Private Transporte Klasse 3
#3216
23.09.2005 19:59
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Anonym
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Anonym
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Hallo, ich habe Fragen bezüglich des privaten Transports von UN 1170 (Ethanol) Klasse 3/F1, Verpackungsgruppe II.
Auf der Suche nach den gesetzlichen Bestimmungen habe ich folgende Information im Internet gefunden:
"Ist es ein zugelassener Behälter (KEIN!! TANK, dafür braucht man ADRscheinTAnk)also Stückgut darf man auch bis 1000l darin transportieren. Voraussetzungen sind: Zugelassener Tank für leichtbrennbare Stoffe (Benzinzulassung umgangssprachlich) und ein Fahrzeug unter 3,5 t zul Ges.gewicht. Dann darf man 1000l transportieren ohne ADR-Schein zu haben. Es reicht vorn und hinten die orange Warntafel mit den Gefahrgutpapieren anzubringen. Ist es mengenmäßig mehr oder das Fahrzeug über 3,5 t dann greift der "normale " Gefahrguttransport mit ADRSchein." "
Wie zutreffend bzw. aktuell ist diese Aussage? Ich weiß das in der ADR 2005 die 3,5t Grenze wegfällt, allerdings erst wirksam ab 2007.
Des weiteren gehe ich davon aus das es sich bei Gebinden von 200 l rechtlich gesehen um IBC (Großpackmittel), und somit um Stückgut handelt, korrekt?
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Schlegel
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3217
24.09.2005 17:55
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Kay Schmauder
Großmeister
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Hallo,
Nach 1.1.3.1a ist der private Transport nur in "einzelhandelsgerechten Verpackungen" erlaubt (bitte keine Diskusion was jetzt die richtige Verpackung ist, 200 Ltr. oder IBC oder mehr ist es meines Erachtens nicht mehr).
UN1170 Ethanol, 3, II ist bis 333 Punkte gem. 1.1.3.6.3 Ziff. 2 freigestellt. (Mit den entsprechenden Papieren ect.)
Das mit den orangenen Tafel und den 3,5 to ist wohl noch so, da sollte aber eine Schulung der Fahrer lt. 1.3, usw usv. dabei sein. Bei max. 1000 Punkten und ein IBC sein, kein Tank. (Sollte ich mich hier irren, nur gegenhaken, ich schreib hier ohne Buch).
Und jetzt meine Gegenfrage, wer braucht privat über 200 Ltr. Ethanol?
Viele Grüße vom Bodensee
Kay Schmauder Gefahrgutbüro Schmauder
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: Kay Schmauder]
#3218
24.09.2005 21:34
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Kontenak
Spezi
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Spezi
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Hallo,
der Transport in einem IBC gilt auf jedem Fall nicht mehr als handelsüblich verpackt (1.1.3.1.a).
Die Durchführung gemäß der Freistellung nach 1.1.3.6.3 macht Sinn. Jedoch nicht vergessen, es ist ein Gefahrguttransport für den aber besondere, erleichterte Bedingungen gelten.
Liebe Grüße,
B.Kontenak.
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: Kontenak]
#3219
25.09.2005 13:00
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Anonym
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Anonym
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Zunächst mal danke für die Antworten! Ich als Techniker habe leider manchmal etwas Probleme mit Gesetzestexten. Oft sind die Hintergründe gewisser Regelungen ja nicht leicht nachzuvollziehen, ohne juristische Vorkenntnisse. Das fängt hier schon bei der freigestellten Menge an. Wenn ich den Inhalt als UN 1170 deklariere beträgt diese, wie oben aufgeführt, 333 l, da Verpackungsgruppe II. Zu meiner Verwirrung habe ich festgestellt das Alkohole, nicht anders genannt, deklariert als UN 1987 unter die Verpackungsgruppe III fallen und die freigestellte Menge bei 1000 l liegt. Wie ist das rechtlich zu verstehen? Wäre Ethanol mit Beimischung einer geringen Menge von z.B. Methanol als UN 1987 zu deklarieren? Oder gibt es für Gemische wieder eine gesonderte UN-Nummer? Und das der private Transport von Ethanol in "handelsüblichen Verpackungen" in jeder Menge erlaubt ist verwundert mich auch etwas. Extem ausgelegt könnte ich laut dieser Regelung einen Kastenwagen bis unters Dach mit 10 l- Plastikkanistern volladen, was mir weitaus gefährlicher erscheint als der Transport in Stahlfässern. Und jetzt meine Gegenfrage, wer braucht privat über 200 Ltr. Ethanol? Ich benötige das Ethanol selber, daher auch meine Frage. Verwenden lässt es sich in vielfältiger Weise, z.B. als Treibstoff für Modellfahrzeuge und -Flugzeuge mit Verbrennungsmotor. Mit freundlichen Grüßen, Christian Schlegel
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3220
26.09.2005 08:04
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Gandalf
Held der Gefahrgutwelt
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Hallo Christian,
UN 1170 ist denke ich schon richtig. Das Methanol ist dem Ethanol wohl nur als Vergällungsmittel zugesetzt worden.
Ich bin mir nicht sicher, ob es Ethanol (bzw. Brennspiritus) in 10 l Kanistern im Handel zu kaufen gibt. Ich denke nicht das man handelsübliche Verpackung so auslegen sollte, dass man jeden Stoff in jede im Handel zu erwerbende Verpackung füllen kann. Ich denke dass hier schon die handelsübliche Verpackung für diesen Stoff gemeint ist. Zudem heißt es in 1.1.3.1 a einzelhandelsgerecht abgepackt , also beispielsweise die 1 l Flasche aus dem Drogeriemarkt.
Gruß Gandalf
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3221
26.09.2005 08:17
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Udo Leithold
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Hallo, Beförderungen nach 1.1.3.1 a) ADR sind durch die Nr. 1.3 a) Anlage 2 GGVSE eingeschränkt: - für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, - in Mengen, die 450 Liter je Verpackung nicht überschreiten und - die Höchstmengen nach 1.1.3.6.3 ADR (1000 Punkte) nicht überschreiten. dies bedeutet im Falle der VP II max. 333 Liter je Beförderungseinheit (Fahrzeug). Der Unterschied zwischen UN 1170 und UN 1987 ist die chemische Bezeichnung der enthaltenen Stoffe und damit auch ein unterschiedlicher Flammpunkt. UN 1987 kann, abhängig vom Flammpunkt VP II oder III sein.
Gruß Udo Leithold
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: Udo Leithold]
#3222
26.09.2005 08:33
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TDamm
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Hallo Gandalf,
ich glaube die Diskussion hatten wir schon mal. Grundsätzlich bin ich Deiner Meinung, aber was ist mit 13.3 RSE? So wie ich es lese, ergänzt/verändert die Nr. 1.3a der Anlage 2 zur GGVSE die Freistellungsregel nach 1.1.3.1a ADR. Somit darf in Deutschland, abgesehen von bestimmten Stoffen, die Menge 450 Liter je Verpackung und die 1000 Punkte zur Freistellung nicht überschritten werden. Dabei kann laut RSE die Verpackung sogar noch größer sein. Da mir nur Großpackmittel bekannt sind, welche mehr als 450 Liter Fassungsraum haben, stellt sich mir nunmehr die Frage, ob der deutsche Gesetzgeber auch Großpackmittel, welche laut ADR ja ausgeschlossen sein sollen, ermöglicht hat?
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: TDamm]
#3223
26.09.2005 09:17
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Udo Leithold
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Hallo Thomas, die RSE soll die Anlage 2 GGVSE und das ADR nicht aushebeln. Die Formulierung soll nur alle möglichen Fälle abdecken. Es bleibt bei privaten Beförderungen die einzelhandelsgerechte Verpackung, welche kein IBC, Großverpackung oder Tank sein darf. Damit bleibt als größtes Versandstück ein Fass mit max. 450 Litern.
Gruß Udo Leithold
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3224
26.09.2005 11:40
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Rupert
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Hallo Christian! Will nun mal zuerst auf deine Fragen eingehen: Diese Information, die du gefunden hast, ist eigentlich sehr fehlerhaft weil hier Kraut und Rüben vermischt wird. Entweder man spricht von Stückgütern oder von Tanks. Da für dich nur Stückgüter in Frage kommen, lassen wir die Tankgeschichte komplett weg. Dann stellt sich die Frage "normale" Verpackung oder Großpackmittel - sprich IBC? Ab einen Fassungsraum von 450l gibt es für dich nur Großpackmittel. Handelsüblich verwendet man entweder 200 lt Stahlfässer, oder 1000 lt IBC. Ob es ein IBC ist oder nicht - das sagt die die UN-Codierung, und aus der geht eindeutig und abgesichert hervor um welche Gebindeart es sich rechtlich handelt.
Richtig ist es dass man noch bis 2007 Fahrzeuge unter 3,5 t ohne ADR-Schein benutzen darf. Falsch ist hier die Aussage mit den oragnefarbenen Kennzeichnung. Ab 333 lt UN 1170 ,VP II bzw. 1000 lt UN 1170, VP III musst du eine orangefarbene Kennzeichnung haben, dann greifen noch andere Bestimmung - wie zb. Ausrüstungen etc..
Darunter ist dir freigestellt ob du 1.1.3.6.3 verwendest, ist aber jedenfalls zu empfehlen, weil es da zahlreiche Erleichterung gibt - auch ohne ADR-Schein kann man weiterhin nach 1.1.3.6.3 befördern.
Für dich als Privatperon ist es aber wichtig ob du nicht 1.1.3.1 a) anwenden kannst, ich gehe aber nicht darauf ein weil dieser Threat schon einmal ausführlich in diesen Forum behandlet wurden... (Aber Güter in IBC sind nicht einzelhandelsgerecht abgepackt !)
So verbleibe ich mit lieben Gruß Rupert
Have a nice day!
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3225
26.09.2005 19:57
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A.Fischböck
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Wichtig ! Keinesfalls vergessen bei privaten Transorten im freigestellten Kleinmengenbereich, dass das Fahrzeug auf alle Fälle für Gefahrguttransport höher versichert sein soll. Meines Wissens hat es schon Regressforderungen bei Unfällen von den Versicherungen gegeben. Gruß Alfred
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: Rupert]
#3226
26.09.2005 20:45
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Anonym
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Anonym
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Danke für die vielen qualifizierten Antworten.
So wie es sich jetzt darstellt ist der private Transport unter Anwendung von ADR 1.1.3 a) doch problemloser als ich angenommen hätte.
So lange die Menge nach 1.1.3.6 eingehalten wird und die Güter "einzelhandelsgerecht verpackt" sind entfällt jegliche Kennzeichnungspflicht und die ADR muss in keiner Weise beachtet werden. Lediglich die allgemeinen Vorschriften zur Ladungssicherung müssen eingehalten werden. Sehe ich das richtig?
Meine Fragen:
1. Ich habe die Diskussion bezüglich "einzelhandelsgerechte Verpackung" durchgelesen. Allerdings hab ich dadurch keine neuen Erkentnisse gewonnen. Es entsteht der Eindruck als ob es darüber auch in diesem Forum keinen Konsens gibt. Die Ursache dafür liegt wohl darin, das die Menge nicht definiert ist. Persönliche Auslegungen von Einzelnen helfen da eigentlich auch nicht weiter.
Im Klartext: was passiert wenn mich die Polizei mit einem 200l Fass aufhält, wobei der Transport nach 1.1.3 a) freigestellt ist? Dann muss ja irgend jemand entscheiden ob ein Metallfass eine einzelhandelsgerechte Verpackung ist. Wer macht das dann? Der Polizeibeamte? Der Leiter der Dienststelle? Der Staatsanwalt? Ein Gutachter? Wie stünden wohl meine Chancen?
2. Nur eine Formsache: da ich mit Gefahrgut-Transporten kaum praktische Erfahrung habe, stellt sich mir die Frage wie die Freistellung an sich abläuft. Muss ich beim Kauf lediglich angeben das ich die Freistellung von der ADR nach 1.1.3 a) anwenden will, was dann auf der Rechnung vermerkt wird? Habe ich damit alles was bei Verkehrskontrollen nötig ist?
3. "UN 1170 ,VP II bzw. [...] UN 1170, VP III" - warum wird derselbe Stoff in mehreren Verpackungsgruppen eingeteilt? Hängt das tatsächlich mit der Verpackung selbst zusammen? Kann man allgemein eine Aussage darüber treffen ob Ethanol UN1170 in 200l Stahlfässern unter VPII oder VPIII fällt? Ich würde mich freuen wenn mir das jemand genauer erläutern könnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Schlegel
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3227
27.09.2005 02:29
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Markus Ungethüm
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Ich persönlich würde mich nicht auf die Freistellung nach 1.1.3.1.a verlassen, die Auslegungsfrage bez. der "einzelhandelsgerechten Verpackung" ist einfach zu riskant.
Die Anwendung von 1.1.3.6 ist bei der Beförderung von einem 200-Liter-Faß sicher die beste und sicherste Lösung, man braucht also: - maximal 333 Liter bei UN 1170, Ethanol, 3, II - ein Feuerlöscher mit 2 kg Pulver (ABC) - ein ADR-konformes Beförderungspapier mit folgendem Inhalt (zusätzlich natürlich auch Absender und Empfänger):
"1 Stahlfass - UN 1170, Ethanol, 3, II - 200 Liter Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 festgesetzten Freigrenzen. Gesamtwert gem. 1.1.3.6.4 = 600"
Die anderen Vorschriften des ADR (wie Fahrzeugkennzeichnung, Unfallmerkblätter, ADR-Schein, usw.) finden dann keine Anwendung mehr.
Zur dritten Frage: Die Einordnung in Verpackungsgruppen erfolgt aufgrund der Gefährlichkeit des beförderten Stoffes. Im Fall von brennbaren Flüssigkeiten wie Ethanol:
Flammpunkt < 23 Grad Celsius = Verpackungsgruppe II Flammpunkt > 23 Grad Celsius = Verpackungsgruppe III
Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.
Und um die Verwirrung noch komplett zu machen: Theoretisch bestünde auch noch die Möglichkeit einer Freistellung nach 1.1.3.4 - aber das lassen wir wohl besser, oder ... *zwinker*
Grüßle,
Markus
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: Markus Ungethüm]
#3228
27.09.2005 08:05
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TDamm
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Hallo Christian, Hallo Markus
ich will mal versuchen Deine offenen Fragen zu beantworten:
1.
Es ist grundsätzlich niemand davor bewahrt, dass er von den Kontrollorganen (Polizei, Bundesamt für Güterverkehr etc.) kontrolliert wird. Dabei ist es auch denkbar, dass sich der Kontrolleur mal irrt. Abgesehen von Verwarngeldern, die Du sofort an Ort und Stelle bezahlt hast, wird eine Ordnungswidrigkeitenanzeige aufgenommen. Bereits hier kann Dir Gelegenheit gegeben werden, Dich zur Sache einzulassen. Die Anzeige wird dann von der zuständigen Bußgeldstelle (Tatort oder Wohnortprinzip möglich) überprüft. Sollte die auch zu dem selben Ergebnis wie der Kontrolleur kommen, erlässt diese einen Bußgeldbescheid. Dagegen kannst Du dann Einspruch erheben. Der Einspruch wird dann durch die Gerichte (Amtsgericht, Oberlandesgericht etc.) erneut überprüft. Ratsam ist natürlich, wenn Du als Betroffener die richtigen Gesetzlichkeiten kennst und die Beteiligten Behörden von Deiner Auffassung in Kenntnis setzt. Es steht Dir allerdings frei, sich zur Sache zu äußern.
2.
Die Möglichkeit der Freistellung nach 1.1.3.1a ADR hat nichts mit dem Kauf des Gefahrgutes zu tun. In aller Regel, geht das gekaufte Gefahrgut an der Kasse in Deinen Besitz über. Du organisierst den Transport und bist somit allein für das Gefahrgutrecht zuständig. Anders würde es aussehen, wenn Du Dir das Gut anliefern lassen würdest. Ich glaube nicht, dass der Fachverkäufer eines Baumarktes nach dem ADR geschult ist, so dass er auf Deine Frage überhaupt richtig antworten kann.
3.
Die Verpackungsgruppe I, II oder III hat nichts damit zutun ob das Gefahrgut in einem Stahl- oder einem PVC - fass verpackt wurde. Du musst immer von der Gefährlichkeit des Stoffes ausgehen. I bedeutet sehr gefährlich, II gefährlich, III weniger gefährlich. Die Gefährlichkeit des Stoffes bestimmt dann die Verpackung. Nach meiner Auffassung muss eine Privatperson das aber nicht wissen. Er kann davon ausgehen, dass im Einzelhandel nur Gefahrgut angeboten wird, was auch richtig verpackt wurde.
Bei der Freistellung nach 1.1.3.6 ADR kannst Du in Deutschland die Ausnahme 18 GGAV verwenden. Das heißt, wenn Du dein eigenes Gut selbst beförderst braucht Du bis 1000 Punkte kein Beförderungspapier. Allerdings hast Du bei der Anwendung von 1.1.3.6 ADR einige Vorschriften (Ladungssicherung, Kennzeichnung und Bezettelung etc.) vergessen, lies lieber noch mal nach.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: TDamm]
#3229
27.09.2005 21:11
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VKS
Spezi
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Spezi
Registriert: Apr 2003
Beiträge: 20 |
zu einem ähnlichen Fall habe ich hier mal eine Antwort eingestellt: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=28478Das mit der Freistellung vom ADR nach 1.1.3.1 a ist nicht unproblematisch. #1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt; Das Fass wäre dann nicht einzelhandelsgerecht verpackt, wenn es sich bei einem 200 Liter Fass um eine Großverpackung handelt. Die Begriffsbestimmung im Kapitel 1.2.1 hilft hierbei: Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder Innenverpackungen enthält, a) für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist und b) eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m3 hat. Somit wäre ein 200 Liter Fass keine Großverpackung und könnte als einzelhandelsgerecht verpackt angesehen werden. Es muß hier beim innerstaatlichen Transport noch die Anl. 2 der GGVSE beachtet werden: … 1.3 c) aa) Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 3 kg nicht überschreiten. Bei Gegenständen mit Explosivstoff der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.3 darf die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen 5 kg und bei Unterklasse 1.4 50 kg nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. Für die in den Sätzen 1 bis 3 nicht genannten Stoffe und Gegenstände der Klassen 1 bis 9 darf die Menge 450 Liter je Verpackung nicht übersteigen, und die Höchstmengen gemäß der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 dürfen nicht überschritten werden. Somit wäre auch unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen ein Privattransport von einem 200 Liter Fass Heizöl möglich. (Weitere Erläuterungen hierzu, die ich hier nicht zitieren möchte , befinden sich noch in der RSE unter den Nr. 13.1, 13.2 ff. )… Weiterhin befindet sich eine Erläuterung zum Teil 1, Unterabschnitt 1.1.3.1 a und c in der RSE unter 1-1.1 und 1-1.2. Dies sind jedoch nur Soll-Vorschriften und haben hier nur eine Empfehlungswirkung. Wenn du also die Freistellung nach 1.1.3.1 a und der Anl. 2 in Anspruch nimmst, brauchst du keine weiteren Vorschriften der GGVSE und des ADR einhalten, somit auch keine Bezettelung, Beförderungspapiere, Ausrüstung usw. Gruß VKS
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Re: Private Transporte Klasse 3
[Re: VKS]
#3230
28.09.2005 10:27
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Anonym
Nicht registriert
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Anonym
Nicht registriert
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Vielen dank für die Antworten, damit wäre für mich schon fast alles geklärt. Lediglich eine Sache ist für mich noch nicht ganz verständlich: Zur dritten Frage: Die Einordnung in Verpackungsgruppen erfolgt aufgrund der Gefährlichkeit des beförderten Stoffes. Im Fall von brennbaren Flüssigkeiten wie Ethanol:
Flammpunkt < 23 Grad Celsius = Verpackungsgruppe II Flammpunkt > 23 Grad Celsius = Verpackungsgruppe III
Davon bin ich auch ausgegangen. Bis Rupert weiter oben folgendes geschrieben hat: Ab 333 lt UN 1170 ,VP II bzw. 1000 lt UN 1170, VP III musst du eine orangefarbene Kennzeichnung haben, dann greifen noch andere Bestimmung - wie zb. Ausrüstungen etc..
Wie kann der selbe Stoff in unterschiedlichen Verpackungsgruppen eingeteilt sein? Mit freundlichen Grüßen, Christian Schlegel
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Re: Private Transporte Klasse 3
#3231
28.09.2005 11:15
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Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192
Udo Leithold
Veteran
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Veteran
Registriert: Jun 2003
Beiträge: 192 |
Hallo Christian, wenn man in die Stoffaufzählung sieht (Tabelle A in 3.2 ADR), findet man die UN 1170 zwei mal. Unter die beiden Einstufungen fallen auch wässrige Lösungen von Ethylalkohol. Mit dem Gehalt an Wasser ändert sich auch der Flammpunkt und dadurch treten zwei verschiedene Verpackungsgruppen auf (Grenze bei 23 °C). Es ist also nicht nur vom reinen Stoff auszugehen, sondern auch von Mischungen mit Wasser. Wird genügend Wasser hinzugefügt, haben wir irgendwann kein Gefahrgut mehr.
Gruß Udo Leithold
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