Pflichten GbV 2023
#35445
21.07.2023 10:48
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Bergmannsheil
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Methusalem
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Hallo zusammen, wie in https://www.gefahrgut-foren.de/ubbthreads.php/topics/33852/3/neue-ggvseb-2023-im-entwurf beschrieben, haben sich die Anforderungen an den Aufbewahrungspflichtigen für Aufzeichnungen des GB verschoben. Wo in der 2021er GbV die Pflicht noch in § 8 Abs. 3 GbV beschrieben ist (Der GB muss Aufzeichnungen mindestens 5 Jahre aufbewahren) ist es mit der 2023er GbV der Unternehmer (§9 Abs. 3). Nun die Frage an die Rechtsexegetiker: Müssen die Aufzeichnungen des GB, die er ab 2018 gemacht haben, jetzt dem Unternehmer zu Ablage übergeben werden oder gilt dies nur für Aufzeichnungen ab Inkrafttreten der GbV?
Zuletzt bearbeitet von Bergmannsheil; 21.07.2023 10:49.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: Bergmannsheil]
#35448
21.07.2023 13:43
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
nach meinem Rechtsverständnis kann die Antwort nur "nein" sein. Stichtag für die Anwendung der neuen Vorschrift ist der 1.1.2023.
Gruß Wolfgang
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: Wolfgang]
#35449
21.07.2023 13:51
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Bergmannsheil
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Hallo, die Antwort lautet also nein. Aber auf welche der beiden Teilfragen?  Die Pflicht ist ab 1.1.2023 für Unternehmer, Aufzeichnungen 5 Jahre aufzubewahren. Konkret: Erst die Aufzeichnungen, die ab dem 1.1.2023 angefertigt werden?
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: Bergmannsheil]
#35450
21.07.2023 13:55
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Wolfgang
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Hallo Bergmannsheil,
m. E. müssen. erst die Aufzeichnungen, welche ab 01.01.2023 gefertigt werden/wurden, vom Unternehmer aufbewahrt werden.
Freundliche Grüße
Wolfgang
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: Wolfgang]
#35451
21.07.2023 14:36
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Claudi
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Was ist wohl für den Fall, dass der Unternehmen die Aufbewahrung seinem GB überträgt als zusätzl. Aufgaben... In der Praxis dürfte es wohl weniger ne Rolle spielen, wer wo die Unterlagen aufbewahrt, solange sie aufbewahrt und vorgezeigt werden oder?
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: Claudi]
#35452
21.07.2023 14:45
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Wolfgang
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Hallo Gefahrgutgemeinde,
genau, in der Praxis wird es keine Rolle spielen. Wichtig bleibt am Ende immer, dass die Gb Ahnung von den Gefahrgutvorschriften und deren Umsetzung im Unternehmen haben. Dann können solche Formalien nachrangig betrachtet werden. Ich wünsche ein schönes Wochenende.
Gruß Wolfgang
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: Wolfgang]
#35547
10.08.2023 08:12
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Bergmannsheil
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Mahlzeit,
die GF stellt die (sinnvolle) Frage, ob in § 9 "in Textform" digitale Aufzeichnungen oder in Papierform meint. Natürlich sind das Detailfragen, die in der Praxis möglicherweise keine Rolle spielen, aber Erfahrung mit einer dogmatisch argumentierenden Behörde habe ich auch schon machen dürfen. Gibt es bei euch Exegesen oder Erfahrungen dazu?
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: Bergmannsheil]
#35548
10.08.2023 08:26
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M.A.T.
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Moin dag, Bergmannsheil, soweit ich mich erinnere wurde die neue Beschreibung exakt darum gewählt, um solche Diskussionen zu erledigen. Der Text kann digital oder manuell sein, solange er als Text vorliegt. Also sind Dateien ok. Stand, glaube ich, sogar in der amtl. Begründung für diese Änderung. Ja, dort steht es so: " Das Schriftformerfordernis für die Aufzeichnungen dient insbesondere dazu, die Form „mündlich“ auszuschließen. Elektronische Formen der Aufzeichnung und der Aufbewahrung sollen jedoch ausdrücklich zugelassen werden, daher ist eine Anpassung vorzunehmen. Ab" falls Sie die Quelle brauchen: BR-Drucksache 173/23, S. 30. Gruß M.A.T.
Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 10.08.2023 08:32. Bearbeitungsgrund: Plus Quelle
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: M.A.T.]
#35549
10.08.2023 08:56
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Bergmannsheil
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Hallo M.A.T,
vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort. Meine GF ist Juristin, da kommt es manchmal auf solche Feinheiten an.
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Re: Pflichten GbV 2023
[Re: Bergmannsheil]
#35550
10.08.2023 09:22
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Hallo, Bergmannsheil immer gerne. Gruß M.A.T.
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