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Wichtige Frage
#317
10.10.2002 22:04
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Anonym
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Anonym
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Da wir einen Tanklastzugtransport mit zwei Fahrer durführen müssen stellt sich uns die Frage ob beide LKW-Fahrer einen Gefahrgutschein haben müssen oder ob es reicht, wenn einer einen hat und nur als Begleitperson des anderen mitfahren kann. Wer kann mir Antwort geben ??
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Re: Wichtige Frage
#318
11.10.2002 15:10
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Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651
Winklhofer
Meister aller Klassen
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Meister aller Klassen
Registriert: Feb 2002
Beiträge: 651 |
Hallo Jerk, die ADR-Bescheinigung benötigt der Fahrzeugführer. Wenn Sie einen weiteren Mitarbeiter als Fahrzeugführer mitschicken (aus welchen Gründen auch immer) benötigt dieser nur dann die ADR-Bescheinigung, wenn er auch den Fahrer ablösen soll. Wird er lediglich als Beifahrer eingesetzt oder wird er nur auf dem leeren gereinigten Tankfahrzeug als Fahrer eingesetzt, kann auf die ADR-Bescheinigung verzichtet werden.
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Re: Wichtige Frage
#319
21.10.2002 22:57
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Anonym
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Anonym
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An dieser Stelle sollte nochmal daran Erinnert werden das der Beifahrer auch Pflichten hat da er zur Fahrzeugbesatzung gehört (Wenn er nicht dazu gehören würde dürfte er ja nicht mitfahren). Er braucht natürlich keinen ADR-Schein , sollte jedoch zumindest kurz für einen evtl. Notfall eingewiesen sein (Verhalten bei einem Unfall , Womit ist der Lkw beladen und welche Gefahren gehen davon aus usw.) Und nicht zu vergessen die persöhnliche Schutzausstattung die dabei sein muß.Auch mit der Handhabung dieser muß er vertraut sein. Und damit er das alles weiß muß der Fahrer ihn einweisen oder einweisen lassen.
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Re: Wichtige Frage
#320
22.10.2002 17:15
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Anonym
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Anonym
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Ich bin hier nicht gleicher Meinung betreffend der Schutzausrüstung. Das ADR verlangt in Kap. 5.4.3.1 b) und 5.4.3.8 (Persönliche Schutzausrüstung) die vom Fahrzeugführer zu treffenden Massnahmen und die von ihm zu verwendende Schutzausrüstung. Der Mitfahrer ist nicht der Fahrzeugführer. Eine andere Frage ist, ob er überhaupt mitfahren darf. Bei der Schutzausrüstung ist nicht die Rede von der Fahrzeugbesatzung, ausg. bei der Warnweste und der Handlampe gemäss Kap. 8.1.5 b). Dass der Mitfahrer auch über den Transport unterrichtet sein muss, dürfte selbstverständlich sein.
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Re: Wichtige Frage
#321
22.10.2002 22:10
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Anonym
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Anonym
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Hallo Albert Genauso wie du nicht in allen Punkten meiner Meinung bist bin ich nicht überall deiner Meinung.Aber schließlich kann man bei solchen Gesprächen doch noch viel lernen.Also hoffe ich doch auf eine kritische Antwort wenn du anderer Meinung bist. Als erstes der Mitfahrer.Grundsätzlich darf "keine unbefugte Person" bei einem Gefahrguttransport mitfahren (§9 GGVSE)Ein Beifahrer darf aber sehrwohl auf dem Fahrzeug sein, vorrausgesetzt er hat etwas mit dem Transport zu tun.Ablösefähig muß er aber nicht sein,es sei denn das ADR schreibt dies vor.(Ridder Verlag-Der Gefahrgutbeautragte- Band 1 -III-1.3.2 S.16 u. 17) Zu 8.1.5 gebe ich dir Recht. Dort stehen nur die von dir genannten Gegenstände.Beachte aber bitte auch mal die zusätzliche Vorschrift S7.Dort ist für jedes Mitglied eine Fluchthaube o.ä. vorgeschrieben wenn gewisse Gase transportiert werden.Desweiteren wird ja die persönliche Schutzausrüstung in den "Schriftlichen Weisungen" noch erweitert. Das Wort persönlich bedeutet für mich das jedes Mitglied der Besatzung diese Ausrüstung haben muß .Hier nur ein kleines Beispiel.Einatmen von Gasen bei einem Unfall. Nur für den Fz-Führer ist ein Inhalator (zb. Auxiloson) vorhanden. Dann guckt der Beifarher aber sehr dumm aus der Wäsche. Also bis dann Andreas
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Re: Wichtige Frage
#322
24.10.2002 08:26
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Anonym
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Anonym
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Lieber XACT125, Andreas wir sind ja fast gleicher Meinung. Wenn die Sondervorschrift S7 vermerkt ist, hat die gesamte Besatzung einen entsprechenden Atemschutz mitzuführen. Dies ist eine Zusatzvorschrift. In der Fragestellung wird aber nicht von einem solchen Transport gesprochen. Wenn diese Sondervorschrift aber fehlt, was in vielen Fällen so ist (ausg. giftige Gase), benötigt der Mitfahrer, ob er berechtigt ist oder nicht lasse ich hier offen, keine persönliche Schutzausrüstung gemäss den schriftlichen Weisungen mitzuführen. Dies geht aus Kap. 5.4.3.8 Abschnitt "Persönliche Schutzausrüstung" klar hervor, da dort nur der Fahrzeugführer erwähnt ist. Dass sich ein Mitfahrer in einem konkreten Fall nicht schützen kann, ist eine andere Sache. Dies hat aber mit dem zwingenden Mitführen der Schutzausrüstung nach den schriftlichen Weisungen auch für einen Mitfahrer nichts zu tun. Da ich Schweizer bin, rede ich immer vom ADR und meine den grenzüberschreitenden Verkehr. Wir haben in der CH auch noch gewisse Abweichungen mit der SDR. In Kap. 8.2.3 ADR ist zudem die Unterweisung aller am Transport beteiligten Personen geregelt. Dazu gehört auch ein allfälliger Mitfahrer. Freundlicher Gruss Albert Geier
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LGA
von Gerald - 25.04.2025 12:52
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