Hallo, ja das ist so, der Kunde hat recht (und toll, dass er das Sprengrcht auf dem Schirm hat).
Die betreffenden Airbags/ Gurtstraffer sind gefahrgutrechtlich UN3268 (da bin ich mir sehr sicher, so sieht die Praxis nämlich aus).
Sprengrechtlich gibt es in D eine weitere Einstufung/ Zuordnung und da sind die Teile, wenn Serienteile, P1.
Und das, was das GG-Recht befördern nennt, ist im Sprengrecht Verbringung.
Schulung ergibt sich aus:
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__4.html 1. SprengV § 4 (2). "Eingeschränkte Fachkunde".
Wenn es in Fahrzeugteilen eingebaute Airbags & Co. sind, entfällt das (1. SprengV § 4 (3).
Übrigens muss das Unternehmen seine Tätigkeit auch nach §14 SprengG anzeigen.
Befähigungsschein/ Genehmigung nach SprengG sind nicht nötig.