ich habe Probleme bei der Prüfung, ob wir UN3378 VG3 in unseren (alten) Schüttgutcontainern (geschlossen, mit Domdeckel, sind Innen wie ein Tank/Silo gebaut) fahren dürfen.
Bei ADR Tanks ist die Geschichte ja recht einfach, entweder der Tank hat die vorgeschriebene Codierung oder nicht. Aber bei solchen Schüttgutcontainern gibt es ja keine Codierung. Wie gehe ich da vor? Den Hersteller gibt es nicht mehr. Gefahrgut wurde mit unseren Containern noch nicht gefahren.
Nach Anweisung T1 hat der Container einen Mindestprüfdruck von 1,5 bar.
Muss ich jetzt sämtliche technischen Vorschriften die ich im ADR (6.7.2.4 etc) finde mit der technischen Dokumentation der Container abgleichen? Oder gibt es da iwo einen einfacheren Weg?
An wen kann ich mich wenden, um ein Gutachten zu bekommen, dass unsere Container für genau dieses Produkt geeignet sind (oder nicht geeignet sind)?
Danke und Gruß Jens
Re: UN3378 VG3 in Schüttgutcontainern
[Re: jensjens]
#1740821.08.201313:06
grundsätzlich ist das von dir angegebene Gefahrgut sowohl für die Beförderung in Tanks als auch in loser Schüttung zugelassen. Wenn du die Variante in loser Schüttung bevorzugst dann sind die Regelungen des Kapitels 7.3 ADR zu beachten. Entweder du nimmst einen BK1 oder BK2 zugelassenen(es) Container (Fahrzeug) oder beachtes die Vorgaben der Sondervorschrift VV8. Bei Beförderungen von Gefahrgut in loser Schüttung, die in Silotanks erfolgen soll, schaue mal in die RSEB 7-3.
danke für das Bild. Du schreibst, dass die Container von Euch nach CSC geprüft werden. Dann haben sie sicher auch das Sicherheitszulassungsschild wie in 6.11.3.4.1 ADR beschrieben. Wenn dies der Fall ist, muss die BAM nichts mehr zulassen. Die BAM braucht ihr nur, wenn der Schüttgut-Container kein Container gemäß CSC ist. Ganz davon abgesehen dürfte dieser Container auch die Bedingungen von 7.3.1 i. V. m. 7.3.2 (VV8) ADR erfüllen. D. h. es muss nicht unbedingt ein BK-Container sein, um diese UN-Nummer in loser Schüttung befördern zu dürfen.
ein solches Schild haben die Container (Anhang). Allerdings bei "Racking Test Load Value" und bei "Side Wall Strenght" nichts ausgefüllt.
Nach Rücksprache mit der BAM müssen die Container eine CSC Prüfung erhalten und der Sachverständige muss angeben, ob die Container für Gefahrgut geeignet sind. Daraufhin soll eine BK Zulassung erfolgen.
Falls ich den Weg über die Sondervorschrift gehen möchte, muss die Einhaltung der Vorschrift VV8 und die Bedingungen aus 7.3.1 auch von einem Sachverständigen geprüft werden?
Re: UN3378 VG3 in Schüttgutcontainern
[Re: jensjens]
#1741626.08.201316:19
Die CSC-Zulassung ist anscheinend im April 2010 abgelaufen; da wäre die letzte Prüfung fällig gewesen. In der geänderten Anlage 1, Regel 1, Abs. 1 c) des CSC-Übereinkommens (BGBl. II, 1993, S. 754) heißt es, dass der Eigentümer des Containers das Sicherheits-Zulassungsschild auf dem Container entfernen muss, wenn der Container aus dem Verkehr gezogen wird und nicht mehr in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen instandgehalten wird. Wenn ich das richtig verstehe, müsstet Ihr entweder vor dem nächsten Einsatz des Containers eine Prüfung veranlassen oder das Sicherheits-Zulassungsschild entfernen.
Warum der Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (RACKING TEST LOAD VALUE) nicht angegeben wurde, kann ich nicht sagen. Die Seitenwandfestigkeit (SIDE WALL STRENGHT) ist nur dann anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, dass sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6 mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.
Wenn Du statt dessen 7.3.1.1 b) ADR in Verbindung mit VV 8 anwenden willst, wird kein Sachverständigen-Gutachten benötigt. Zu beachten sind ggf. die in einer Gefährdungsbeurteilung festgelegten Prüffristen und die Betriebssicherheitsverordnung.
Schöne Grüße.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 27.08.201305:00.