Gefahrgut-Foren.de
vorheriges Thema
nächstes Thema
Thema drucken
Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz #40889 27.05.2026 00:30
Registriert: Apr 2026
Beiträge: 3
B
BigOldJoe Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
B
Registriert: Apr 2026
Beiträge: 3
Hallo zusammen, seitens eines Kundens wird verlangt, dass das Fahrpersonal bei Airbags und Gurtstraffern nach den Sprengstoffgesetz geschult werden müssen. Beide Stoffe fallen nicht unter die Klasse 1. Ist dem wirklich so?

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: BigOldJoe] #40890 27.05.2026 08:30
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 2,284
Claudi Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 2,284
Hallo, ja das ist so, der Kunde hat recht (und toll, dass er das Sprengrcht auf dem Schirm hat).


Die betreffenden Airbags/ Gurtstraffer sind gefahrgutrechtlich UN3268 (da bin ich mir sehr sicher, so sieht die Praxis nämlich aus).
Sprengrechtlich gibt es in D eine weitere Einstufung/ Zuordnung und da sind die Teile, wenn Serienteile, P1.
Und das, was das GG-Recht befördern nennt, ist im Sprengrecht Verbringung.

Schulung ergibt sich aus: https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__4.html 1. SprengV § 4 (2). "Eingeschränkte Fachkunde".
Wenn es in Fahrzeugteilen eingebaute Airbags & Co. sind, entfällt das (1. SprengV § 4 (3).

Übrigens muss das Unternehmen seine Tätigkeit auch nach §14 SprengG anzeigen.

Befähigungsschein/ Genehmigung nach SprengG sind nicht nötig.

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: Claudi] #40891 27.05.2026 09:53
Registriert: Apr 2026
Beiträge: 3
B
BigOldJoe Offline OP
Einsteiger
OP Offline
Einsteiger
B
Registriert: Apr 2026
Beiträge: 3
Wenn ich mir aber die VO durchlese, sagt diese mir, dass bei Airbags und Gurtstraffern einige Vorschriften des Sprengstoffgesetzes nicht anzuwenden sind.

" (2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2 sowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf das Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme in Kernkraftwerken durch Personal mit eingeschränkter Fachkunde (geschultes Personal). Das Personal hat auf Verlangen der zuständigen Behörde die eingeschränkte Fachkunde nachzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten von Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest eingebaut sind. "

Oder liege ich da falsch?

Re: Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz [Re: BigOldJoe] #40893 27.05.2026 10:40
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 2,284
Claudi Online
Held der Gefahrgutwelt
Online
Held der Gefahrgutwelt
Registriert: Aug 2003
Beiträge: 2,284
Ja, man ist mit der VO von einigen Sachen befreit, aber von anderen nicht.

Schau mal ins SprengG, von was du befreit bist (und von was nicht).

Von § 14 Anzeige ist man nicht befreit.

Und in der VO steht ausdrücklich bei Verbringen der Nachweis einer eingeschränkten Fachkunde. Das ist schon die Erleichterung ggü. Erlaubnis und Befähigungsschein.


Kostenloser Gefahrgut-Newsletter

Wöchentlicher Gefahrgut-NewsletterWöchentlich die aktuellsten News vom Gefahrgut-Portal gefahrgut.de - mit dem Newsletter "ecomed-Storck Gefahrgut".

Suche

Aktuell wird diskutiert
UN 3556 - Shipper´s abgelehnt
von gefahrgutbaer - 27.05.2026 10:40
Airbag & Gurtstraffer / Sprengstoffgesetz
von Claudi - 27.05.2026 10:40
Notfallrufnummer auf MSDS
von M.A.T. - 26.05.2026 16:18
Produkttipps

Präsentiert von
ecomed SICHERHEIT und Storck Verlag Hamburg
Marken der ecomed-Storck GmbH
www.ecomed-storck.de
Foren-Regeln | Impressum | Datenschutz | Newsletter | Datenschutz-Einstellungen
Powered by UBB.threads™ PHP Forum Software 7.7.3