Hallo Herr Becker,
gemäß 5.4.3.1 a) ADR ist die Benennung des Stoffes in den Schriftlichen Weisungen anzugeben. Die Benennung des Stoffes findet sich in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR. Hier steht ohne Zweifel "Chlorwasserstoffsäure". Der Begriff "Salzsäure" ist zwar durchaus zutreffend und hat sich noch im ADR 1999 in Klammer bei der Chlorwasserstoffsäure befunden, jedoch befindet er sich seit der Strukturreform des ADR nicht mehr in der Stoffaufzählung. Daher sollte die Schriftliche Weisung sich an die geltenden Regelungen halten, um unnötige Diskussionen mit Kontrolleuren zu vermeiden. Jedoch glaube ich, dass die wenigsten Kontrollorgane sich an diesem Begriff stossen würden.
Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer