Servus Wolfgang,
hier die Antwort in der gebotenen Kürze.
Es dürfte sich Deiner Beschreibung nach um die UN-Nummer 3175 handeln.
a) Es gibt auch in den IATA-DGR eine Sondervorschrift A46, die textlich der SV 216 des ADR entspricht. Ob die dort genannten Mengen in ml in den Putztüchern nicht überschritten sind und die Packbestimmungen eingehalten werden, muss geprüft werden.
b) Besondere weitere Erleichterungen sehe ich nicht. Die Vorschriften für begrenzte Mengen im Luftverkehr wären evtl. anwendbar (PI Y441), jedoch schließen zahlreiche Luftverkehrsgesellschaften LQ aus. Außerdem ist dies gemäß IATA-DGR keine wirkliche Erleichterung, da die Schulungsverpflichtungen sich nicht ändern (siehe 4.).
c) Die "Emergency contact number" ist erforderlich, wenn Gefahrgut versandt wird und wenn es in den Abweichungen der Luftfahrtunternehmen oder der Liste der staatlichen Abweichungen gefordert ist.
d) In beiden Fällen für den Versender und Verpacker PK 1 und/oder PK2.
Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer