Hallo Herr Weidlich,
das können Sie über den Abschnitt I der 1. SprengV feststellen. Die dortigen §§ 1 - 5 beschäftigen sich ausschließlich mit Tätigkeiten bzw. Stoffen, auf die das SprengG bzw. bestimmte §§ daraus nicht anzuwenden sind. Dort werden Sie auch feststellen, dass für Ihre T2-Gegenstände nur in bestimmten Fällen, aber leider nicht immer, die §§ 7 und 20 SprengG nicht anzuwenden sind.
Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer