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Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz #40889 27.05.2026 00:30
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BigOldJoe Offline OP
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Hallo zusammen, seitens eines Kundens wird verlangt, dass das Fahrpersonal bei Airbags und Gurtstraffern nach den Sprengstoffgesetz geschult werden müssen. Beide Stoffe fallen nicht unter die Klasse 1. Ist dem wirklich so?

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: BigOldJoe] #40890 27.05.2026 08:30
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Claudi Online
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Hallo, ja das ist so, der Kunde hat recht (und toll, dass er das Sprengrcht auf dem Schirm hat).


Die betreffenden Airbags/ Gurtstraffer sind gefahrgutrechtlich UN3268 (da bin ich mir sehr sicher, so sieht die Praxis nämlich aus).
Sprengrechtlich gibt es in D eine weitere Einstufung/ Zuordnung und da sind die Teile, wenn Serienteile, P1.
Und das, was das GG-Recht befördern nennt, ist im Sprengrecht Verbringung.

Schulung ergibt sich aus: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__4.html 1. SprengV § 4 (2). "Eingeschränkte Fachkunde".
Wenn es in Fahrzeugteilen eingebaute Airbags & Co. sind, entfällt das (1. SprengV § 4 (3).

Übrigens muss das Unternehmen seine Tätigkeit auch nach §14 SprengG anzeigen.

Befähigungsschein/ Genehmigung nach SprengG sind nicht nötig.

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: Claudi] #40891 27.05.2026 09:53
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BigOldJoe Offline OP
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Wenn ich mir aber die VO durchlese, sagt diese mir, dass bei Airbags und Gurtstraffern einige Vorschriften des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden sind.

" (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. "

Oder liege ich da falsch?

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: BigOldJoe] #40893 27.05.2026 10:40
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Claudi Online
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Ja, man ist mit der VO von einigen Sachen befreit, aber von anderen nicht.

Schau mal ins SprengG, von was du befreit bist (und von was nicht).

Von § 14 Anzeige ist man nicht befreit.

Und in der VO steht ausdrücklich bei Verbringen der Nachweis einer eingeschränkten Fachkunde. Das ist schon die Erleichterung ggü. Erlaubnis und Befähigungsschein.

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: Claudi] #40899 27.05.2026 12:46
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Wie wird Fahrpersonal dann geschult? Muss das ein behördlicher Lehrgang sein oder reicht hier eine Online-Schulung?

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: BigOldJoe] #40900 27.05.2026 13:32
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Umfang soll laut BAM mind. 6 Stunden sein, laut "Bekanntmachung der Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffgesetz des BMI vom 11. Januar 2018" gibt es aber einen Befähigungsschein Verbringen (den brauchen die Airbag-Fahrer eigentlich nicht), der nur 4,5 h (inkl. 45 min Prüfung) dauert.

Die BAM sagt (2011 in einem Schreiben an Sprengstoffreferenten):
------------------------
Inhalt von Schulungen zur Erlangung der eingeschränkten Fachkunde (geschultes Personal) für Airbag- und Gurtstraffereinheiten gemäß § 4 Abs. 3 der 1. SprengV

Sehr geehrte Damen und Herren,
die veränderten internationalen und nationalen rechtlichen Rahmenbedingungen erfordern die Anpassung der Vorgaben für die o. g. Schulungen zum Umgang mit Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge
der Kategorie Pl . Die Basis für die Neufassung ist die Empfehlung vom 24. Juni 1998 der BAM mit dem Aktenzeichen 11-2728/98. Die Schulungen sollten bei einem Zeitumfang von mindestens 6 Stunden folgende Inhalte vermitteln:
Aufbau und Funktionsweise von Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge,
Charakterisierung der explosionsgefährlichen Stoffe in den Sicherheitseinrichtungen,
Einstufung der Sicherheitseinrichtungen im Rahmen des europäischen Konformitätsbewertungsverfahrens,
Sprengstoffrechtliche Bestimmungen für den Umgang, Handhabung und Gefahrenmerkmale,
Beförderung und Lagerung, Entsorgung.

Die Durchführenden der Schulung sollten über die entsprechenden Kenntnisse und praktischen Erfahrungen verfügen.

Die Tätigkeiten, die vom geschulten Personal durchgeführt werden dürfen sind im § 4 Abs. 3 der 1. SprengV beschrieben.
(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vettrieb,
das Verbringen und das Über/assen von Airbag- oder Gunstraffereinheiten der Kategorie Pl sowie das Aus/ösen pyrotechnischer (Tarn-) Schutzsysteme für Kernkraftwerke durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde
(geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P 1,
wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind.

------------------------
Anm.: der § 4 Abs. 3 der 1. SprengV war Stand 2011, der Wortlaut steht inzwischen in § 4 Abs. 2 der 1. SprengV.

Über Sinn und Unsinn können wir hier diskutieren, aber nix ändern. Der DSLV versucht wohl, hier eine Änderung zu bewirken, denn jemand, der einfach nur Airbags von A nach B fährt, muss doch nicht ernsthaft derart intensiv geschult werden (meine Meinung).

Mir persönlich (!) ist bisher kein Fall zu Ohren gekommen, in dem sowas überprüft oder geahndet/ bebußt wurde. Gerade UN3268 wird doch in großem Stil befördert, 0 Punkte, also nicht kennzeichnungspflichtig und bei Beförderern/ Speditionen läuft das unter "kein Problem, können wir ohne Aufwand fahren".
Ich kenne jedoch Fahrer, die für eine namhafte deutsche Automarke Ersatzteile fahren (täglich), die tatsächlich mal ne Schulung bekommen haben. Wahrscheinlich Vorschrift der Marke (Auftraggeber).

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: Claudi] #40907 27.05.2026 14:20
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BigOldJoe Offline OP
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Genau deswegen kann ich den Verweis unseres Kunden nicht nachvollziehen.
Aber da hast Du mir dennoch weitergeholfen. Danke Dir

Ich spreche das mal so bei meiner Unternehmensleitung an.

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: BigOldJoe] #40908 27.05.2026 14:37
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Gerald Online
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Hallo BigOldJoe,
Antwort auf
dass das Fahrpersonal bei Airbags und Gurtstraffern nach den Sprengstoffgesetz geschult werden müssen.


Da geht es um zwei verschiedene Rechtsgebiete und zwar das Gefahrgutrecht und das Sprengstoffrecht.

Airbags und Gurtstraffern sind nach dem §3a (1) Sprenggesetz Nummer 3 als Kategorie P1 eingestuft, im Allgemeinen trifft das auf UN 0432; UN 0503 und UN 3268 zu.

In der 1. SprengV §4 (2) steht: "..Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen...." Zwar steht im Absatz 3 "...sind nicht anzuwenden .... , wenn diese in einem Fahrzeug oder Fahrzeugteilen fest eingebaut sind" Das Problem ist einfach, dass viele der Meinung sind, damit ist man von der eingeschränkten Fachkunde befreit, nur betrifft das meiner Meinung nach mehr für Fahrzeuge zu, sonst müsste jeder private Fahrzeugführer auch eine eingeschränkte Fachkund haben.

Weiter Informationen findest Du unter Lehrgang eingeschränkte Fachkunde gemäß § 4 Abs. 2 der ersten Sprengverordnung!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: BigOldJoe] #40909 27.05.2026 14:44
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Claudi Online
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Ursprünglich geschrieben von: BigOldJoe
Genau deswegen kann ich den Verweis unseres Kunden nicht nachvollziehen.
Aber da hast Du mir dennoch weitergeholfen. Danke Dir

Ich spreche das mal so bei meiner Unternehmensleitung an.


Ihr befördert (sprengrechtlich: verbringt) Airbags.
Die sind neben Gefahrgut auch sprengrechtlich relevant als P1-Gegenstände.
Daher gilt das Sprenggesetz mit den Erleichterungen aus §4 der 1. SprengV fürs Verbringen = eingeschränkte Fachkunde.

Was der Kunde fordert, ist geltendes Gesetz. Ob das Gesetz jetzt sinnvoll ist, ist ne andere Frage.

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: Claudi] #40912 27.05.2026 14:55
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StefanMUC1 Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi
Ursprünglich geschrieben von: BigOldJoe
Genau deswegen kann ich den Verweis unseres Kunden nicht nachvollziehen.
Aber da hast Du mir dennoch weitergeholfen. Danke Dir

Ich spreche das mal so bei meiner Unternehmensleitung an.


Ihr befördert (sprengrechtlich: verbringt) Airbags.
Die sind neben Gefahrgut auch sprengrechtlich relevant als P1-Gegenstände.
Daher gilt das Sprenggesetz mit den Erleichterungen aus §4 der 1. SprengV fürs Verbringen = eingeschränkte Fachkunde.

Was der Kunde fordert, ist geltendes Gesetz. Ob das Gesetz jetzt sinnvoll ist, ist ne andere Frage.


Ob das Gesetz jetzt sinnvoll ist, ist ne andere Frage
Als ich vor 14 Jahren die Tätigkeit begann, gabs schon Überlegungen zur Novellierung des SprengG. Hier könnte man mit dem Bürokratiewahnsinn in D schon mal anfangen.


Oder der Begriff "Eingeschränkte Fachkunde" Wo ist dieser definiert, welche Schulungsinhalte............

So genug zur Feierabendlaune beigetragen. :-)



Zuletzt bearbeitet von StefanMUC1; 27.05.2026 14:56.
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