedene Gründe haben: ggf. hat das Öl eine andere Zusammensetzung, damit eine andere Einstufung und ist nicht H304 aspirationstoxisch. Oder die Lieferanten machen es falsch, was absolut nicht selten ist. Ich sehe immer wieder falsche Sicherheitsdatenblätter, es gibt völlig unwissende Händler/ Betreiber von online-Shops, die falsch verpacken/ kennzeichnen, falsch bewerben, falsch versenden.
Ich betreue u.a. einen Lohnabfüller, dessen Job es eigentlich nur ist, Dinge in Kundenauftrag abzufüllen - aber der hat auch ahnungslose Kunden und muss die (bzw. ich dann) Kunden beraten bzw. deren Verpflichtungen zur Kennzeichnung.
Online-Shops/ Angebote auf ebay/ amazon etc.: Stichwort Artikel 48 CLP-Verordnung, Werbung (also ein Angebot in einem online-Shop)... "Jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte oder durch Artikel 25 Absatz 6 geregelte Gemische, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebene(n) Gefahreneigenschaft(en) nennen."
Da gab es schon Bußgelder von Behörden, die sowas mal überprüft haben. Auch denkbar: Abmahnungen von Mitbewerbern.
Was jetzt noch gar nicht angesprochen wurde: die Sprache: das Etikett muss in der Sprache verfasst sein, wo das Produkt auf den Markt kommt/ in Verkehr gebracht wird. Kauft es jemand bei ebay Deutschland aber wohnt in Frankreich, muss plötzlich eigentlich alles in französisch sein. Außerdem: wenn du abfüllst und verkaufst, trittst du doch als Hersteller auf. Schon was etwas von eine UFI-Code gehört? Der muss auch auf das Produkt. Eigenes Sicherheitsdatenblatt für gewerbliche Kunden...
Und wir sind bisher nur im Gefahrstoffbereich. Irgendwelche e-Zeichen für geeichte Füllmenge, Barcodes, Hinweise zu anderen Themen, was weiß ich, müssen ggf. auch noch drauf...
Meine Empfehlung: mach es nicht (selbst) oder schau, ob du ein anderes Hydrauliköl nutzen kannst, welches nicht als Gefahrstoff eingestuft ist (gibt es, ich weiß natürlich nicht, ob das für deine Zwecke taugt).
Bei Punkt 1.5.2.1.1/2/3 A trifft der Punkt zu das die Verpackung nicht mehr als 125ml enthält. Müssen bei B alle Punkte zutreffen ? Oder reicht einer ?
Artikel 17 ist das normale Etikett mit allen Elementen.
Bei den Behältnissen bis 125 ml gelten die Ereichterungen nur für Stoffe/ Gemische mit den dort genannten Eigenschaften. Hat der Stoff/ Gemisch eine Eigenschaft, die dort nicht aufgezählt ist (zB Aspirationsgefahr), dann entfällt die Erleichterung. Einen Stoff/ Gemisch, der/das alle diese Eigenschaften gleichzeitig haben kann, kann es gar nicht geben.
Nochmals meine Empfehlung: such ein anderes Öl, was am besten gar kein Gefahrstoff ist (gibt es) bzw. maximal H412 hat oder kauf dir professionelle Beratung ein, sonst geht irgendwas schief. Wo du auch nicht rauskommst ist das Thema AwSV bei wassergefährdenden Stoffe (WGK, haben die Öle alle), Produkthaftung wenn du Inverkehrbringer bist, kA was es da noch an Vorschriften gibt bzgl. Reach, irgendwelcher zukünftiger Änderungen bzgl. Inhaltsstoffen...
Schau besser, ob du einen professionelle Lieferanten findest, der dir das gewünschte Öl in solch kleinen Behältnissen in seiner Verantwortung unter seinem Namen liefern an, dann hat er auch die meiste Verantwortung.
ich kann nur bekräftigen, was Claudi hier zusammengefasst hat. Eine Reduktion der Etiketteninformationen ist nicht möglich. Suche einen Lieferanten, der das Produkt in kleinen Gebinden anbietet.
Hallo, Chefkoch, und noch ein kleiner Hinweis: falls Stoffe eine WGK haben (wie oben gesagt, sehr wahrscheinlich), ist nach Handelsrecht (nicht GG-Recht) der Beförderer darauf hinzuweisen. Das beeinflußt dann die Routenwahl, soweit Sperrstrecken nach StVO berührt sind. Gruß M.A.T.
Hallo, Chefkoch, und noch ein kleiner Hinweis: falls Stoffe eine WGK haben (wie oben gesagt, sehr wahrscheinlich), ist nach Handelsrecht (nicht GG-Recht) der Beförderer darauf hinzuweisen. Das beeinflußt dann die Routenwahl, soweit Sperrstrecken nach StVO berührt sind. Gruß M.A.T.
Hallo M.A.T.,
das finde ich interessant. Könntest Du das belegen?
Das steht in der StVO unter www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf Seite 52 Lfd. Nr. 43, denn da steht "Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wassergefährdender Ladung nicht benutzen."
Und hier geht es um die Ladung und damit trifft es auch auf die Privatperson zu und nicht nur im gewerblichen Bereich. Du fährst also zum Baumarkt kaufst 21 Liter Terpentin und schon ist die Durchfahrt gesperrt, wenn auf der Straße das Verkehrszeichen 269 steht und Du mit Deinem Auto fährst. Dies gilt schon seit dem 01.04.2013, es ist kein Aprilscherz!!
Daraus kann ich aber noch nicht zwingend eine Mitteilungspflicht des Absenders gegenüber dem Beförderer herleiten. Zumal ja die allgemeine Formulierung in der STVZO schon bei WGK 1 ziehen müsste, das wäre ja ordinäres Spüli schon...
Bei GG ist dies ja eindeutig in der GGVSEB geregelt...
Zumal ja die allgemeine Formulierung in der STVZO schon bei WGK 1 ziehen müsste, das wäre ja ordinäres Spüli schon...
Da könntest Du vielleicht sogar Recht haben, kommte eben immer auf die Kennzeichnung im Bezug für einen wassergefährdenden Stoff auf der Verpackung an.
In der Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung Drucksache 428/12 vom 26.07.2012 steht auf Seite 157 zu Zeichen 269: "Die Begrenzung des Zeichens 269 auf „20 Liter“ erfolgt aus folgenden Erwägungen: Das Verbot nach dem vormaligen Zeichens 269 bezog sich auf jegliche wassergefährdende Ladung ohne Gewichts- oder Literbeschränkung, so dass auch der Transport einer Dose Lackfarbe mit einem Fahrrad bei der alten Fassung des Zeichens 269 untersagt wäre. Infolgedessen war hier eine Grenze anzugeben. Das Zeichen 269 i. d. F. von 1971 hatte eine Literbegrenzung von 3.000 l. Nach der damaligen amtlichen Begründung erfolgte die Grenzziehung nach Anhörung von Sachverständigen, die u. a. die Größe der auf dem Markt befindlichen Tankfahrzeuge und die zu Aufräumungsarbeiten vorhandenen Geräte berücksichtigt haben, die sich mit internationalem Vorschlag decke. Als wassergefährdend galten seinerzeit vor allem Erdöl, Benzin, Dieselkraftstoff, Petroleum, Heizöl und Teeröl, aber auch Säuren und Laugen. Infolge der Erweiterung wassergefährdender Stoffe wurde 1988 die Literbegrenzung gestrichen, weil auch Kleinstmengen, z. B. von Giften, bereits das Grundwasser beeinträchtigen können. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nach den RL für Trinkwasserschutzgebiete „DVGW-LAWA-Arbeitsblatt W 101“ der Transport wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II und damit auch in der Schutzzone I gefährlich und i. d. R. nicht tragbar sei. Dementsprechend enthalten die RVO für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten regelmäßig Verbote für Transporte wassergefährdender Stoffe in der Schutzzone II. Eine solche Beschilderung sei derzeit nach der StVO nicht möglich. Der Sinngehalt des Zeichens 269 sollte daher in einem generellen Verbot des Transports wassergefährdender Stoffe bestehen; durch Zusatzbeschilderung könnte dann eine höhere Ladung zugelassen werden (VkBl. 1988, 226)."
Und so ganz nebenbei, wird ein Erstverstoß mit 100€ und einen Punkt in Flensburg und bei einen Zweitverstoß 250€; 1 Punkt in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot geahndet!!
Ich gehe mal davon aus, das Du die Festlegung in der StVO meinst, und da muss ich Dir leider wiedersprechen.
Denn im Europäischen Zusatzübereinkommen von 1971 zum Übereinkommen Straßenverkehrszeichen von 1968 heißt es zu dem Zeichen: "No entry for vehicles carrying more than a certain quantity of substances liable to cause water pollution" (Kein Eintrag für Fahrzeuge, die mehr als eine bestimmte Menge der Stoffe, die Wasserverschmutzung verursachen). Denn dieses Verkehrszeichen gibt es z.B. auch in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien u.s.w.
Nur im Bezug der Mengenbeschränkung von 20l gebe ich Dir Recht, und hier muss ich aber sagen, bloß gut, denn sonst würde so manche Privatperson, wenn sie vom Baumarkt kommt, mit einem Bußgeld oder sogar mit einem Monat Fahrverbot rechnen müssen. Die 20 Liter Reglung gibt es seit 01.04.2013, davor waren es - 0 Liter -!
Die WGK ist eine hauptsächlich deutsche (und österreichische?) Nummer. Oft findet man dazu gar nix im SDB (leider).
In der Praxis scheint es mir, dass Einhaltung des Verkehrszeichens 269 eher seltenst geahndet werden - wenn, dann eher bei offensichtlichen Sachen wie Mineralöltankwagen.
Mit den kleinen Ölfläschchen wäre die WGK auch das geringste Problem, sowohl was Lagerung (vernünftige Fläche, ausgelaufenenes Produkt schnell und einfach zu beseitigen...) als auch Info an Transporteure angeht.
Denn im Europäischen Zusatzübereinkommen von 1971 zum Übereinkommen Straßenverkehrszeichen von 1968 heißt es zu dem Zeichen: "No entry for vehicles carrying more than a certain quantity of substances liable to cause water pollution" (Kein Eintrag für Fahrzeuge, die mehr als eine bestimmte Menge der Stoffe, die Wasserverschmutzung verursachen). Denn dieses Verkehrszeichen gibt es z.B. auch in Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien u.s.w.
Nur im Bezug der Mengenbeschränkung von 20l gebe ich Dir Recht, und hier muss ich aber sagen, bloß gut, denn sonst würde so manche Privatperson, wenn sie vom Baumarkt kommt, mit einem Bußgeld oder sogar mit einem Monat Fahrverbot rechnen müssen. Die 20 Liter Reglung gibt es seit 01.04.2013, davor waren es - 0 Liter -!
Hallo, wie üblich kann ich Gerald nur zustimmen. Allerdings mit einer kleinen Ergänzung. Oder sogar zwei. Einmal: auch wenn GHS und WHG nicht übereinstimmen, so ist nach meiner Erfahrung hier ungefähr 80 % Überschneidung. Wenn ich also den Baumfisch auf den Verpackungen sehe, würde ich wenn vermeidbar nicht durch ein Verbotsgebiet fahren. Sodann: wenn man sich die §§ 329 f. des StGB anschaut kann man schnell zu der Einschätzung gelangen, daß eine Freisetzung wassergefährdender Stoffe in einem WSG durch beispielsweise einen Lkw mit WGK 2, der bei 95 kmh umkippt, eine Straftat darstellte. Dann ist es nicht mehr mit einem Bußgeld getan. Gruß M.A.T.
Ein anderes Öl ist nicht möglich da ich eine gewisse Viskosität benötige. Der Hersteller wird mir das auch nicht in kleinere Flasche abfüllen, da sich das für ihn nicht lohnt. Wo wäre es möglich ein Gefahrenstoff Etikett erstellen zu lassen ? Eigentlich müsste ja kein neues erstellt, sondern nur für das kleinere Gebinde abgeändert werden. SDB und Etiketten vom Original sind ja vorhanden. Mit freundlichen Grüßen
Hallo, wie üblich kann ich Gerald nur zustimmen. Allerdings mit einer kleinen Ergänzung. Oder sogar zwei. Einmal: auch wenn GHS und WHG nicht übereinstimmen, so ist nach meiner Erfahrung hier ungefähr 80 % Überschneidung. Wenn ich also den Baumfisch auf den Verpackungen sehe, würde ich wenn vermeidbar nicht durch ein Verbotsgebiet fahren....
Das ist eine pragmatische und gute Lösung. Wenn ein Gut als umweltgefährdend nach Transportvorschriften klassifiziert ist, dann ist ein WGK-Einstufung höchstwahrscheinlich. Anders herum aber nicht. Eine WGK-Einstufung kann sogar auf Grund fehlender Informationen zu Krebsgefahrgen erfolgt sein. Das hat mit Transport gar nichts zu tun.
We mehr erfahren möchte, kann sich gerne von mir schulen lassen.
Das das hier ja eh schon zur Paralleldiskussion ausgeartet ist, setzte ich noch mal eins drauf...
Die STVO bezieht sich auf die Tatsache, dass Wasser gefährdet werden könnte, nicht auf die GefStoffV oder die AwSV. Dies würde doch auch bedeuten, dass entsprechende Freistellungen z.B. für Lebensmittel hier nicht zum Tragen kämen. Dann wären wir auch beim Milchlaster oder Versorger eines Supermarktes...
Erstmal ist der Thread wieder ein sehr gutes Beispiel für ausartende Kommunikation.
Zum letzten Input: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) regelt, was (wenn auch nicht abschließend) im Wesentlichen unter "wassergefährdend" zu verstehen ist. Das Zeichen 269 hat also schon eine rechtliche Begrenzung und ist nicht offen für alles! Lebensmittel und Milch als Ladung gehörden also nach meiner Auffassung ganz klar nicht dazu.
Antwort auf
Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung 1 I. Das Zeichen ist nur im Benehmen mit der für die Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde anzuordnen.
2 II. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere
3 – Säuren, Laugen,
4 – Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 Prozent Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
5 – Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
6 – flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
7 – Gifte,
8 die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
Hier gibt es eine Liste von Beratungsunternehmen zum Thema Sicherheitsdatenblatt, davon werden die meisten sicher auch was zum Etikett sagen - das Thema muss aber "ganzheitlich" betrachtet werden: trittst du @Chefkoch als Hersteller auf, was ist mit Produkthaftung, Reach, UFI, ggf. anderen Sprachen, eigenes SDB, ... ... ...