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Transport von Diesel / Kennzeichnung #9993 27.11.2009 09:55
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martini Offline OP
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Hallo Leute,

es gibt da eine Baufirma, die auf einem kleinen LKW (Pritsche) ein 300-Liter-Fass mit Dieselkraftstoff zu den Baustellen fährt, um dort die Baustellenfahrzeuge zu betanken. Es erfolgte eine Polizeikontrolle. Das Fass war ausreichend gesichert (in einem festen Gestell). Bemängelt wurden jedoch die fehlenden Aufschriften und Gefahrenzettel am Dieselfass. Der Fahrer erhielt deswegen eine Anzeige mit Hinweis auf ADR und GGVSE. Welche Kennzeichnung aber genau erforderlich wäre, hat man dem Fahrer nicht gesagt. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Daher meine Fragen:
1. Welche Kennzeichnung wäre denn hierfür die Richtige (gibt es da nicht eine neue GGVSE?)
2. Kann man den Fahrer hierfür überhaupt in die Mangel nehmen? Muss so eine Kennzeichnung nicht der Chef regeln?

Ich würde mich freuen, wenn jemand Antworten für mich hat.

Grüße von der Straße
Martini

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: martini] #9994 27.11.2009 11:45
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Mark Offline
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Hallo Martini,

ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine Versorgungsfahrt handelt, die nicht freigestellt ist. Die 300 ltr. sind aber unter den 1.000 Punkten, so dass der Fahrer kein ADR-Schein haben muss und das Fahrzeug keine Warntafel.

Es gibt eine neue GGVSE, die heißt jetzt GGVSEB. Damit kannst du aber nicht viel anfangen, die GGVSEB bezieht sich auf die europäische Vereinbarung ADR, in der die Regeln behandelt werden.

Das Fass muss bauartzugelassen sein und wenn es sich um ein Kunststofffass handelt nicht älter als 5 Jahre sein.

Es muss der Gefahrzettel Nr. 3 drauf (rote Raute mit einer schwarzen oder weißen Flamme und eine 3 in der unteren Ecke) und die UN-Nummer "UN 1202". -- Spätestens ab 01.01.2011 muss dann noch zusätzlich das Zusatzkennzeichen für umweltgefährliche Stoffe drauf (eine Raute auf weißem Hintergrund mit der Symbolik Baum und Fisch)

Außerdem muss das Fass nach dem Gefahrstoffrecht gekennzeichnet sein (auch wenn es sich um einen freigestellten Transport handelt). Entsprechende Etiketten kann man im Handel beziehen (am besten mal googeln)

Das Fahrzeug muss mindestens mit einem 2-kg-Feuerlöscher ausgestattet sein.

Der Fahrer muss entprechend seiner Tätigkeit unterwiesen werden. Daher wendet sich die Polizei zunächst an den Fahrer, der das Fass hätte nicht mitnehmen dürfen (wurde ja unterwiesen!) Außerdem ist der Verlader dran, der das Fass hätte so nicht mitgeben dürfen.

Wenn der Fahrer jetzt aussagt, er wäre nie unterwiesen worden, ist der Chef wegen Organisationsverschulden zusätzlich dran.


Grüße

Mark
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Mark] #9995 27.11.2009 12:53
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TDamm Offline
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Hallo Martini,

ist das Diesel Fass tatsächlich ein Fass im Sinne des ADR? Gelegentlich sprechen auch einige Bauleute von einem Fass obwohl es sich um eine mobile Tankstelle mit einer Zulassung als Tank etc. handelt. Die Freistellung greift nur bei Versandstücken.

Wenn das Fass auch in einem Gestell gesichert war, war das Gestell auch auf dem LKW und waren auch die anderen Ladungsteile auf dem LKW gegen verrutschen gesichert. Andernfalls könnten die allgemeinen Beförderungsbedingungenen nicht erfüllt sein.

Eine große Falle könnte auch darin bestehen, dass die Baufirma die Beförderung einem Subunternehmer (Transporteur der ja täglich für diese Baufirma fährt) durchführen lässt. Da ist nix mehr mit Freistellung.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: TDamm] #9996 02.01.2010 01:46
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J.Simon Offline
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Wenn es sich, wie beim ersten Beitrag beschrieben, um eine sogenannte Versorgungsfahrt handelt, dann ist dieser Transport nach 1.1.3.1.c ADR freigestellt. Wobei hier das Wort "Versorgungsfahrt" nicht korrekt gewählt ist.
Es handelt sich hierbei um einen Transport nach der sog. Handwerkerregel.
Man beachte hier das Wort "Freigestellt": Von allen anderen Bestimmungen des ADR freigestellt und somit auch kein 2 kg Feuerlöscher nötig ist.
Unbeschadet der Freistellung muss natürlich das Behältniss, in diesem Falle ein Fass, ordnungsgemäß eine Bauartzulassung haben und richtig mit UN-Nummer und Gefahrzettel gekennzeichnet sein.
Somit war die Kontrolle und das Bußgeld für den Fahrer richtig, da er eine korrekte Kennzeichnung und Verpackung prüfen muß. Der Verlader kommt natürlich nicht aus der Sache heraus.
Viele Grüße aus Rain am Lech und allen ein gutes neues Jahr 2010
Johann Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #9997 02.01.2010 14:45
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Udo Freitag Offline
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Frohes neues Jahr Simmerl.

Kurz nachgefragt. Wenn die Freistellung nach 1.1.3.1 Buchstabe a ADR in Anspruch genommen werden kann und wird. Wo steht, dass das Fass bauartgeprüft sowie entsprechend bezettelt und gekennzeichnet sein muss? Hat sich wohl was geändert?!


Gruß


Udo

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Udo Freitag] #9998 02.01.2010 15:12
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Hallo Udo

Eine Inanspruchnahme nach 1.1.3.1 a scheidet aus, da diese nur auf die Beförderung durch Privatpersonen beschränkt ist. In dem vorliegenden Fall wäre es eine Beförderung nach 1.1.3.1 Buchstabe c. "Beförderung von Unternehmen in Verbindung mit Ihrer Haupttätigkeit usw"
Bei der Frage "geprüfte Verpackung" verweise ich auf 4.1.1.3 ADR wobei eine Befreiung nach 6.1.1.4 ADR hier nicht in Betracht kommt.
Bei Diesel UN 1202 ist in der Vepackungsanweisung P 001, 4.1.4.1 ADR die Möglichkeiten der Verpackung festgelegt.
Bei einer Beförderung nach 3.4 ADR oder 3.5 ADR (was hier ja nicht vorlag) wäre nur eine geeignete Verpackung, ohne Bauartprüfung vorgeschrieben.
Bei der vorschrfitsmäßigen Bezettelung eines Versandstückes verweise ich auf 5.2.1.1 ADR. Hier ist die Kennzeichnung eines Versandstückes mit der Angabe der UN Nummer sowie des Gefahrzettels gefordert.
Eine Befreiung in 1.1.3.1 c ADR bezieht sich nur auf die Mitführung der persönlichen und fahrzeugbezogenen Schutzausrüstung, dem ADR Schein sowie die Mitführung eine Beförderungspapieres nach 5.4.0 ADR.
So beurteile ich die Sachlage

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen
Gruß Johann Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #9999 02.01.2010 16:54
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wscheffler Offline
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Hallo Johann,

ich sehe dass du voll dabei bist.

In diesen Zusammenhang "der Handwerkerregel", schau doch mal in die RSEB zu 1.1.3.1 Buchstabe C
1-5.1/ "der letzte Absatz" sofern die jeweiligen Beförderungen z. B. zu oder von einen Kunden bzw. Einsatzort erfolgt.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: wscheffler] #10000 02.01.2010 16:58
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Hallo Wilfried

Schön Dich zu lesen. Erst mal ein gutes Neues. Ich sehe schon, hier treffen sich nur die Profis.
Den letzten Satz habe ich gelesen. Wenn er natürlich in dem genannten Fall unterwegs zum Auffüllen fahren muß um dann wieder zum Kunden zu kommen, sehe ich es als "Vor- oder Nachlauf" zum Kunden.
Die Beförderung erfolgt ja dann im Zusammenhang seiner Tätigkeit
Oder täusch ich mich??
Gruß Johann


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10001 02.01.2010 17:14
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wscheffler Offline
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Hallo Johann

Dieses soll wohl so sein. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/wink.gif" alt="" />
Es ist nichts anderes beschrieben,eine Baufirma mit eigenen Fahrzeug zur selbst Versorgung.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10002 03.01.2010 10:45
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Udo Freitag Offline
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Hallo Simmerl,

vielleicht liege ich ja voll daneben aber wenn ich die Freistellung 1.1.3.1 Buchstabe c ADR in Anspruch nehme, bauche ich weder eine bauartgeprüfte Verpackung noch muss ich die Verpackung mit einem Gefahrzettel versehen u. mit der UN-Nr. kennzeichnen. Siehe hierzu auch Anlage 2 Nr. 2.1 Buchstabe c (bb) GGVSEB. Hier fehlt 4.1.1.3 ADR.

Gruß


Udo

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Udo Freitag] #10003 03.01.2010 12:12
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Hallo Udo
Ich habs gelesen. So wie es da steht, muss ich Dir Recht geben. Ich weis, mann soll im ADR nicht denken, nur lesen. Das schwarze ist der Text, sagt man so schön.
Ich bin momentan schon etwas am grübeln<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />. Mal schauen, was sonst noch unsere Kollegen meinen.
Bis bald
Gruß Johann


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10004 03.01.2010 18:43
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Hallo Profis

Ich grüble ohne Ende <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/mad.gif" alt="" />
Abschließend komme ich dann zum Schluß:
Er hat 2 Möglichkeiten:
Möglichkeit 1
Er befördert unter 1.1.3.6 ADR mit Beförderungspapier, 2kg Feuerlöscher, Unterweisung, bauartgeprüfter Verpackung und korrekte Kennzeichnung mit Gefahrzettel und UN-Nummer. Vorschriften Teil 8 sind teilweise zu beachten, siehe 1.1.3.6.2, wobei er unter Benuzzung der Ausnahme 18 Nr. 2.1 GGAV auf das Beförderungspapier wieder verzichten kann. Die Ladung wird ja nicht an Dritte übergeben.

Möglichkeit 2
Er befördert unter 1.1.3.1 c, (Handwerkerregel) i.V. mit GGVSEB Anl. 2 Nr, 2.1 bb)und i.V. mit RSEB 1-5.1, 4.Strichaufzählung, nimmt dabei Verpackungen die mit nicht mehr als 450 ltr. gefüllt sind ( RSEB 1-5.3 ) kann somit bis 1000 ltr UN 1202 mitnehmen, keine bauartgeprüfte Verpackung, nur geeignet, keine Kennzeichnung mit Gefahrzettel und UN-Nummer, sorgt nur dass unter normalen Beförderungsbedienungen nichts passieren kann und gut ist!!!!!!

Ist das dann auch eure Meinung???? <img src="/ubbthreads/images/graemlins/shocked.gif" alt="" />
Gruß J. Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10005 03.01.2010 20:39
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Hallo Johann

Warum?
Es gibt für die Beförderung gefährlicher Güter Freistellungen und Ausnahmen von den Gefahrgutbeförderungsvorschriften, aber häufig werden die darin aufgeführten und zwingend zu beachtenden Bedingungen nicht erfüllt.
In der Praxis scheitert es aber häufig daran, dass die z. b. mobilen Dieseltankanlagen die Menge von 450 Litern je Verpackung überschreiten, zur internen oder externen Versorgung des Unternehmens und nicht zum direkten Verbrauch eingesetzt werden oder keine ausreichende Ladungssicherung durchgeführt wird, so dass die Freistellung nicht in Anspruch genommen werden kann und die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen angewandt werden müssen.
Die gefahrgutrechtlichen Vorschriften geben uns diese Möglichkeiten der Freistellungen, demnach ist die "Möglichkeit Nr.2" völlig ausreichend um den Pflichten die sich aus dem §4 GGVSEB nachzukommen.

Die Entscheidung hierfür liegt alleine beim Unternehmen.

Zuletzt bearbeitet von wscheffler; 04.01.2010 12:20.

Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: wscheffler] #10006 03.01.2010 20:56
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Hallo Wilfried
Mir ist schon klar, dass all diese Freistellungen nur genutzt werden können, wenn die allg. Bedienungen erfüllt werden. Allein bei fehlender Ladungssicherung z.B. fällt die Freistellung.
Mir geht es in dem geschilderten Fall vom 27.11.2009 (1.Beitrag) alleine darum, wenn er den Transport zum Auftranken der Baustellenfahrzeuge durchführt und die allg. Sicherheitspflichten einhält kann er doch die beiden geschilderten Möglichkeiten anwenden.Oder nicht?

Gruß Johann


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10007 03.01.2010 21:45
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Hallo Johann

JA warum nicht den nicht.

Die kleinste Anforderung wäre die 2 Möglichkeit.


Mit freundlichen Grüßen
Wilfried
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: wscheffler] #10008 03.01.2010 22:45
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Danke für die Antwort <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" /> <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smile.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10009 04.01.2010 11:36
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Wolfgang Offline
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Hallo Gefahrgutkollegen,

ich wünsche ein gesundes neues Jahr.
Meines Erachtens hat Mark auf den am Anfang geschilderten Sachverhalt die richtige/n Antwort/en gegeben. Die Handwerkerregelung scheidet bei interner oder externer Versorgung aus.

Gruß Wolfgang

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Wolfgang] #10010 04.01.2010 15:43
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Winklhofer Offline
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Liebe Gefahrgutkollegen,

ich kann Wolfgang nur bestätigen. So ist es! Die Beschreibung von Martini war eindeutig eine Beförderung zur internen Versorgung. Damit ist 1.1.3.1 c) ADR nicht anwendbar.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Winklhofer] #10011 05.01.2010 07:58
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Hallo Herr Winkelhofer
Nachträglich noch ein gutes neues Jahr

Zum geschilderten Fall

Er nimmt ein 300 ltr Fass Diesel zur Baustelle und will seine Arbeitsgeräte betanken. Was ist dabei mit der RSEB 1-5.1, 4. Gedankenstrich. Freigestellt sind Beförderungen zum direkten Verbrauch wie Kraftstoff für die Befüllung von Arbeitsgeräten.
Wenn er es direkt in die Arbeitsgeräte und in die Fahrzeuge betankt ist dies doch keine interne,externe Versorgung. Klar wenn er eine Zwischentankstelle befüllt scheidet 1.1.3.1 c ADR aus.

Gruß Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10012 05.01.2010 14:12
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Hallo Herr Simon,

genau das ist der Unterschied. Martini versorgt offensichtlich mittels einer Versorgungsfahrt die Baustellen. Ihr Fall ist die direkte Mitnahme des Gefahrguts mit den benötigten Geräten zur Baustelle und die ggf. erforderliche Betankung dieser Geräte mit dem mitgeführten Dieselkraftstoff. Ihr Fall fällt unter 1.1.3.1 c) ADR, der Fall von Martini nicht, da auf ihn genau die Beschreibung in 1-5.1 Satz 1 RSEB zutrifft.

Grüße aus Ulm
Alfred Winklhofer

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Winklhofer] #10013 05.01.2010 20:48
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Hallo Herr Winklhofer

Wenn ich es jetz so richtig verstehe. Führt er Arbeitsgeräte mit und betankt diese, dann könnte die Freistellung greifen.
Versorgt er mit dem Diesel bereits vorhandene Arbeitsgeräte, so zählt dieses als sog. Versorgungsfahrt und er könnte max. 1.1.3.6 mit allen Konsequenzen anwenden.
Danke
Gruß J. Simon


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10014 06.01.2010 10:01
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Hallo Simmerl,

Genau so ist es.

Gruß Wolfgang

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Wolfgang] #10015 07.01.2010 10:55
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Hallo alle miteinander,

es ist ja bekannt und auch menschlich, dass viele Fachleute das Gefahrgutrecht unterschiedlich auslegen, letztendlich muss aber die Behörde die Tatbestände, der Nichtanwendbarkeit der Freistellung, beweisen. Das heißt, wenn hier die Behörde von einer Versorgungsfahrt ausgeht, reicht eine reine Vermutung, weil es sich um eine mobile Tankstelle handelt, nicht aus. Auch die Diskussion, dass das Werkzeug zwingend mitgeführt werden muss, kann ich aus der Verordnung nicht entnehmen. So ist es durchaus denkbar, dass zum Beispiel der Rasenmäher am Arbeitsort verbleibt und nur der Kraftstoff mitgeführt wird (RSEB 1-5.1 4. Anstrich). Entscheidend ist der Tatbestand, ob eine interne oder externe Versorgung stattfand.


Freundliche Grüße
Thomas Damm
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: martini] #10016 29.01.2010 17:51
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ZU der Ganzen Sache hätte ich noch ein paar Fragen ?

Wie ist so eine mobile Tankstelle eingestuft ( Großpackmittel IBC ) ( ASF Gefäß nur für Abfälle ? ) Kennzeichnung für IBC ist ja bekannt . Wichtig ist das die mobile Tankstelle gleichzeitig ein Gefahrgutumschließungsmittel gemäß GGVSEB ist. Ansonsten müsste Sie leer zur Baustelle geliefert werden und per Tankwagen dort gefüllt werden und dann wieder leer abtransportiert werden .

Was ist wenn die mobile Tankstelle ein kleiner Mobiler Tank ist größer 450 liter OT mit Zahlen ? Placard kennzeichnung ? Aufbaukurs Tank ab wann ?

Unter UN 1202 ist im ADR auch IBC vorschriften aufgeführt , bei Kunststoffkombinations IBC ( Blase im Gitterkäfig) darf dieser auch auf der Offenen Ladefläche transportiert werden ? Woanders war die rede von Stahl IBC im offenen Container.

Wird das Diesel in 20 l Stahl Kanister transportiert.( Gewerblich 3 beteiligte Tankstelle,Firma 1 Transport , Firma 2 Empfänger ) gehe ich davon
aus das die Kannister ordnungsgemäß bezettelt werden müssen ( Bauartzulassung ? ) Ladungssicherung ,2 kg EN 3 Feuerlöscher,Beförderungspapier externe Versorgung . Gibt es Mengenbegrenzung bei Kraftstoffkanister selbstabgefüllt im gewerblichen Bereich (ich meine nicht die 240 liter aus dem privat bereich)
klar das ab 1000 punkte alle Anforderungen zu leisten sind ich meine daher den bereich unter 1000 Punkte.

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Stefan Witten] #10017 29.01.2010 20:20
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Hallo
Was ist jetzt Deine Frage? Ich kann das so nicht erkennen.
Meinst Du die Regel nach 1.1.3.6 ADR i.V. mit Ausnahme 18 GGAV?
Und noch zusätzlich, leer ist nicht gleich leer i.S.des ADR.


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: J.Simon] #10018 29.01.2010 21:12
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Stefan Witten Offline
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als Neulng bn ich noch nicht so Versiert ADR Grundkurs vorhanden RESB und ADR 2009 liegt vor.

UN 1202 leichtes Heizöl /Diesel gibt es transportbeschränkungen als Stükgut im Kunststoff Kombinations IBC ,Fässer aus Stahl ,Fässer aus Kunststoff .DasStückgut soll 1. im gedeckten Fahrzeug gefahren Werden 2. ebenso auf offener Ladefläche.

Re: Transport von Diesel / Kennzeichnung [Re: Stefan Witten] #10019 30.01.2010 21:16
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Hallo
Wenn Du Dir die oberen Beiträge alle durchließt, ist hier schon Deine Frage beantwortet <img src="/ubbthreads/images/graemlins/cool.gif" alt="" />


Grüße aus Rain am Lech

Johann Simon
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