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Freigestellte Mengen #8477 11.04.2009 18:46
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Frede Offline OP
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Hallo zusammen!
Gibt es im Bereich der Luftfracht (IATA) auch "freigestellte Mengen" wie beim ADR?
Im ADR benötigt das Unternehmen keinen Gefahrgutbeauftragen, wenn man unter der 1000Punkte-Regelung bleibt. (Z.B. wenn man nur UN 0432 (1.4S) + 3268 befördert). Wie ist das, wenn man nun eine dieser Beiden UN Nr. per Luft befördert?
Weiß jemand von euch, ob dann auch diese Regelung gem 1.1.3.6. ADR gilt? Oder braucht das Unternehmem dann eienn GEfahrgutbeauftragten?
ICh habe meine Frage schonmal im Bereich ADR gestellt, aber leider keine Antwort bekommen :-( Kann mir evtl hier jemand helfen?
GLG + frohe Ostern
Frede

Re: Freigestellte Mengen [Re: Frede] #8478 14.04.2009 08:42
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Winklhofer Offline
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Hallo Frede,

Deine Frage kann über § 1b und vor allem die Begründung der GbV beantwortet werden.
Die beiden genannten UN-Nummern sind in Tabelle 1.1.3.6.3 ADR der Beförderungskategorie 4 (unbegrenz) eingeteilt. Damit können die 1000 Punkte nie überschritten werden.
Somit ist zunächst § 1b Absatz 1 Nr. 1 GbV anwendbar. Der geneigte Leser wird jetzt einwenden, dass es diese Tabelle im Luftverkehr nicht gibt und somit diese Regelung bezüglich des Gb im Luftverkehr nicht anwendbar ist.
Hier kann aber die Begründung der GbV von 1998 helfen. Dort ist zu § 1b Absatz 1 Nr. 1 gesagt, dass die eingangs genannten Vorschriften mit dem Verweis auf Rn. 10011 der Anlage B (heute 1.1.3.6 ADR) auch für Beförderungen gefährlicher Güter mit den anderen einbezogenen Verkehrsträgern gelten.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Freigestellte Mengen [Re: Frede] #8479 16.04.2009 09:51
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G. Homann Offline
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Hallo Frede,

Hr. Winklhofer hat schon Recht, was den "Gefahrgutbeauftragten" betrifft. Um aber nochmals auf die Eingangsfrage zurückzukommen:
Ja, im Bereich der IATA gibt es auch "freigestellte Mengen". Allerdings sind die beiden genannten UN-Nr. nicht dabei (E0 nach UA 2.7 IATA)! Möglicherweise sind aber bei z.B. Airbag-Modulen etc. Sonderbestimmungen (A 32, A115, A119) anwendbar. Die Befreiung von der Bestellpflicht eines Gefahrgutbeauftragten bedeutet übrigens nicht, dass im Betrieb überhaupt kein unterwiesenes Gefahrgutpersonal vorhanden sein muss (siehe § 6 GbV):

(1) Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6 müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
(2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgehen muss. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.

Beim Lufttransport müssen z.B. Versender und Verpacker eine entsprechende Ausbildung gem. IATA 1.5 erhalten haben.

Gruß aus München
Günther Homann

Re: Freigestellte Mengen [Re: G. Homann] #8480 17.04.2009 08:00
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Frede Offline OP
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Hallo!

Vielen Dank für die Infos.
Ich werde mich gleich am MOntag mal §1b anschauen.
Aber ist denn die Gbv von 1998 überhaupt noch gültig? Wird diese nicht genauso wie das ADR immer wieder "überholt" und geändert?

Gruß
Frede

Re: Freigestellte Mengen [Re: Frede] #8481 20.04.2009 07:30
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G. Homann Offline
Großmeister
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Hallo Frede,

ist schon richtig, die GbV wurde zuletzt geändert zum 31.10.2006
(Bekanntgabe im BGBl. I 2006 S. 2407). Die Auslegungshinweise bzw. amtl. Begründung sind allerdings noch vom 09.12.1998 (Bundesanzeiger 244/1998, S 17747).

Gruß
Günther Homann


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