Hallo, ich habe mehrere Fragen an die Fachleute und es wäre nett wenn ihr euch die Zeit nehmt . Im Anhang ein Photo. Auflaufgebremster Anh. fest verbundenes Behältnis. Meine Frage ist darf der so genutzt werden ? . War das nicht so privat Personen 60 Ltr bzw max 240 Ltr ? und wenn ich z.B Landwirt bin oder Handwerker zu meiner Arbeitsstelle muss max 450 Ltr.( pro Behältnis) Handwerkerregel insgesamt unter 1000 Punkte befördern darf. ( Orange Warntafeln müssen verbaut sein , ADR Schein braucht der Fahrer nicht) Wenn es eine lösbare Verbindung ist (z.B. Spannschlösser ) dann zählt es als Ladung. ADR Zulassung gibt es bei Auflaufgebremsten Anh. ja nicht. Ist das so korrekt??? Netten Gruß Heinz
Ist das ein IBC oder ein Tank? Bei Tank klappt das nicht!
Nach 1.1.3.1 a) "...darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten ...", nach 1.1.3.1 c) "...in Mengen, die 450 Liter je Verpackung, einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen, und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten."
Antwort auf
( Orange Warntafeln müssen verbaut sein , ....
Bei Nutzung 1.1.3.1 c) Nein!
Nachtrag: Wenn orange Tafel, dann sind wir im kennzeichnungspflichtigen Bereich und der Fahrzeugführer braucht ein Schulung nach Abschnitt 8.2.1!
Es gibt Ausnahmen zum Beispiel bei UN 2915 bzw. UN 3332 (RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK) bei Nutzung der - Sondervorschriften für die Beförderung - S12 (siehe Spalte 19) unter Beachtung der Auflagen, aber die Beförderungseinheit ist mit orangefarbener Tafel, Placard zu kennzeichnen und die Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 und Abschnitt 8.1.5 ist mitzuführen, aber der Fahrzeugführer braucht keine Schulung nach Abschnitt 8.2.1 sondern nur "....an einer geeigneten, ihren Verantwortlichkeiten entsprechenden Schulung über die Beförderung radioaktiver Stoffe teilgenommen haben. "!!!
Zuletzt bearbeitet von Gerald; 29.01.202314:09. Bearbeitungsgrund: Nachtrag:
Hallo, lt. Kennzeichung sind die 1000 Punkte hier bei 333 L erreicht. Das Gefäß sieht mir nach mehr aus, und wenn es kein IBC ist geht 1000 Punkte ohnehin nicht. Privatpersonen geht hier absolut nicht und das ist keine Einzelhandelsverpackung! Wenn Sie die entsprechenden Stellen in der RSEB ansehen finden Sie Einschränkungen, die hier möglicherweise greifen. Gruß M.A.T.
Privatpersonen geht hier absolut nicht, das ist keine Einzelhandelsverpackung!
Stimmt leider nicht ganz, denn in Unterabschnitt 1.1.3.1 a) steht: "...Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. .."
Aber ich gehe mal davon aus, das es ein Tank ist, dann geht es so und so nicht.
Hallo, Gerald, das lesen wir anscheinend unterschiedlich. Für mich ist die Formulierung in der Vorschrift, "durch oder für Privatpersonen", das Ausschlußkriterium. Der abgebildete Anhänger ist garantiert nicht ein Privatvergnügen sondern Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Oder? Und die Privatpersonenrleichterung ist bei gewerblicher Tätigkeit m.E. nicht argumentierbar. Aber vielleicht hat der Frager hier noch konkrete Informationen. Und ein IBC ist in a) auch explizit ausgeschlossen, nicht nur der Tank. Gruß M.A.T.
Hallo M.A.T., Sie haben geschrieben, "Privatpersonen geht hier absolut nicht, das ist keine Einzelhandelsverpackung!" und nur um diesen Satz ging es in meinem Beitrag von 12.45 Uhr.
Antwort auf
Der abgebildete Anhänger ist garantiert nicht ein Privatvergnügen sondern Teil einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Oder?
Da gebe ich Ihnen vollkommen Recht. Aber Heinz hat ja einmal nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) und noch nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) gefragt.
ja Gerald das ist korrekt. Vor 2 Jahren hatte ein Landwirt bei uns sich einen 2 to Ahn. geholt. Diesen hatte ich jetzt bei einer Werkstatt gesehen und der Behälter war jetzt verschraubt. Aber es stimmt der Sachverhalt ist ähnlich .
Mein Problem ist das ich das im ADR zwar lese aber nicht genau verstehe da es sehr juristisch geschrieben ist. Daher meine Nachfragen (und die BITTE es auch für Laien zu erklären)
es war ein 1000 Ltr Tank ( mit Zapfanlage) auf der anderen Seite war noch ein Aufkleber Flugkraftstoff AVGAS 100 LL
Netten Gruß und guten Start in die Woche
Zuletzt bearbeitet von Heinz_H; 30.01.202309:21. Bearbeitungsgrund: Ergänzung
Hallo, bei einem 1000 L-TK ist es ein normaler ADR-Transport. Keine Erleichterungen außer daß der Fahrer keinen TK-Aufbaukurs braucht wenn max. 1000 L Fassungraum vorliegen. Sobald es auch nur ein Liter mehr ist muß eine TK-Schulung vorliegen. Gruß M.A.T.
Auf dem im Eröffnungsbeitrag gezeigten Anhänger ist ein IBC montiert, hier 1000 Liter (kenne den Anbieter). Gibt es auch in einer 500 Liter und einer 2900 Liter Version. Verwendet werden diese häufig bei der Hubschrauberbetankung (Rettung, Bundespolizei), bei der Betankung von Sportflugzeugen auf Kleinflugplätzen oder teils auch bei der Betankung von Einsatzfahrzeugen (Katastrophenschutz, Feuerwehr) im Gelände.
Ich versuche es mal einfach darzustellen:
• Nutzung durch Privatpersonen nicht zulässig (IBC als Verpackung nicht erlaubt).
• Nutzung als Unternehmen im Rahmen von ADR 1.1.3.1 c) (unmittelbarer Verbrauch) oder bei Versorgungsfahrten im Rahmen von ADR 1.1.3.6., wenn die genannten Mengengrenzen nicht überschritten werden.
• Bei Überschreitung der Mengengrenzen normaler ADR-Transport
Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 30.01.202310:37.
Die IBC sind mit dem Anhänger nicht "fest verbunden". Die Verschraubung, bzw die Klemmbalken sind, bei allen mir bekannten Herstellern dieser Anhänger, mit einfachen Mitteln lösbar.
Zuletzt bearbeitet von UBurkhard; 30.01.202310:55.
Nicht zwingend. Als ich ein derartiges Teil das erste Mal gesehen habe, bin ich auch von "fest verbunden" ausgegangen. Erst auf den zweiten Blick war die "leicht" lösbare Verbindung erkennbar.
Hallo, für mich das Gegenteil von dauerhaft. Schraubverbindung ist leicht lösbar, Schweißverbindung nicht. Eine amtliche Definition gibt es nicht, ist auch m.E. nicht notwendig (möglicherweise ist in einer BAM-Veröffentlichung etwas verborgen). Man kann es am Prinzip festmachen, denke ich. Zum Lösen gedacht oder eben nicht. Ohne Werkzeug oder zerstörungsfrei mit Werkzeugen ist leicht, andernfalls nicht. Wobei ein Twistlock manchmal ohne Verlängerung / Impulsverstärker nicht lösbar ist, sei es wegen Verbiegungen, sei es wegen Korrosion/Schmutz. Aber dennoch leicht lösbar. Dito Spannschrauben. Gruß M.A.T.
Wie beschrieben, in punkto "Anbaugeräte" sehen Ordnungshüter und Versicherer dies anders.
Es gibt wohl keine Fahrzeugaufbauten, welche mit dem Chassis oder dem Rahmen verschweißt werden, dennoch würde ich sie nicht als leicht lösbar bezeichnen.
Ich befürchte hier gibt es Grauzonen, zwischen unseren beiden Meinungen stände z.B. die Vernagelung im Fahrzeugboden als Ladungssicherung.
Eine Nagelung ist m.E. keinesfalls dauerhaft, so wie zur Lasi praktiziert. Auf dem Holz-Containerboden oder der Ladefläche beispielsweise ist sie ja dazu gedacht, nach der Entladung wieder entfernt zu werden. Außerdem ist Gefahrgut ein Rechtsbereich neben dem der Fahrzeugzulassung und -betrieb; da ist es üblich daß Begriffe unterschiedlich verstanden werden. Den Grenzbereich sehe ich eher in der Seeschiffahrt, wenn bei Schwergut die Ladung tatsächlich mit dem Deck verschweißt wird. Das ist dann eine Festverbindung, aber dennoch Lasi. Daß die Verbindung Rahmen/TK auch geschraubt sein kann ist klar; aber die Verschraubung darf dann eben nicht leicht lösbar sein. In der Praxis habe ich zumindest die Unterscheidung festverbunden/leicht lösbar nie als problematisch wahrgenommen. Es kommt auf die Intention an, wie schon gesagt. M.A.T.
Mein Problem ist das ich das im ADR zwar lese aber nicht genau verstehe da es sehr juristisch geschrieben ist.
Das Problem hat jeder, wer mal z.b. mit dem ADR anfängt, auch ich hatte zu Anfang manchmal so mein Problem mit dem Text. Aber der Text muss nun mal so geschrieben werden, dass er Eindeutig ist, sonst versucht so mancher, was zu lesen, was da nicht steht. Ich bin ehrlich, dass ich auch heute bei bestimmten Textstellen Probleme habe. Gut jetzt könnte der Ein oder andere schreiben, dass er manchmal nicht so eindeutig ist. Das stimmt schon teilweise, aber deswegen ändert sich dann schon mal der Text bei dem zweijährigen Rhythmus der Änderung des ADR!
Besser wäre es gewesen, wenn Du nicht nur das Bild angehangen hättest, sondern auch ein Bild von der Codierung in Deinem Fall nach Absatz 6.5.1.4.1 bzw. Abschnitt 6.5.2.
@Udo hat mich auf die Idee gebracht, mal Mister Google zu befragen. Unter Maul-Tanks findest Du die nötigen Informationen zu dem IBC, und im Katalog steht z.b. auf Seite 3 die Codierung der Baumusterprüfung in dem Fall UN31A/Y/BAM0489, damit ist klar, dass wir es mit einen starren IBC für flüssige Stoffe aus Stahl zu tun haben.
Also Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 a) (Privatpersonen) geht nicht, weil ein IBC.
Aber Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 c) könnte genutzt werden, aber da sind die Auflagen, wie - die Menge von 450l im IBC darf nicht überschritten werden, auch wenn der IBC mehr fassen würde, und die Menge nach Unterabschnitt 1.1.3.6 darf auch nicht überschritten werden, in Deinem Fall 333 Liter (UN 1203 Benzin Bef. Kat. 2. Das würde also nicht viel Sinn machen.
Eine Nutzung des Unterabschnitt 1.1.3.6 macht auf Grund der zu beförderten Menge von maximal 333 Liter auch keinen Sinn.
Dann bleibt eigentlich nur noch der kennzeichnungspflichtige Bereich, aber da sind dann Auflagen, wie z.b. - Basiskurs (kein AK Tank da es sich um ein Großpackmittel handelt) - Kennzeichnung mit orangefarbener Tafel und Gefahrzettel bzw. Kennzeichen umweltgefährdender Stoff - mitzuführende Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.4 / 8.1.5. zu beachten. Ich hoffe, dass hilft Dir jetzt weiter.
Noch ne Anmerkung: der IBC darf nicht fest verbunden sein, sondern muss leicht gelöst werden können (wie das dann aussieht, ist sicher einzelfallabhängig), weil eine feste Verbindung (z. B. Verschweißen) eine bauliche Veränderung des Hängers wäre und der nicht mehr seiner Fahrzeugzulassung (nicht ADR, sondern StVO) entspricht. Der müsste also ne Neuabnahme beim TÜV bekommen und da würde sich die Frage stellen: als was? Gefahrgut-Tankanhänger geht nicht, wenn der Tank keine Baumusterzulassung/ Tankprüfung etc. hat - weil der "Tank" ein IBC ist. IBC auf Rädern kennt das ADR auch nicht, d.h. das Konstrukt könnte nach ADR gar nicht zugelassen werden.
Hallo Claudi, sieh mal in meinen Beitrag, da steht der Link zum Hersteller; "Unter Maul-Tanks findest Du die nötigen Informationen zu dem IBC, und im Katalog steht z.b. auf Seite 3 die Codierung der Baumusterprüfung in dem Fall UN31A/Y/BAM0489, damit ist klar, dass wir es mit einen starren IBC für flüssige Stoffe aus Stahl zu tun haben."
Und der IBC hat eine Bauartzulassung und ich kann mir nicht vorstellen, daß der Hersteller sich nicht im Bezug der Befestigung auskennt.
Ich sehe da eher ein Problem im Fahrverhalten des Anhängers mit IBC, vor allen wenn es halbvoll ist. Wie das ausgehen könnte sieht man in dem Beitrag , na gut hier waren es Bierkästen!
Es ist ja auch bereits geklärt, dass *dieser* IBC nicht festverbunden ist aber ich wollte nochmal drauf hinweisen, falls jemand anderes auf die Idee kommt, sowas zu bauen/ bauen zu lassen.
falls jemand anderes auf die Idee kommt, sowas zu bauen/ bauen zu lassen.
Hat es leider schon gegeben, nur leider kann ich das Bild nicht hochladen, wegen der Copyright. Aber sieh mal unter dem Link nach, da siehst Du ein Beispiel auf der rechten Seite des Bilds, ich meine den Anhänger mit einem Gastank. Das könnte sowas sein, wie Du es in Deinem Beitrag gemeint hast!!!
Aus erster Hand weiß ich, dass sowas bei den TÜVen gelegentlich angefragt wurde - ob man das machen könnte, ob man das abgenommen/ eingetragen bekäme - ist ja schon mal gut, wenn Leute nachfragen, statt loszubauen und rumzufahren.
Ich sehe da eher ein Problem im Fahrverhalten des Anhängers mit IBC, vor allen wenn es halbvoll ist.
Ich hatte da ursprünglich auch Bedenken, aber es funktioniert überraschend gut (wir sind öfter mit IBCs unterwegs).
Ursprünglich geschrieben von: Gerald
da siehst Du ein Beispiel auf der rechten Seite des Bilds, ich meine den Anhänger mit einem Gastank.
Ich bezweifel stark, dass diese Konstruktion rechtlich in Ordnung ist. Das sieht mir sehr nach einem 450 kg (990 Liter) Tank für obererdige Aufstellung aus. Transportable Behälter, genauer Fässer, für 320 kg (häufig) und 800 kg (selten) haben ein etwas anderes Erscheinungsbild.
Ich bezweifel stark, dass diese Konstruktion rechtlich in Ordnung ist
Da gebe ich Dir vollkommen Recht. In einer Auffrischungsschulung hat mich ein Teilnehmer gefragt, ob er so einen Behälter (sah ähnlich aus) mit UN 1978 Propan befüllen darf? Und ob dann der Unterabschnitt 1.1.3.1 c) greifen würde? Was ich zuerst gedacht habe, schreibe ich mal besser nicht, aber ich habe ihm gesagt, das sein handeln richtig war, den Behälter nicht zu befüllen. Wobei ich mir da nicht sicher bin, dass es ein Anderer gemacht hat. Aber das ist dann sein Problem!!