Hallo Peter, sieh mal in meinem Beitrag nach, da habe ich die neuste Entwicklung von der Messe in Leipzig mitgebracht. Das sollte Dein Problem beseitigen.
Jemand anderes und ich haben das Thema vor paar Monaten mal Herrn Holzhäuser mitgegeben für den BLFA. Hab davon noch nichts wieder gehört aber behördenseitig ist man sich des Themas bewusst. Richtig lustig wird es nämlich, wenn in mehreren Kammern sowohl HVO als auch Fossildiesel gefahren werden und das Fahrzeug erleichtern nur 1x gekennzeichnet ist.
Aber solange es keine Duldung oder ähnl. gibt, müsste man strenggenommen den Fisch&Baum abknibbeln, wenn HVO gefahren wird. Wenn abwechseln HVO und Fossildiesel gefahren werden, bleibt - bis auf weiteres - nichts anderes übrig als eine Klapp- oder Stecktafel für das Zusatzzeichen. Ja, dann muss man das Fahrzeug umrüsten.
Richtig lustig wird es nämlich, wenn in mehreren Kammern sowohl HVO als auch Fossildiesel gefahren werden und das Fahrzeug erleichtern nur 1x gekennzeichnet ist.
Der Absatz 5.3.2.1.3 wurde ja mit ADR 2025 geändert, dafür hänge ich eine Datei an. Das Du das weist, ist mir schon klar, aber ich sehe kein Problem, wenn diese beiden Stoffe in einem Fahrzeug befördert werden. Habe ja die gleiche UN-Nummer, werden aber unter verschiedenen Sondervorschriften (640 mit anderen Buchstaben), was natürlich auch Einfluß auf die Tankcodierung hat.
Und wenn bei den einem Stoff Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.6 vorgeschrieben ist und bei den anderen Stoff nicht, dann ist das in der Praxis kein Problem, wenn ich übergezeichnet, was bei HVO möglich wäre, habe.
Antwort auf
Wenn abwechseln HVO und Fossildiesel gefahren werden, bleibt - bis auf weiteres - nichts anderes übrig als eine Klapp- oder Stecktafel für das Zusatzzeichen.
Gerade zu dem Thema habe ich mich auf der Messe, mit Einigen unterhalten, und da wurde mir gesagt, dass bei der Beförderung im Tankbereich, bei den meisten sollche Wechseltafel bzw. Stecktafel genutzt werden. Auch bei der orangefarbenen Tafel nehmen die meisten, welche mit der reflextierenden Folie bespannt sind und die Un-Nummer gestanzt bzw. gebrägt sind. Sind einfach in der Dunkelheit besser zu sehen. Es kommt immer auf die jeweilige Firma an, vor allen was für UN-Nummer sie befördert.
scheint ja wohl ein größeres Problem zu sein, wenn man das Thema schon dem Vertreter beim BLFA-GG aus RP mitgegeben hat. Wenn ich im Tankfahrzeug nur HVO100 befördere, dann ist es eigentlich eindeutig. Da HVO100 wohl nicht den Klassifizierungsrichtlinien für umweltgefährdende Stoffe entspricht, sondern nur für Dieselkraftstoff der UN1202, dann ist eine Kennzeichnung mit Fisch/Baum nicht zulässig. Ansonsten wird eine "Gefahr" suggeriert, die überhaupt nicht vorhanden ist und es handelt sich somit auch nicht um eine "Überkennzeichnung".
Claudi hat da völlig recht. Keine Umweltgefahr, keine Kennzeichnung mit Fisch/Baum.
Ansonsten wird eine "Gefahr" suggeriert, die überhaupt nicht vorhanden ist und es handelt sich somit auch nicht um eine "Überkennzeichnung".
Da habe ich mich vielleicht etwas Falsch ausgedrückt, aber für Deutschland würde die RSEB Ziffer 5-2 greifen, wo steht:"Versandstücke, Tanks, Container, MEGC, MEMU und Beförderungseinheiten/Wagen, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit."
Natürlich außerhalb der Bundesländer, welche die RSEB nicht eingeführt haben, nachzulesen unter Einführung der RSEB.
Nun warten wir mal ab, was die RSEB 2025 dazu sagen wird.
im Falle von HVO100 zieht der "Joker" RSEB Ziffer 5-2 leider nicht. Keine Umweltgefährdung und somit auch keine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts. Oder welche vorhandene Gefahr siehst du?
Wer bei der Beförderung von HVO100 die Kennzeichnung Fisch/Baum anbringt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Hallo, Udo Freitag, für eine Sololadung mit hydriertem Pflanzenöl stimme Ihnen zu. Möglicherweise hatte Gerald hier die Mischladung im Hinterkopf. Gruß M.A.T.
Keine Umweltgefährdung und somit auch keine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts. Oder welche vorhandene Gefahr siehst du?
Das stimme ich Dir voll zu, aber ich bin auf die Frage von Claudi, "Wenn abwechseln HVO und Fossildiesel gefahren werden, bleibt - .." eingegangen, wenn sich es um ein Mehrproduktetank handelt. Fisch und Baum ist nun mal ein Kennzeichen und soweit würde es stimmen, aber "...die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen." der zweite Halbsatz würde nicht zustimmen, und soweit gebe ich Dir Recht. Aber ich gehe mal davon aus, dass die zuständige Behörde es ähnlichsieht, wie ich.
Und in der Praxis wird es wohl immer ein Einzelfall sein, da die meisten Firmen, welche die Beförderung mit Tankfahrzeugen durchführen, Wechseltafel bzw. Strecktafeln verwenden, schon allein, wenn z.b. das Tankfahrzeug aus der Reinigung kommt.
Warten wir mal auf die RSEB 2025, auch verwundert es mich das die GGVSEB, welche ja dem ADR 2025 angepasst werden müssten, zum Beispiel müsste die Anlage 3 gestrichen bzw. geändert werden. In der Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen ist sie rausgenommen wurden als in den Bundesrat ging. Wann genau lässt sich nicht sagen, aber bei Vorträgen im September wurde schon auf zu erwartende Änderungen eingegangen.
in welchen Fällen führt die vorhandene Kennzeichnung Fisch/Baum zu einem Problem? HVO100 als einziges Gefahrgut als Anschlussladung Dieselkraftstoff/umweltgefährdend und die Kennzeichnung ist geklebt (ein Problem vieler Heizölhändler). Hier müsste man die Kennzeichnung entfernen. Mehr fällt mir nicht ein.
By the way. Die gefahrgutrechtliche Klassifizierung von HVO scheint sehr volatil zu sein, wenn man sich die SDB mal anschaut. Flammpunkt von unter 60°C bis 100°C und umweltgefährdend ist alles dabei.
Hallo, UdoFreitag genau das ist wohl die Konstellation, die hier gemeint ist.
Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag
Hier müsste man die Kennzeichnung entfernen. Mehr fällt mir nicht ein....
Bei Mischladung sehe ich es als sicherheitstechnisch unproblematisch an, wenn vorne/hinten der Baumfisch klebt, da ich die 5.3.6.1 als "Fahrzeug" und nicht als "Tankabteil" lese. Gruß M.A.T.
By the way. Die gefahrgutrechtliche Klassifizierung von HVO scheint sehr volatil zu sein, wenn man sich die SDB mal anschaut. Flammpunkt von unter 60°C bis 100°C und umweltgefährdend ist alles dabei.
Bezüglich der Einstufung in Klasse 3 ist das für mich nicht volatil. Dieselkraftstoff ist bis 100°C Flammpunkt immer als Gefahrgut der Klasse 3 einzustufen. Und das ist genau aus dem Grund so, weil eine gewisse Range da ist. Es war nach meinen Infos auch "Bedingung", Diesel immer unabhängig vom Flammpunkt als GG einzustufen, als man sich seinerzeit auf die 60°C Flammpunktgrenze bei den Verkehrsträgern geeinigt hat. Nicht umsonst haben es Länder mit anderer Gesetzgebung auch auf dem Schirm, zB. combustable liquids in den USA, die auch genau das Thema für Bulk Ladungen (z.B. Tankbeförderungen) aufgreifen.
Bezüglich der Umweltgefahr kann ich erstmal nicht mehr beitragen, als schon genannt wurde. Für mich stellt sich allerdings die Frage, ob eine Überkennzeichnung wirklich zum Problem führt. Wie soll bitte ein Überwachungsorgan eine Überkennzeichnung feststellen? Da kann ich mir noch eher vorstellen, dass der Tankwagenfahrer in der Kontrolle erstmal stehen bleibt, weil das Überwachungsorgan UN 1202 und umweltgefährdend im Kopf fest verheiratet hat und dann über Telefon-/ E-Mail-Kommunikation erst einmal der Nachweis einer nicht vorhandenen Umweltgefahr erbracht werden müsste, bevor das Fahrzeug weiter fahren darf.
Einen Vorteil bei Verkehrszeichen 269 Verbot für wassergefährdende Ladung kann ich auf den ersten Blick auch nicht automatisch erkennen, da umweltgefährdend nicht geichbedeutend mit wassergefährdend ist. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO sind ganz allgemein "Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte" sowie "flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen" mit dabei. Eine Interpretation, ob HVO darunter fällt oder nicht, würde ich mir gar nicht anmaßen wollen.
Da braucht es schon eine generelle Klärung und bis dahin würde ich eher zur Überkennzeichnung tendieren als Ärger in Kontrollen zu haben. Dass es ein Bußgeld geben sollte, wenn ein Trankfahrzeug mit HVO mit UN 1202 UND umweltgefährdend unterwegs ist, kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen.
Beim BFLA und der RSEB gäbe es dann auch maximal eine einheitliche Interpretation für Deutschland. Stellt euch mal vor, das Tankfahrzeug befördert grenzüberscheitend. :-)
Hallo, DJSMP, interessanter Gedanke. Daß eher das Fehlen des Baumfisches als die Existenz bemängelt wird kann ich gut nachvollziehen. Was hielten Sie von der Wirksamkeit einer Bem. im BP nach 5.4.1.5, verbunden mit Beigabe eines entsprechenden SDB? Praktisch die Umkehrung des Eintrags nach 5.4.1.1.18. Sinngemäß entspräche das der Intention hinter 5.4.1.5, auch wenn dort wahrscheinlich eine komplette Freistellung gemeint war. Bin halt ein Freund von schutzzielgemäßer statt bloß formalistischer Vorschriftenanwendung, wie es bei der Genese des GGBefG (Beförderung zu tragbaren Bedingungen bei geringst möglichem Risiko) gedacht war.
Was das WHG angeht sehe ich es wie Sie. Solange keine offizielle Einstufung als nwg statt WGK 2 vom UBA kommt dürfte HVO durch ein Wasserschutzgebiet bei Kontrollen problematisch sein und damit keine Erleichterung darstellen.
Vielleicht wäre - falls das für die Beteiligten kosteneffizient wäre - eine behördl. Bestätigung im Sinne von 2.1.2.8, 2. Anstrich, zielführend? Meines Wissens sind allerdings heute schon für Abnehmer von Diesel, die in WHG-Gebieten liegen, entsprechende Ausnahmen möglich, so daß hier kein Gewinn wäre. Und da die Markteinführung erst läuft wird noch längere Sicht eine Mischbeförderung eher üblich sein, denke ich. Eine Aussage ähnlich derzeit RSEB 2-18.2 wäre natürlich hilfreich. Gruß und Danke M.A.T.
Hallo, UdoFreitag genau das ist wohl die Konstellation, die hier gemeint ist.
Ursprünglich geschrieben von: Udo Freitag
Hier müsste man die Kennzeichnung entfernen. Mehr fällt mir nicht ein....
Bei Mischladung sehe ich es als sicherheitstechnisch unproblematisch an, wenn vorne/hinten der Baumfisch klebt, da ich die 5.3.6.1 als "Fahrzeug" und nicht als "Tankabteil" lese. Gruß M.A.T.
Sicherheitstechnisch - ja. Aber: Vorschriftenseitig/ formell: entspricht dann nicht 5.3.1 zum Anbringen von Placards. Bei Mischladung: weil je Tankabteil zu kennzeichnen ist, wenn verschiedene Produkte geladen sind (die verschiedene Placards erfordern) Bei Wechselbetrieb: da HVO nicht umweltgefährdend ist, ist 5.3.6.1 nicht anzuwenden.
da bei uns fast ausschließlich Satteltankzüge mit 40to GG laden ist es in der Praxis möglich eine Kammer des Aufliegers im Sinne von, leeres, ungereinigtes Tankfahrzeug, letztes Ladegut "30/1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, D/E , SV 640L, UMWELTGEFÄHRDEND" einfach nicht mit HVO zu beladen und trotzdem die zulässige Gesamtmasse von 40to zu erreichen.
Somit wäre ein Entfernen bzw. Abdecken des Gefahrzettels "Umweltgefährlich" doch in diesem Fall nicht nötig.
eine Kammer des Aufliegers im Sinne von, leeres, ungereinigtes Tankfahrzeug, letztes Ladegut "30/1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, D/E , SV 640L, UMWELTGEFÄHRDEND"
Ja, das würde gehen, da es dem Absatz 5.4.1.1.6.2.2 entspricht.
Somit wäre ein Entfernen bzw. Abdecken des Gefahrzettels "Umweltgefährlich" doch in diesem Fall nicht nötig.
Grüße Peter
Doch - nach aktueller Vorschriftenlage wäre das nötig (wir reden nicht über Sinnhaftigkeit!). 5.3.1.4.1: erforderliche Placards an jedes Tankabteil links, rechts und 1x hinten. Wenn überall (!) die gleichen Placards erforderlich sind, reicht 1x pro Fahrzeug rechts, links, hinten. 5.3.1.1.6: nichtzutreffende Placards müssen entfernt werden. 5.3.6: Fisch&Baum-Zusatzzeichen in groß wird wie ein Placard angebracht
Im Mischbetrieb darf man - streng genommen und nicht nach Menschenverstand!!! - ein Tankfahrzeug nicht 1x rechts, links, hinten mit Placard 3 und Fisch&Baum kennzeichnen sondern jede Kammer separat: Fossildiesel 3+F&B, HVO nur mit 3.
Bitte hier die Placards nicht verwechseln mit 5.3.2.1.3 - wonach man bei gewissem Mischbetrieb auf den Warntafeln nur die höchste Gefahr ausschildert. Das betrifft nicht die Placards und das "Zusatzplacard".
Warntafel 30/1202 entweder vorn/hinten oder rechts/links+hinten/vorn neutral - das ändert sich ja nicht, egal ob Fossildiesel oder HVO.
5.4.1.1.6.2.2 beschreibt die Angabe im Beförderungspapier für leere ungereinigte Tanks etc., ändert aber auch nichts an der Plakatierung.
Hallo Claudi, ich muss noch mal einharken. Peter hat geschrieben: "...eine Kammer des Aufliegers im Sinne von, leeres, ungereinigtes Tankfahrzeug, letztes Ladegut "30/1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, D/E , SV 640L, UMWELTGEFÄHRDEND" einfach nicht mit HVO zu beladen::
Wenn die erste Kammer nicht gereinigt ist und das letztes Ladegut war "30/1202 DIESELKRAFTSTOFF, 3,III, D/E , SV 640L, UMWELTGEFÄHRDEND", dann greift für diese Kammer der Unterabschnitt 5.3.1.6, also an der Kammer rechts und links ist Fisch&Baum und Placard Nummer 3, die anderen Kammern haben rechts und links nur Placard Nummer 3 ohne Fisch&Baum und am Ende des Sattel ist dann das Placard Nummer 3 und Fisch&Baum, hier Stimme ich Dir zu und auch zu Deiner Quelle Absatz 5.3.1.4.1. Sollte die erste Kammer gereinigt sein und somit greift der Unterabschnitt 5.3.1.1.6 und rechts/links keine Placards Nummer 3 und Fisch&Baum, was nun zur Folge hat, dass hinten auch nicht Fisch&Baum sein darf.
Aber ich würde einfach die Fahrzeuge mit Stecktafeln bzw. Wechseltafeln an den Tankabteilen und hinten ausrüsten und dann ist der Rest der Kennzeichnung kein Problem mehr. Bei geklebten Placards hat man immer das Problem mit dem Entfernen bzw. wieder anbringen. Aber das muss jede Firma für sich entscheiden, was die bessere Variante ist, die neue Möglichkeit mit den Wechseltafeln habe ich in meinem obrigen Beitrag verlinkt.
Wenn ich jede Tankkammer kennzeichnen kann, gibt es kein Problem. Die Kammern mit Fossildiesel (voll oder leer ungereinigt) kriegen 3+F&B, die Kammern mit HVO (voll oder leer ungereinigt) kriegen nur 3. Praktisch sind aber diese Fahrzeuge heutzutage nicht mit Kennzeichnungselementen/ Halterungen an jeder Kammer ausgestattet sondern nur 1x rechts, links, hinten - weil das für die bisherigen Flüssigbrennstoffe immer ausreichend war. Alle Flüssigbrennstoffe erforderten bisher die gleichen Placards: 3 + F&B. Entsprechend reicht es nach ADR, 1x rechts, links, hinten für alle Kammern zu plakatieren.
HVO tanzt aus der Reihe, da kein F&B und damit funktioniert das System - ganz formell nach dem Wortlaut des ADR ausgelegt - nicht mehr. Die Produkte fordern verschiedene Placards, also muss plötzlich jede Tankkammer plakatiert werden, was ohne Nachrüstung oder wildes Aufkleber-Geknibbel nicht geht.
Ob die bisherige Plakatierung (1x 3+F&B rechts, links, hinten), die aus Sicht von HVO eine Überkennzeichnung darstellt, geduldet wird oder sogar ausdrücklich erlaubt wird, muss geregelt werden - das Thema hatten irgendjemand anders und ich unabhängig voneinander Jörg Holzhäuser für den BLFA als Thema mitgegeben.
Denn in der RSEB 2025 Ziffer 5-13S (Neu) steht: "Wenn in einzelnen Tankabteilen HVO (Hydrotreated Vegetable Oil) der UN-Nummer 1202 ohne umweltgefährdende Eigenschaften befördert wird und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR für das gesamte Tankfahrzeug an beiden Längsseiten und hinten angebracht ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG)."
Das trifft natürlich nur für Deutschland zu, außer den Bundesländern, welche die RSEB nicht anerkennen, außer vielleicht die Anlage 7a) und Anlage 7!
...- das Thema hatten irgendjemand anders und ich unabhängig voneinander Jörg Holzhäuser für den BLFA als Thema mitgegeben.
Hallo, das hat dann Früchte getragen. Prima. Gruß M.A.T.
Ja, aber...
Wenn ein TKW als Ganzzug im Wechselbetrieb mal mit normalem Heizöl und HVO befüllt gefahren wird, muss bei Heizöl 3 und Fisch&Baum als Großzettel geklebt werden, bei HVO muss der Fisch&Baum ab. kA ob sowas vorkommt, aber dann würde man mindestens für den Fisch&Baum besser irgendeine andere Lösung nutzen statt Aufkleber (z. B. Einstecktasche oder Einsteckrahmen am Fahrzeug (geht wahrscheinlich nicht am Tank).
(z. B. Einstecktasche oder Einsteckrahmen am Fahrzeug (geht wahrscheinlich nicht am Tank).
Klar geht das an Tankfahrzeugen, siehe mein Beitrag in dem angehangnem PDF-Dokument auf Seite 2.
Bei meinen Besuchen auf der PetroTrans in Kassel, später dann bei GGS – Fachmesse Gefahrgut // Gefahrstoff in Leipzig, habe ich immer wieder festgestellt, das gerade im Tankbereich auf verschiedene Wechseschilder die entsprechenden Speditionen eine Vorreiterrolle einnehmen. Dies trifft auch auf die orangfarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.2.3 mit reflektierender Folie zu.
Leider wird es wohl in diesem Format (Beförderung in Tankfahrzeuge) keine Messe mehr geben. Ist sehr Schade, zumal die Messe in Kassel immer sehr informativ war.
hat sich denn inzwischen bezüglich der Kennzeichnung HVO100 etwas geändert ?
In Kürze wird es viele Verladungen als " Tankstellen-Kombi " geben, d.h. meist Sattelzüge laden SuperE5, E10, evtl, Super Plus, Dieselkraftstoff und in naher Zukunft dann auch bei uns HVO 100 in eine nach ADR kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheit zur Versorgung der Tankstellen.
Diese Beförderungseinheiten sind vorne und hinten mit Warntafeln 33/1203 , seitlich und hinten jeweils 1x mit rotem Großzettel Klasse 3 mit Flamme und Großzettel UMWELTGEFÄHRDEND ausgerüstet.
Wenn jetzt ein Kammer mit HVO 100 beladen wird muss diese Kammer von der Kennzeichung UMWELGEFÄHRDEND ausgenommen werden. Fast alle in Frage kommenden Beförderungseinheiten sind aber dafür technisch nicht ausgerüstet.
hat sich denn inzwischen bezüglich der Kennzeichnung HVO100 etwas geändert ?
Da hat sich noch nichts geändert, das neue ADR kommt erst 2027, ist also noch etwas Zeit. Siehe mal in meinem Beitrag vom 24.01.2025, da findest Du die Kennzeichnung nach ADR 2025, man muss also schon auf den Inhalt der Tankkammern achten, UN 1203 ist nicht der gefährlichste Stoff, wenn in einer bzw. mehreren Kammern UN 3475 ist, da muss schon in der Kemmlerzahl oben die richtige UN-Nummer stehen, die Gefahrnummer ist ja gleich.
Hallo, und nein, es gab weder im ADR noch in der GGVSEB / RSEB eine Änderung. Das Problem ist mir aber auch nicht ganz klar, denn wenn das Mehrkammerfahrzeug keine Ausrüstung für die entsprechende (Nicht)Kennzeichnung hat muß eben nachgerüstet werden. Möglichkeiten dazu hatte Gerald in dem früheren Beitrag (Messe) m.W. verlinkt. Unabhängig davon würde ich, solange aufgrund der nicht einheitlichen Gemischzusammensetzung (siehe das UBA-Papier vom Nov. 24, Stichwort "Gruppeneinstufung") und der Empfehlung mit WGK 1 nicht unbedingt davon ausgehen, daß keine Umweltgefährdung vorliegt. Vor allem wenn man sich die Situation vorstellt bei einem Unfall, wo keineswegs sofort und eindeutig erkennbar ist, daß nur die eine oder die andere Kammer beschädigt ist. Jeder Einsatzleiter wird hier von der höchstmöglichen Gefahr (irgendwo ein Baumfisch sichtbar) ausgehen (hat mir ein Wehrleiter auf Nachfrage bestätigt) und damit kein evtl. HVO100 in die Kanalisation oder den Graben spülen. Wenn ich den Schutzgedanken des Gefahrgutrechts fernab von Spitzfindigkeiten ernst nehme kann ich zu keiner anderen Einschätzung gelangen. Interessant übrigens auch hier von 2025. Gruß M.A.T.
Wurde genau dieser Fall nicht in der RSEB geklärt?
5-13.S Wenn in einzelnen Tankabteilen HVO (Hydrotreated Vegetable Oil) der UN- Nummer 1202 ohne umweltgefährdende Eigenschaften befördert wird und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nach Abschnitt 5.3.6 ADR für das gesamte Tankfahrzeug an beiden Längsseiten und hinten angebracht ist, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG).
Dann hatte ich die Antwort "Da hat sich noch nichts geändert" missverstanden, schließlich wurde genau das von Peter nun als akut beschriebene Problem ja zwischenzeitlich durch die RSEB behoben.