Hallo Kolleginnen und Kollegen,
es geht um die Dokumentation beim Transport von UN 2910, RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - BEGRENZTE STOFFMENGE, 7.
IMDG-Code
Abschnitt 2.7.9.1 (mit Verweis auf 5.4.1.1.1 a) legt nahe, dass der einzige geforderte Eintrag im Beförderungspapier die UN-Nummer ist, also: "UN 2910", aber keine technische Bezeichnung, keine Klasse, keine Verpackungsangaben, kein Erklärungssatz ("Hiermit erkläre ich, ...").
ADR
Abschnitt 2.2.7.9.1 (mit Verweis auf 5.4.1.2.5.1 a) legt nahe, dass der einzige geforderte Eintrag im Beförderungspapier die UN-Nummer ist, also: "UN 2910", aber keine technische Bezeichnung, keine Klasse, keine Verpackungsangaben.
Seht Ihr das auch so? Wer hat damit andere Erfahrungen gemacht?
Anmerkung:
Diese Vorschrift ist keineswegs neu, im IMDG-Code ist der Abschnitt 2.7.9.1 seit dem Amdt. 30-00 gleich lautend.
Dankbar für sachdienliche Hinweise
verbleibt und grüßt
Bernd Gonschior
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