Hallo Michael,
Quelle?
Ich finde nur beim Zusammen-Packen die Klausel, dass erlaubt ist, was nicht in den aufgeführten Punkten verboten wird (Zusammenpack-Verbote).
Ein Verbot LQ zusammen zu verpacken finde ich nicht.
Wenn Du ein Versandstück packst in welchem Gefahrgüter verpackt sind die nicht den Mengenbeschränkungen der Spalte 7a entsprechen darfst Du das Versandstück nicht mehr als LQ auf die Reise schicken.
Eine Umverpackung hingegen darf Versandstück beider Kategorien enthalten, sowohl voll deklariertes Gefahrgut wie auch Versandstücke die nach 3.4 ADR (LQ) verpackt wurden. Auf der Umverpackung müssen dann unter Umständen alle erforderliche Kennzeichen und Markierungen reproduziert werden.
Bei "Versandstück" rede ich von Verpackung\en welche durch die Vorschriften verlangt werden. Einzelverpackungen, zusammengesetzte Verpackungen.
Ein Umverpackung ist per Definition im Bereich Gefahrgut keine Verpackung sondern eine Transport- und Sicherungshilfe.