nach dem Willen des BLFA sind Versandstücke mit einer Schriftgröße von mindestens 6mm zu kennzeichnen. Gemäß Kap. 5.2.1.2 müssen alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichnungen: a) gut sichtbar und lesbar sein, b) der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung ihrer Wirkung standhalten.
Eine Lesbarkeit wäre dann vorhanden, wenn die Schriftgröße 6mm beträgt. Wie sieht dies aus mit Gebinden die in Lägern zur Beförderung stehen und deren Etiketten bereits gedruckt und beklebt sind. Wird es hier eine Duldung geben oder müssen alle Etiketten nachgeklebt werden? Bislang stand hierzu nichts in der RSE oder im ADR/RID.
Wer hat hier Erfahrungen?
Viele Grüße
V. Hiltmann
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Vera Hiltmann]
#576029.11.200718:25
Hallo Frau Hiltmann, die 6 mm sind wohl aus 3.4.4 c) bzw. 6.1.3.1 ADR abgeleitet und machen durchaus Sinn. Da aber in 5.2.1.2 ADR nichts Konkretes steht, müssen Sie ihre Versandstücke, soweit die Kennzeichnung gut sichtbar und lesbar ist, auch nicht umetikettieren, wenn die Schriftgröße < 6mm ist.
Grüße aus Ulm Alfred Winklhofer
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Winklhofer]
#576129.11.200721:01
die Gefahrgutvorschriften sind doch zur Sicherheit der Allgemeinheit da. Zur Klärung der Frage, was ist gut Sichtbar, muss man sich fragen, welchen Sinn die UN - Nr. auf dem Versandstück hat. Im Notfall muss das Versandstück eben schnell auf dem LKW gefunden werden. Nun stelle man sich mal einen Feuerwehrmann unter Vollschutz vor, der die Aufgabe hat, von dem rauchenden LKW schnell noch die kleinen Versandstücke mit dem Gefahrgut zu bergen, um schlimmeres zu verhindern. Nach meiner Auffassung ist eine Schrifthöhe von < 6 mm an einem Versandstück nicht mehr gut Sichtbar im Sinne des ADR und stellt einen Verstoß gegen das ADR dar. Anzeigen dieser Art sind hier auch bekannt.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: TDamm]
#576230.11.200709:21
ich kann mich Ihrer Meinung nicht anschließen. Wenn ein Feuerwehrmann Zeit hat, nach der UN Nummer zu suchen dann ist es kein Notfall. Wenn es darauf ankommt, würde entweder alles was einen Gefahrzettel hat runtergenommen werden oder einfach alles runtergenommen werden - und das nicht unbedingt pfleglich.
Grüße GG1
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: TDamm]
#576330.11.200715:07
ich gebe Ihnen ja recht, dass die Vorschriften dem Schutz der Allgemeinheit dienen soll, aber wo wäre denn Ihrer Meinung nach der Unterschied zwischen 6 mm und 7 mm (eigentlich bei 6,1 mm) Schriftgröße. Denn wenn ich Spitz auf Knopf die Vorstellungen des BLFA umsetze, ist dem Feuerwehrmann auch nicht gedient, wohl aber der Vorschrift und damit der Allgemeinheit?!
Aber ich wollte eigentlich mit meinem Artikel auf die Problematik aufmerksam machen, dass der BLFA etwas bekannt gibt, was vielleicht nicht jeder erfährt.
GG1 gebe ich recht, dass ein Feuerwehrmann im Einsatz die schnellste Info erhält, wenn er nach den (genormten) Bezettelungen sieht.
Hinzu kommt noch, dass die Verpackungen eigentlich nie so auf dem Fahrzeug stehen, dass alle Gefahrinformationen sofort zu sehen sind. Oftmals werden die UN-Nummern mit auf das Etikett der Gefahrstoffinformation aufgenommen und dort (leider) als Anhängsel betrachtet. Ich wäre schon dafür, wenn die Schrift 10 mm beträgt, vielleicht sogar in den Gefahrzettel integriert werden dürfte.
Herr Winklhofer vielen Dank für Ihre Info, aber wenn ich die Zeilen von Herrn Damm lese, bin ich mir jetzt nicht mehr so sicher, dass ich nicht doch mit neuen (zusätzlichen) Aufklebern arbeiten muss.
Viele Grüße
V. Hiltmann
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Vera Hiltmann]
#576430.11.200722:37
auch wenn ich – genauso wie Sie - nicht einer derer bin der die Entstehungsgeschichte der Transportvorschriften genau kennt, möchte ich doch meinen Kommentar zu Ihren Beitrag geben. Auch werde ich Herrn Ridder, wenn ich ihn das nächste Mal sehe, auf den Punkt ansprechen und anschließend berichten.
Die Gefahrguttransportvorschriften wurden nicht für den “Notfall” entwickelt. Sie sollen sicherstellen, daß “normalerweise nichts passiert”. Nicht umsonst spricht das ADR an etlichen Stellen von “normalen Beförderungsbedingungen”.
Wie Sie schreiben, sind Ihnen Anzeigen wegen der Schriftgröße durchaus geläufig. Ich gehe mal davon aus, daß Sie einige davon geschrieben haben. Nun, ich frage da nach dem Sinn dieser Anzeigen. Die UN Nummer kann in 1 m großen Zahlen angegeben werden, wenn die aber im LKW nach “hinten” gedreht steht, was nützt das? Ich kenne keine Fundstelle im ADR welche die Ausrichtung der Versandstücke dahingehend regelt, Sie etwa? Wie wollen Sie an der Stelle zum Beispiel den Transport in Gitterboxen regeln?
Als “Rechtsunterworfener” reagiere ich auch auf Ihre Aussage, daß Ihnen Anzeigen zu dem Thema Schriftgröße bekannt sind, etwas allergisch zumal Sie selbst angeben die Entstehungsgeschichte der Transportvorschriften nicht zu kennen. Um an der Stelle keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Ich bin in unserem Haus Gefahrgutbeauftragter und gehe an vielen Stellen (mit Einverständnis meines Arbeitgebers) über die Anforderungen der Vorschriften hinaus. Allerdings tue ich mich schwer, weltfremden Anforderungen – wie der Ihren – nachzukommen. Mir wurde auch schon mal bei einer Kontrolle gesagt: “Egal was Sie schreiben, ich gehe damit vor Gericht. Ich will ein Urteil”. Diese Aussage, genauso wie Ihre bezüglich der Schriftgröße zeigt wie Kontrollbehörden ihre Vorstellungen, notfalls auch gegen geltendes Recht, umsetzen wollen. Üblicherweise wird schließlich erst vor einem Amtbericht verhandelt welches sich mit Gefahrguttransportvorschriften nicht auskennt. Da wird auch gerne mal nationales Recht zugrunde gelegt, obwohl die Regelwerke zum Teil international sind. Daß da unter Umständen auch Existenzen zerstört werden, interessiert nicht.
Viele Grüße GG1
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: GG1]
#576602.12.200711:03
ich kann die mindest Größe von 6 mm nur unter unterstützen. Wer in der Praxis UN-Nr. in einer Schriftgröße von 2 bis 3 mm auf Versandstücken gesehen hat, der weiß wovon hier geredet wird. Ich kann doch nicht bei der Verladung von Gefahrgütern, die ich natürlich mit den Begleitpapieren abgleichen muss, nicht mit der Lupe arbeiten.
Und hier noch einer Frage, warum wird bei der Beförderung von begrenzten Mengen eine Mindestgröße gefordert und bei "richtigem" Gefahrgut nicht? Ich dachte bis heute, Kapitel 3. 4 ADR wäre eine Erleichterung!!!?
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Udo Freytag]
#576703.12.200710:51
Sie irren in Ihrer Annahme, dass ich solche Anzeigen geschrieben habe. Wie Sie meinem Profil entnehmen konnten, bekomme ich die Anzeigen zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Sicherlich haben Sie bereits bemerkt, dass ich die Anzeigen nicht einfach abschriebe, mit der Geldmenge laut RSE versehe und versende. Und genau so liegt hier der Fall. Die Kontrollkräfte haben mir Anzeigen vorgelegt, in welchen z. B. Großverpackungen mit UN – Nr. gekennzeichnet waren, dessen Schrifthöhe lediglich 3 mm betrug. Wurde im ADR nur die Kennzeichnung der Versandstücke mit der UN – Nr. stehen, hätte ich das Verfahren eingestellt. Allerdings legt UA 5.2.1.2 ausdrücklich fest, dass diese UN – Nr. auch gut lesbar sein muss. Da dürfte doch die Frage erlaubt sein, was versteht man unter gut lesbar im Sinne diesen Abschnittes. Und genau diese Frage habe ich meinen Länderkollegen und dem BMVBS anlässlich eines Erfahrungsaustausches gestellt, womit wir bei der Eingangs gestellten Frage von Frau Hiltmann wären. Es geht hier also nicht um eine unbekannte Festlegung des BLFA, sondern um eine Auslegung des Begriffes „gut sichtbar“. Da im UA 5.2.1.2 ADR dieser Begriff nicht näher erläutert wurde, kann man nur in analoger Anwendung des ADR diesen Begriff beschreiben. So schreibt UA 6.5.2.1.1 ADR eine Schriftgröße von 12 mm zur Kennzeichnung von IBC´s vor, was ungefähr der Auffassung von Frau Hiltmann entspräche. Dagegen schreibt UA 3.4.4 ADR an wahrlich kleineren LQ – Verpackungen sogar eine UN – Nr. mit einer Schrifthöhe von 6 mm vor. Vergleicht am nun die Gefahr, die von LQ verpackten Versandstücken und von Großpackmitteln ausgeht, dürfte die „gut sichtbar“ UN – Nr. bei IBC´s wohl keine kleiner Schrifthöhe als 6 mm haben. Und so haben sich die Kontrollkräfte zu diesem Begriff „gut sichtbar“ verständigt.
Wäre trotzdem schön, wenn Sie Herrn Ridder mal nach der Entstehung der Kennzeichnung fragen würden. Und sagen Sie ihm bitte einen schönen Gruß von mir.
Mit freundlichen Grüßen Thomas Damm
Freundliche Grüße Thomas Damm
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: TDamm]
#576803.12.200714:01
die Schrifthöhe für die UN-Nummer-Angabe ist für mich im ADR nicht geregelt. Warum nicht oder wieso nicht ist für wohl etwas für die Historiker :-), Die Schriftgröße aus 3.4.4 oder 6.5.2.1.1 ADR abzuleiten finde ich nicht ganz korrekt. Den beide Angaben regeln ganz was anders. 3.4.4 kann nur angewendete werden wenn ich 3.4. in Anspruch nehme. und 6.5.2.1.1 gilt nur für die Verpackungcodierung. Wie z.b. auch die Verkleinerung der Gefahrzettel auf Gasflaschen nur für Gasflaschen gilt.
Z.b könnte ich dann in Österreich auch die Kennzeichnungsgröße nach Chemikalienrecht heranziehen, die wäre dann mit mind. 1,8mm als gut sichtbar und lesbar geregelt.
In der Luftfahrt ist es dies hingegen unter 7.1.5.5 IATA-DGR geregelt mit 12mm bzw unter 30kg/30l mit 6 mm Schriftgröße.
Wäre es möglich im ADR dies auch so regeln? Ansonsten beisst der Hund sich in den Schwanz. lg Rupert
Have a nice day!
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: TDamm]
#576905.12.200711:16
daß Sie nicht stur die Beträge aus der RSE abschreiben, ist mir durchaus bekannt (siehe Ihre Antwort zu Frau Hiltmanns Beitrag „zusätzliche Angaben im Beförderungspapier verboten“ vom September.
Die Diskussion bezüglich 5.2.1.2 ADR ist aber wahrscheinlich müßíg. Hier heißt es „gut sichtbar und lesbar“. Wenn eine Schriftgröße von 3 mm nicht gut lesbar ist wäre ein Großteil der Zeitungen die ich (auch im Gefahrgutbereich) lese, arg betroffen. So müssen wir an der Stelle vermutlich auch mit einer weiteren deutschen Auslegung leben, so wie zum Beispiel der einer Kontrollbehörde welche für Schraubverbindungen die deutsche DIN 78 zugrunde legt. Meine ausländischen Kollegen wundern sich, aber ist dann halt so.
Ohne die Diskussion über 3.4.4 ADR und den dort geforderten 6 mm Schrifthöhe wieder neu zu beginnen, heißt es im letzten Satz des Absatzes unter 3.4.4 c (ii):
„Wenn es die Größe eines Versandstücks erfordert, darf diese Kennzeichnung geringere Abmessungen haben, sofern sie deutlich sichtbar bleibt.“
Grüße GG1
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: GG1]
#577010.12.200717:16
zum schmunzeln.. Also hier ist der Beweis dass die UN-Nummer sogar mit 10cm Schriftgröße angebracht werden kann, ohne Probleme.... Oder: Das Gegenteil von gut ist gut gemeint.
lg & have a nice day Rupert
Have a nice day!
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Rupert]
#577111.12.200717:12
derartige Kennzeichungen kenne ich auch (im Seeverkehr, nach 5.3.2.1.2). Aber auch der Seeverkehr kennt keine Schriftgröße bei Versandstücken, wohl aber in 5.2.1.2 den Zusatz "von anderen Versandstückaufschriften, die ihre Wirkung wesentlich beeinträchtigen könnten, örtlich getrennt sein."
Grüße GG1
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: GG1]
#577212.12.200710:03
Für mich stellt sich hier ganz aktuell die Frage, wie es sich denn nun bei der Schrifthöhe für die Versandbezeichnung und für den in Klammern dahinter stehenden Gefahrauslöser ( falls vorgeschrieben ) verhält. Muß die Schrifthöhe für ein Versandstück mit einem Nettoinhalt bis max. 30 kg da auch mindestens 6 mm betragen oder kann diese auch nur 3 mm ... 4 mm sein ? Oftmals sind ja auch mehrere Gefahrauslöser anzugeben und dann wird es echt knapp mit dem Platz auf einem Produktetikett und man wäre gezwungen ein weiteres zusätzliche Etikett auf der Verpackung aufzukleben, auf dem dann diese Angaben in einer Schriftgröße von mind. 6 mm abgedruckt sind ? Wenn das noch alles zusammen auf einer Seite des Versandstückes angebracht werden muß ( Gefahrenzettel 100 mm x 100 mm u.U.dann auch schon mal 2 Stück , wenn zB. zur Haupgefahr noch "Marine pollutant" kommt / UN Nummer mit mind. 12 mm Schrifthöhe / Versandbezeichnung ggf. mit Gefahrauslöser ), dannstößt man sehr schnell an die Grenzen des Machbaren ! Bedeutet im Extremfall, eine Verpackung mit einem viel zu großen Volumen verwenden zu müssen, damit es vom Platz her dann auf einer Verpackungsseite auch paßt.
l
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Thomas Lutz]
#2492206.06.201810:24
Hallo Thomas, da hast du aber eine Leiche ausgegraben ;-) Auf welchen Verkehrsträger beziehst du dich denn? Sowohl in der Luft als auch auf See wird explizit nur die UN-Nummer mit Mindestgröße erwähnt. IATA-DGR 7.1.4.4; IMDG-Code 5.2.1.1 Die Forderung für alle Kennzeichen auf einer Seite gibt es auch nur im Bereich der Luftfracht. Bei anderen Verkehrsträgern kann in gewissem Rahmen verteilt werden. Gefahrzettel alle gemeinsam auf einer Seite, UN-Nummer inkl proper shipping name und marine pollutant auf einer Seite. Finde ich zwar nicht schön, aber laut Vorschrift möglich.
Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 06.06.201810:26.
Grüße aus der Hauptstadt
Stefan
Re: Kennzeichnung mit mindestens 6mm Schriftgröße
[Re: Stefan82]
#2492306.06.201810:26
Der Vollständigkeithalber sei noch erwähnt, dass im Luftverkehr die anderen Markierungen außer der UN-Nummer die Mindestzeichenhöhen ebenfalls einhalten SOLLTEN (Kann-Bestimmung).
Die Schriftgröße der UN-Nummer ist hier nicht das Problem ( hier können wir die vorgeschrieben 12 mm Schrifthöhe ohne Probleme umsetzen ), sondern vielmehr die Schrifthöhe für die "Technische Versandbezeichnung" ( inkl. ggf. Gefahrauslöser ). Hier kann ich sowohl im ADR 2017 als auch im IMDG-Code 2017 ( Amdt 38-16 ) keine klare Aussage dazu finden, welche Schrifthöhe in Abhängigkeit von der Verpackungsgröße dann zwingend vorgeschrieben ist.
Ich bin der Meinung, daß eine Schrifthöhe der Versandbezeichnung ( inkl. Gefahrauslöser ) auf einem Produktetikett mit 3 mm … 4 mm vollkommen ausreichend ist, weil hier die Auslegung des Kapitels 5.2.1.2 ( Kennzeichnungseigenschaften ) im ADR 2017 „Alle in diesem Kapitel vorgeschriebenen Kennzeichen müssen: a) gut sichtbar und lesbar sein, “ formal erfüllt ist.
Zum Thema " Alle Kennzeichnungselemente für den Transport auf einer Seite der Verpackung bzw. des Versandstückes " hat uns die Wasserschutzpolizei Hamburg bei einer Kontrolle im März 2018 klar auferlegt, daß dies nur so erlaubt und auch umzusetzen ist " UN-Nummer , Versandbezeichnung , Gefahrenzettel alle auf einer Seite der Verpackung " - Nach ADR und auch nach IMDG-Code !
Wäre daher sehr hilfreich zu erfahren, wo denn genau und rechtsverbindlich steht, daß bei anderen Verkehrsträgern ( außer Luftransport ) in gewissen Rahmen verteilt werden kann und was denn konkret unter "gewissen Rahmen" definierbar ist.
Deiner Meinung schließe ich mich vollkommen an. Die Mindestgröße der Aufschriften ist nur für die UN-Nummer definiert. Der Rest soll gut sichtbar und lesbar sein.
Zu der Verteilung der Kennzeichnungen: IMDG-Code bildet hier tatsächlich eine Ausnahme
5.2.1.1 Kennzeichnung mit Un-Nummer (IMDG zusätzlich proper shipping name)
5.2.1.6.2 "Das Kennzeichen für Meeresschadstoffe ist neben den gemäß 5.2.1.1 vorgeschriebenen Kennzeichen anzuordnen"
5.2.2.1.6 "Abgesehen von den Vorschriften von 5.2.2.2.1.2 jeder Gefahrzettel:
auf derselben Fläche des Versandstücks neben dem richtigen technischen Namen angebracht werden, sofern die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen;"
Dieser Punkt existiert im ADR nicht. Also tatsächlich bei Seetransport am Ende alles auf der gleichen Seite. Bei reinem Straßentransport gibt es genau diesen Punkt nicht. Dadurch besteht theoretisch die Möglichkeit, die Gefahrzettel auf einer anderen Seite anzubringen.