Hallo, wir haben zwar noch das ADR 2023, und ab 01.01.2025 ( ohne Nuzung des Unterabschnitts 1.6.1.1) kommt das ADR 2025! Und schon gibt es Dokumente, in welchen es um die Änderungen im ADR 2027 geht.
Hier der Änderungsantrag mit 4 Änderungen im Bezug der schriftlichen Weisungen. Interessant ist dabei der Hinweis unter I Einleitung Ziffer 3 "Die Gemeinsame Tagung stimmte auch der Tatsache zu, dass der Bestand an bereits gedruckten Exemplaren der Ausgabe 2017 der schriftlichen Weisungen zu diesem Zeitpunkt erhebliche finanzielle Auswirkungen gehabt hätte, und vertrat die Auffassung, dass diese Änderungen aufgenommen werden sollten, sobald weitere Änderungen der schriftlichen Weisungen angenommen werden."
Und der Änderungsantrag im Bezug der Verpackungsanweisung P 912.
3. Interpretation desUnterabschnitts 1.1.3.1 c). Das ist ein Thema, welches wir im Forum schon oft besprochen haben. Vor allen in der Einleitung geht man genau auf die Probleme im Bezug der Handwerkerregel ein und im Antrag wird eine Lösung aufgezeigt. Ob sie so kommt, wissen wir nach der Tagung.
Hallo, Gerald, für D müßte diese Auslegung dann auch in die RSEB wandern, denn meines Wissen sind dt. Behörden nicht gehalten, die Auslegungen bei COTIF, ZKR oder UNECE zu beachten. Was ich selbst bedauere. Oder sehen Sie das anders? Gruß und Danke M.A.T.
für D müßte diese Auslegung dann auch in die RSEB wandern,
Da beginnt das Problem schon wieder. Warum müssen wir in Deutschland immer Ausnahmen machen! Damit verlieren wir als Vorreiter bei manch einer Reglung, egal welches rechtliche Gebiet auf jeden Fall.
Und wenn ich mir vorstelle, dass nicht Deutschland die Änderung im Bezug des Absatzes 5.4.1.1 f) Bemerkung 1 im Bezug "berechneter Wert" beantragt hat, obwohl wir es über die RSEB (Punktereglung) schon Jahrzehnte für Deutschland geregelt hatten. Siehe mein Beitrag zu Änderung ADR 2019.
Ich denke nur an die unendliche Geschichte im Bezug des Unterabschnitt 1.1.3.1 b), wobei die jetzige Lösung für alle ADR-Staaten Anwenderfreundlich ist. Und nicht jeder ADR-Staat eine andere Lösung hat.
Hallo, sieh mal in meinem Beitrag von heute nach. Da habe ich, zwar zu einem anderen Thema, versucht den Ablauf eines Antrages bis zur Änderung im ADR 2025 dar zu stellen.
Hallo, Hier findet Ihr den Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE vom 9. bis 11. September 2024 in Genf.
Und hier Bericht der Gemeinsamen Tagung des RID-Fachausschusses und der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter der UNECE in Genf vom 9. bis 13. September 2024, ab Seite 16 steht in der Anlage II steht der Entwurf der Änderungen zum RID, ADR und ADN für eine Inkraftsetzung zum 1. Januar 2027.
Hallo, in Vorbereitung der nächsten Tagung vom 24. bis 28. März 2025 in Bern, wurden folgende Dokumente veröffentlicht.
Interpretation der Sondervorschrift 666, die "Sondervorschrift 666 regelt die Voraussetzungen für die Freistellung von als Ladung beförderten Fahrzeugen und batteriebetriebenen Geräten."
Da scheint es wohl noch Handlungsbedarf zu geben, ich glaube hier im Forum hatten wir das Thema schon mal. Übrigens sind auch Bilder dabei, um welche Fahrzeuge bzw. Geräte es geht.
Hallo, in Vorbereitung der nächsten Tagung vom 24. bis 28. März 2025 in Bern, wurden folgende Dokumente veröffentlicht.
Interpretation der Sondervorschrift 666, die "Sondervorschrift 666 regelt die Voraussetzungen für die Freistellung von als Ladung beförderten Fahrzeugen und batteriebetriebenen Geräten."
Da scheint es wohl noch Handlungsbedarf zu geben, ich glaube hier im Forum hatten wir das Thema schon mal. Übrigens sind auch Bilder dabei, um welche Fahrzeuge bzw. Geräte es geht.
Da gibt es absolut Klarstellungsbedarf - schön, dass unser GG-Referat das erkannt/ die Praxis erhört hat. Mal sehen, was rauskommt.
Für jeden ist eigentlich klar, was bei 1,2 und 4 drin ist. Aber ist 1 + 2 das, was mit identifizierbar gemeint ist? Oder muss es wie bei 4 sein. Also reicht ein Aufdruck/ Bild oder muss das Fahrzeug selbst erkennbar sein - das gilt es zu regeln. Dann wissen die Rechtsunterworfenen, was zu tun ist oder was nicht und auch die Kontrollbehörden wissen, was zu bemängeln wäre und was nicht.
Es könnte ja auch ein E-Bike-Karton verwendet werden, um irgendwas ganz anderes darin zu versenden.
In den Empfehlungen zum TRANSPORT GEFÄHRLICHER GÜTER in der 23. überarbeiteten Ausgabe der Modellordnung (ST/SG/AC.10/1/Rev.23 (Vol.I)), welche für 2025 umgesetzt werden sollten, ist auf der Seite 362 die Sondervorschrift 405 mit folgenden Text: "Fahrzeuge unterliegen nicht den Vorschriften für die Kennzeichnung oder Bezettelung des Kapitels 5.2, wenn sie nicht vollständig von Verpackungen, Verschlägen oder anderen Mitteln umschlossen sind, die eine leichte Identifizierung verhindern." vorhanden, aber wurde nicht in das ADR 2025 übernommen. Aus welchen Gründen kann ich nicht sagen!
Nun müssen wir ersteinmal abwarten, was bei der Tagung im März rauskommt.
Hallo, es gibt ein neues Dokument Zusätzliche Verpackungsoption , wo es um Zusätzliche Verpackungsoption für die Beförderung von Lithiumbatterien/Natrium-Ionen Batterien zur Entsorgung/zum Recycling geht.
Die Lösung für das Problem steht auf Seite 3 unter III, so soll es eine neue Sondervorschrift geben und auch änderungen bei Verpackungsanweisungen.
Hallo, am 11.03.2025 wurde dieses DokumentHarmonisierung mit den UN-Modellvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, wo auf 52 Seiten die Änderungen mit Hinweisen wiedergegeben werden, welche die Grundlage für die Tagung vom 15. und 16. April 2025 in Genf bilden.
Hallo, am 17.03.2025 wurde dieses Dokument Beförderung von geschmolzenem Aluminium der UN-Nummer 3257 veröffentlicht. Auf der Seite 2 ist ein Änderungsvorschlag im Bezug der AP11!
Hallo, weiß jemand, ob in D von der obersten Behörde schon Industriekommentare zum Programm der Mai-Sitzung eingefordert wurden? Mich würden speziell die Stellungnahmen zu den Anträgen zur Komplizierung für 1.4S und zur Fahrerschulung interessieren. Gruß M.A.T.
Du könntest mal beim DSLV/ Frau Kronenbürger anfragen - zumindest innerhalb deren Gefahrgutkommission könnten für so etwas Kommentare abgefragt worden sein.
Hallo, hier noch ein wenig Lektüre über das verlängerte Wochenende im Bezug ADR 2027.
Hier findet Ihr den Bericht von der Frühjahrssitzung vom 24. bis 28. März 2025 mit Informationen zu den verschiedensten Theme, wie z.b. Änderungen zu Absatz 5.4.1.1.3.2 RID/ADR bezüglich der Angabe der beförderten Menge im Beförderungspapier, Änderung in den schriftlichen Weisungen, neue Sondervorschrift 680 im Bezug P 911 bzw. LP906 u.ä., ab der Seite 17 findet Ihr in der Anlage II den Entwurf der Änderungen im ADR 2027.
Aber leider wurde der Vorschlag Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisunge nicht berücksichtigt !!!!! Das ist natürlich nicht gerade Anwenderfreundlich und wird wohl zu Bußgeldverfahren für die Beteiligten führen, weil mit den falschen schriftlichen Weisungen der Fahrer unterwegs ist. Zumal es nur texliche Änderungen in der Spalte 2 bei den einzelnen Klassen sind. Was sich natürlich schwer kontrollieren lässt. Kleiner Tip vom mir, sind die Änderungen auf Seite 4 in den schriftlichen Weisungen bei umweltgefährlichen Stoff die Änderung von "Gefahr" in "Gefährlich" und bei erwärmten Stoff von "Gefahr durch Verbrennung durch Hitze" in "Kann Verbrennung durch Hitze verursachen" Das könnte man den Verantwortlichen bei der Unterweisung bzw. Schulung mit auf den Weg geben, vielleicht auch schriftlich am schwarzen Brett o.ä. aushängen!!!
Die Verärgerung darüber, dass die Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen nicht zusätzlich aufgenommen wurde, kann ich allerdings nicht teilen. Durch die Übergangsvorschrift 1.6.1.58 hat man für die Umstellung oder Finden der besten "Kontrollstrategie" und entsprechende Unterweisungen ja auch bis mindestens 31. Dezember 2027 Zeit. Also ja, hätte die Sache für den Verlader etwas vereinfacht, ist aber in meinen Augen kein Beinbruch.
LG Phil
PS: Ich glaube Sprachfassungsübergreifend wird einem am schnellsten ins Auge fallen, ob der Beschreibungstext bei den Gefahrzetteln der Klasse 2 angepasst wurde. Hier wird durchgängig gleich aus dem ersten Wort mehrere Wörter. Beispiel:
– In der Zeile für den Gefahrzettel 2.1, in Spalte (2) "Brandgefahr. Explosionsge- fahr." ändern in: "Kann einen Brand verursachen. Kann eine Explosion verursachen." – In der Zeile für den Gefahrzettel 2.1, in Spalte (2) "Erstickungsgefahr." ändern in: "Kann zu Erstickung führen." – In der Zeile für den Gefahrzettel 2.1, in Spalte (2) "Erstickungsgefahr." ändern in: "Kann zu Erstickung führen." – In der Zeile für den Gefahrzettel 2.2, in Spalte (2) "Erstickungsgefahr." ändern in: "Kann zu Erstickung führen." – In der Zeile für den Gefahrzettel 2.3, in Spalte (2) "Vergiftungsgefahr." ändern in: "Kann eine Vergiftung verursachen."
Die Verärgerung darüber, dass die Angabe des Jahres auf den schriftlichen Weisungen nicht zusätzlich aufgenommen wurde, kann ich allerdings nicht teilen. Durch die Übergangsvorschrift 1.6.1.58 hat man für die Umstellung oder Finden der besten "Kontrollstrategie"
Klar gibt es gemäß des Unterabschnitts 1.6.1.58 einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2027, sind aber nur 12 Monate!!!
Da habe ich im letzten Abschnitt mal die Geschichte der Änderungen ab 2011, die neuen schriftlichen Weisungen wurden mit ADR 20009 eingeführt, wieder gegeben. Die Änderungen von 2011, 2015 und 2017 waren noch recht gut an bestimmten Punkten zu erkennen.
Das wird aber mit ADR 2027 nicht so einfach sein, da es diesmal nur textliche Änderungen sind!!
Warum hat man nicht in diesem Zusammenhang den Antrag des Internationalen Verbands der Gefahrgutbeauftragten (IASA) vom 21.11.2022 unter OTIF/RID/RC/2023/5 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2023/5 gleich mit Berücksichtigt?
In den Auffrischungsschulung wurde mir in den letzten Jahren schon sehr oft von den Teilnehmern berichtet, dass sie noch mit den schriftlichen Weisungen von 2011 unterwegs sind, und von den Änderungen in den schriftlichen Weisungen 2015 bzw. 2027 nichts mitbekommen haben und diese auf den Fahrzeugen noch nicht ausgetauscht waren!
Und mit den einhalten der Überganzzeiten gemäß Kapitel 1.6 ist das immer so eine Sache, denken wir nur an die Aufnahme bzw. Änderungen im Abschnitt 2.1.5 und ich bin davon überzeugt das die Änderung im ADR 2023 Absatz 1.1.3.6.6 erste Strichaufzählung im Bezug Klasse 1, siehe in meinem Beitrag nach. Welche ja seit dem 01.01.2025 in Kraft ist, aber bestimmt noch nicht von jeden, z.b. Pyrotechniker, u.ä. eingehalten werden.
In den Auffrischungsschulung wurde mir in den letzten Jahren schon sehr oft von den Teilnehmern berichtet, dass sie noch mit den schriftlichen Weisungen von 2011 unterwegs sind, und von den Änderungen in den schriftlichen Weisungen 2015 bzw. 2027 nichts mitbekommen haben und diese auf den Fahrzeugen noch nicht ausgetauscht waren!..
Hallo, Gerald, in den Schulungen, die ich kenne, wird durchaus das Thema der inaktuellen S.W. angesprochen und die Leute drauf hingewiesen, daß der Beförderer hier in der Pflicht ist. Fahrer sind auch dankbar für den Hinweis, weil es allerdings bei den Beförderern eher nicht präsent ist. Bei Zufahrtskontrollen großer Absender ist das dem Vernehmen nach auch eine häufige Beanstandung. Daß in Genf der Praxishinweis der europäischen Gb auf taube Ohren stieß ist mir allerdings auch ein Rätsel. Gruß M.A.T.
die ich kenne, wird durchaus das Thema der inaktuellen S.W. angesprochen und die Leute drauf hingewiesen, daß der Beförderer hier in der Pflicht ist. Fahrer sind auch dankbar für den Hinweis,
Da bin ich wohl doch nicht der Einzige, der solcher Erfahrungen gemacht hat. Bis jetzt konnte ich den Ein oder anderen Teilnehmer helfen, das ich noch eine gewisse Menge an schriftlichen Weisungen mit den entsprechenden Änderungen besessen habe und ich denke mal, dass diese bis Ende 2027 dann aufgebraucht sein werden. Ob ich noch mal so einfach an welche kommen werde, kann ich mir schlecht vorstellen.
Antwort auf
Daß in Genf der Praxishinweis der europäischen Gb auf taube Ohren stieß ist mir allerdings auch ein Rätsel.
Das ist mir auch ein Rätzel, zumal der Vorschlag von Gefahrgutbeauftragten (Verein) die sich mit dieser Problematik täglich rumschlagen müssen, und sie kommen aus der Praxis!!! Meine beiden Versuche an Referat G 16 - Beförderung gefährlicher Güter Bundesministerium für Digitales und Verkehr sind leider auch ins Lehre gelaufen, man sieht keinen Bedarf an der Jahreszahl, da könnte man natürlich auf ..... Gedanken kommen.
...Meine beiden Versuche an Referat G 16 - Beförderung gefährlicher Güter Bundesministerium für Digitales und Verkehr sind leider auch ins Lehre gelaufen, man sieht keinen Bedarf an der Jahreszahl, da könnte man natürlich auf ..... Gedanken kommen.
Nicht ohne Bademantel. Ich erinnere mich noch an das Theater anfangs der 10er als diskutiert werden mußte, ob die S.W. nun einen roten oder sonstwie herausstechenden Rahmen haben dürfen (5-19 damals). Manchmal, da denke ich wie gut es wäre, wenn die Vorschriftenmacher Erfahrung auf dem Bock hätten. M.A.T.
Ja nu, es ist, wie es ist - dass Fahrer noch mit alten SW rumfahren, ist ein Versäumnis des Beförderers - so wie wenn irgendwer irgendwelche anderen Änderungen nicht mitbekommen hat. Kann passieren, kostet ein Bußgeld. Sicherheitsrelevant ist das hier ja nicht. SW im Zweifel farbig ausdrucken (gern doppelseitig), tackern, fertig - schnell gemacht und erfüllt seinen Zweck, wenn man nem Fahrer auf die Schnelle aushelfen will, z. B. bei einer Schulung.
ist ein Versäumnis des Beförderers - so wie wenn irgendwer irgendwelche anderen Änderungen nicht mitbekommen hat. Kann passieren, kostet ein Bußgeld.
Na, so kann man es auch sehen, aber ich bin nun mal der Meinung, dass, wenn Änderungen im ADR stattfinden, dann sollte man sie schon umsetzen. An der Kotrollstelle steht nicht der Beförderer, gut hier gibt es vielleicht ein paar Ausnahmen, aber in erster Linie der Fahrzeugführer.
Antwort auf
Sicherheitsrelevant ist das hier ja nicht.
Und wenn ich mir die Änderungen im ADR 2027 mal ansehe, dann Frage ich mich schon, ob sie Sicherheitsrelevant sind! Ich habe mir mal die Arbeit gemacht und die Änderungen bei der schriftlichen Weisung ab ADR 2011, da wurden die im ADR 2019 einführten schriftlichen Weisungen erstmalig geändert, in einem Dokument zusammengefasst. Siehe Anhang. Und da hätte man auch die Jahreszahl gemäß dem Dokument OTIF/RID/RC/2023/5 (ECE/TRANS/WP.15/AC.1/2023/5 mit aufnehmen können, denn ganz so Preiswert ist der Austausch bestimmt nicht, aber das hatten wir ja auch schon 2011!! Und die Änderungen im ADR 2027 sind schon recht umfangreich, und werden sich schlecht durch die Verantwortlichen kontrollieren lassen, da es nur textliche Änderungen sind!!!
Antwort auf
SW im Zweifel farbig ausdrucken (gern doppelseitig), tackern, fertig - schnell gemacht und erfüllt seinen Zweck
Das kann schon mal gemacht werden, aber wenn ich im Unterabschnitt 5.4.3.4 mal ansehe, dann steht dort geschrieben: "Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem folgendem vierseitigen Muster entsprechen." Ich bin zwar kein Erbsenzähler, aber das heißt für mich, das die vier Seiten miteinander fest verbunden sind.
Wenn ich jetzt mal an die Änderung im ADR 2011 denke, übrigens da gab es zu dieser Änderung nur die allgemeine Übergangsfrist nach Unterabschnitt 1.6.1.1., also bis zum 30.06.2011!!!
Und so mancher Schlauberger hat dann einfach nur die erste Seite ausgetauscht, mit "...gemäß ADR...", aber die restlichen Änderungen nicht. Das würde bei einer Doppelseite nicht möglich sein!
In den Auffrischungsschulung wurde mir in den letzten Jahren schon sehr oft von den Teilnehmern berichtet, dass sie noch mit den schriftlichen Weisungen von 2011 unterwegs sind, und von den Änderungen in den schriftlichen Weisungen 2015 bzw. 2027 nichts mitbekommen haben und diese auf den Fahrzeugen noch nicht ausgetauscht waren!
Wie sag ich's jetzt mal vorsichtig...? Selbstgewähltes Elend und das Bußgeld an den Beförderer und an den Fahrzeugführer könnte mir hier nicht hoch genug ausfallen. Am besten 500 EUR je Fahrzeug, was mit veralteten SW unterwegs ist. ;-)
Ganz im Ernst: Wer das nicht mitbekommen hat, egal ob Beförderer oder Fahrzeugführer, dem ist nicht mehr zu helfen. Seit der Zeit hat der kennzeichnungspflichtige Fahrzeugführer mindestens 2 Auffrischungsschulungen mit dem Thema durchlaufen und im Unternehmen müsste unzählige Kap. 1.3 Schulungen stattgefunden haben. Und wenn ich mich als Chef des Beförderers dafür interessiere, habe ich das auch mitbekommen.
Daß in Genf der Praxishinweis der europäischen Gb auf taube Ohren stieß ist mir allerdings auch ein Rätsel.
Das ist mir auch ein Rätzel, zumal der Vorschlag von Gefahrgutbeauftragten (Verein) die sich mit dieser Problematik täglich rumschlagen müssen, und sie kommen aus der Praxis!!! Meine beiden Versuche an Referat G 16 - Beförderung gefährlicher Güter Bundesministerium für Digitales und Verkehr sind leider auch ins Lehre gelaufen, man sieht keinen Bedarf an der Jahreszahl, da könnte man natürlich auf ..... Gedanken kommen.
Mit der Jahreszahl in den SW ist das so eine Sache. Ich weiß nicht, ob ich den Vorschlag gut finde oder nicht. Stellen wir uns mal vor, wir drucken dann "Stand 2027" oder noch schlimmer "nach ADR 2027" da drauf. Es wird nicht lange dauern, bis es 2029 die ersten Probleme gäbe, weil irgendwer meint, dass die SW dann mit jedem ADR ausgetauscht werden müssten. Wir sind ADR-technisch leider nicht nur in Deutschland und den angrenzenden Staaten unterwegs, sondern eben z.B. auch in Armenien, Kasachstan, Uganda und Nigeria. Wir wissen, dass manche Staaten das ADR nur mit Verzögerung umsetzen und manche eine Ausgabe auch mal auslassen. Von birgt da die Jahreszahl eventuell Verwirrungspotential.
... Wie sag ich's jetzt mal vorsichtig...? Selbstgewähltes Elend und das Bußgeld an den Beförderer und an den Fahrzeugführer könnte mir hier nicht hoch genug ausfallen. Am besten 500 EUR je Fahrzeug, was mit veralteten SW unterwegs ist. ;-)
Ganz im Ernst: Wer das nicht mitbekommen hat, egal ob Beförderer oder Fahrzeugführer, dem ist nicht mehr zu helfen. Seit der Zeit hat der kennzeichnungspflichtige Fahrzeugführer mindestens 2 Auffrischungsschulungen mit dem Thema durchlaufen und im Unternehmen müsste unzählige Kap. 1.3 Schulungen stattgefunden haben. Und wenn ich mich als Chef des Beförderers dafür interessiere, habe ich das auch mitbekommen.
Grüß Gott aus der Ferne. auch vorsichtig aber bestimmt: Jo. Plus: "Da müßten wir ja die ganzen Dinger neu ausdrucken, und auch noch farbig." Gruß M.A.T.
Wir sind ADR-technisch leider nicht nur in Deutschland und den angrenzenden Staaten unterwegs, sondern eben z.B. auch in Armenien, Kasachstan, Uganda und Nigeria. Wir wissen, dass manche Staaten das ADR nur mit Verzögerung umsetzen und manche eine Ausgabe auch mal auslassen. Von birgt da die Jahreszahl eventuell Verwirrungspotential.
Wenn man das von der Seite her betrachtet, dann muss ich Dir vollkommen Recht geben, ich denke mal die Geschichte mit der "Jahreszahl" bei den schriftlichen Weisungen, werde ich wohl nicht weiterverfolgen. Ich hatte mir schon ein paar nächste Schritte überlegt. Aber nach dem Lesen Deines Beitrags und der Begründung hat mich dies davon abgebracht!
Antwort auf
Wie sag ich's jetzt mal vorsichtig...? Selbstgewähltes Elend und das Bußgeld an den Beförderer und an den Fahrzeugführer könnte mir hier nicht hoch genug ausfallen. Am besten 500 EUR je Fahrzeug, was mit veralteten SW unterwegs ist. ;-)
Der Weg scheint mir der Bessere zu sein, vielleicht führt er eher zum Erfolg, damit jeder mit den richtigen schriftlichen Weisungen unterwegs ist. In der BALM Kontrollstatistik 2024 steht Beförderungspapiere/Schriftliche Weisung wieder auf Platz 1, nun kann man aber nicht nachvollziehen, wie der Anteil davon die schriftlichen Weisungen waren.
@M.A.T.,
Antwort auf
"Da müßten wir ja die ganzen Dinger neu ausdrucken, und auch noch farbig."
Entweder ich stehe auf dem Schlauch, denn mit der Aussage kann ich nichts anfangen. Oder es ist humoristisch gemeint, dann wäre alles klar.
Natürlich muss man geltende Vorschriften auch umsetzen. Wer sowas verpennt und dabei erwischt wird, kriegt dann halt einen hoffentlich unangenehmen Lehrgeldbescheid aka Bußgeldbescheid. Umsetzung ist möglich ohne dass man "Stand XXXX" draufschreibt.
ist ein Versäumnis des Beförderers - so wie wenn irgendwer irgendwelche anderen Änderungen nicht mitbekommen hat. Kann passieren, kostet ein Bußgeld.
Na, so kann man es auch sehen, aber ich bin nun mal der Meinung, dass, wenn Änderungen im ADR stattfinden, dann sollte man sie schon umsetzen. An der Kotrollstelle steht nicht der Beförderer, gut hier gibt es vielleicht ein paar Ausnahmen, aber in erster Linie der Fahrzeugführer.
Dem Fahrzeugführer kann nach aktueller Rechtsprechung aber kein Vorwurf gemacht werden, wenn die SW nicht aktuell sind. Insofern finde ich es für den Beförderer und die Verlader durchaus zumutbar, das aktuelle Dokument mitzugeben bzw. daraufhin zu kontrollieren, auch ohne Angabe einer Jahreszahl auf den Papieren. Auf den ersten Blick erkennbare Punkte die bei allen Sprachfassungen gleich auffällig sind habe ich ja bereits aufgeführt ;-)
Dem Fahrzeugführer kann nach aktueller Rechtsprechung aber kein Vorwurf gemacht werden,
Perfekt dazu passt das Urteil auf welches Du verlinkt hast. Besten Dank!
Vor allen Dingen gefällt mir bei diesem Urteil, das nicht der Fahrzeugführer dafür Verantwortlich ist, das er die Richtigen schriftlichen Weisungen an Bord hat. In der GGVSEB steht auch nur, dass er diese mitzuführen hat. Da kann man nur hoffen, dass bei den Verantwortlichen ein Licht aufgeht!!