Guten Morgen pralino,
2.10.2.7 sollte das Ganze erklären.
Meeresschadstoffe in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge je Einzel- oder Innenverpackung von höchstens 5 L bei Flüssigkeiten oder einer Nettomasse je Einzel- oder Innenverpackung von höchstens 5 kg bei festen Stoffen unterliegen keinen anderen auf Meeresschadstoffe anwendbaren Vorschriften dieses Codes, sofern die Verpackungen die allgemeinen Vorschriften in 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 erfüllen. Im Falle von Meeresschadstoffen, die auch Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse erfüllen, finden alle Vorschriften dieses Codes, die für etwaige weitere Gefahren gelten, weiterhin Anwendung.
Da die Verpackungsgrößen eingehalten werden, muss im Bereich MP nichts beachtet werden. Auch der Eintrag in der IMO-Erklärung könnte entfallen.