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Transport biologischer Stoffe #7067 25.08.2008 12:06
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G. Homann Offline OP
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Hallo zusammen,

eine Frage ans Forum bezüglich der Ausbildung des Fahrzeugführers:

Für den Versand von UN 3373 Biologischer Stoff, Kategorie B gilt die Verpackungsvorschrift P 650. Dort heißt es bekanntlich:

"(11)Ansteckungsgefährliche Stoffe, die der UN- Nummer 3373 zugeordnet sind und die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung verpackt sind, und Versandstücke, die in Übereinstimmung mit dieser Verpackungsanweisung gekennzeichnet sind, unterliegen keinen weiteren Vorschriften des ADR."
-> Also keine Ausbildung des Fahrers nach ADR! Klar wie Klärchen und ein alter Hut.
Aber was ist mit der sonstigen Schulung nach § 6 GbV?
Wie seht ihr das?

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Transport biologischer Stoffe [Re: G. Homann] #7068 25.08.2008 12:16
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Gefahrgut Jo Offline
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Beiträge: 16
Hallo,
die GbV ist ja eine eigenständige Rechtsvorschrift, die Befreiung durch die P 650 bezieht sich ja nur auf das ADR, somit sind die Mitarbeiter gemäß § 6 GbV zu schulen. Woher sollen Sie denn wissen was P 650 bedeutet und wie die aussieht?
Oder sehe ich das falsch.

Viele Grüße

John

Re: Transport biologischer Stoffe [Re: Gefahrgut Jo] #7069 25.08.2008 15:32
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G. Homann Offline OP
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Beiträge: 325
Hallo John,

dachte ich eigentlich auch, aber...
Was ist denn mit den vielen Proben, die per Taxi transportiert werden?? Ich glaube ehrlich gesagt nicht, dass die Tax`ler zur svP ausgebildet sind. Und wie sieht es dann überhaupt beim Postversand von Proben aus? In der Folge müsste dann eigentlich der Briefträger, der den Briefkasten leert, für den Weitertransport auch ausgebildet sein?! Viele Proben werden ja per Post nach deren Bestimmungen "Brief National" versandt. Ist das bis jetzt nur so praktiziert worden, weil das Motto "wo kein Kläger, da..." gilt??
Der Sinn der "Dreifachverpackung" nach P 650 ist doch, dass bei konsequenter Anwendung dieser keine Gefahr vom Versandstück ausgeht (hierfür ist natürlich der Absender verantwortlich). Da das Restrisiko dann ungefähr so hoch ist, wie die Gefahr, sich an einer Leberkässemmel anzustecken, wird es dann ja auch vom ADR freigestellt, aber eben nicht von der Schulung nach GbV! Das macht aber doch keinen Sinn, oder?? Der Postbote muss doch auch nicht wissen, wie eine Blutprobe verpackt und gekennzeichnet wird. Welche Ausbildungsthemen sollte eine Schulung nach § 6 GbV also für einen Fahrzeugführer, der UN 3373 befördert, beinhalten?
Vielleicht hat noch jemand im Forum eine Idee dazu.

Gruß
Günther


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