Hallo Frede,
Hr. Winklhofer hat schon Recht, was den "Gefahrgutbeauftragten" betrifft. Um aber nochmals auf die Eingangsfrage zurückzukommen:
Ja, im Bereich der IATA gibt es auch "freigestellte Mengen". Allerdings sind die beiden genannten UN-Nr. nicht dabei (E0 nach UA 2.7 IATA)! Möglicherweise sind aber bei z.B. Airbag-Modulen etc. Sonderbestimmungen (A 32, A115, A119) anwendbar. Die Befreiung von der Bestellpflicht eines Gefahrgutbeauftragten bedeutet übrigens nicht, dass im Betrieb überhaupt kein unterwiesenes Gefahrgutpersonal vorhanden sein muss (siehe § 6 GbV):
(1) Beauftragte Personen oder sonstige verantwortliche Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 und 6 müssen ausreichende Kenntnisse über die für ihren Aufgabenbereich maßgebenden Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter haben. Diese Kenntnisse müssen durch zu wiederholende Schulungen vermittelt werden. Dies gilt nicht, wenn eine ausdrückliche Schulungsverpflichtung in anderen Rechtsvorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vorgeschrieben ist. Eine Schulung nach Satz 2 kann vom Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden.
(2) Über die Schulung ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Zeitpunkt, die Dauer und der Inhalt der Schulung hervorgehen muss. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Überwachungsbehörde auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Beim Lufttransport müssen z.B. Versender und Verpacker eine entsprechende Ausbildung gem. IATA 1.5 erhalten haben.
Gruß aus München
Günther Homann