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Trockeneis Adr 5.5.3.7 #41053 09.07.2026 11:54
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Nico Online OP
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Einen wunderschönen Tag,

eine Frage zur Dokumentation von Trockeneis per Straße für Versender. Gibt es die?
Die 5.5.3.7.1 spricht von einem Eintrag im Beförderungspapier (wie eine Ladeliste, CMR…) von Fahrzeugen und Containern die Trockeneis beinhalten.
Ich würde das so verstehen dass das eine Verpflichtung für den Fahrzeugführer ist. Der Versender hat dem Transporteur zu informieren das er Trockeneis übergeben wird aber muss er in einem Lieferschein, Auftragsschein oder dergleichen auch anführen „UN1845 Trockeneis als Kühlmittel“ ?
Danke für eure Einschätzung .
Lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41057 09.07.2026 15:56
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ralfgrahneis19 Offline
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Hallo Nico,

das ist korrekt, im Beispiel von 5.5.3.7.1 steht es ja so, => ausser das Fahrzeug / Container wurde vorher VOLLSTÄNDIG belüftet. Das kannst du ja nicht beurteilen, das ist die Aufgabe des Spedis, Fahrers, Container-Stauers, etc. Du muss, wie geschrieben, lediglich darauf hinweisen, dass du Trockeneis "übergibst".

Auf jeden Fall muss aber auch das Versandstück richtig gekennzeichnet werden, siehe 5.5.3.4.1 ADR :-)

LG vom Bodensee,
Ralf

Zuletzt bearbeitet von ralfgrahneis19; 09.07.2026 16:10.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41058 09.07.2026 16:33
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M.A.T. Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Nico

...Ich würde das so verstehen dass das eine Verpflichtung für den Fahrzeugführer ist....

Hallo, Nico,
nur damit kein Mißverständnis aufkommt: Die Pflicht zur Eintragung hat nicht der Fahrzeugführer sondern wer das BefP ausstellt. Es ist also keine Verpflichtung des Fahrers sondern zu seiner Information. Primär nach der deutschen GGVSEB ist der Auftraggeber des Absenders hier am Zug, im weiteren dann der Beförderer der dafür sorgen muß, daß diese Angaben enthalten sind. Der Fahrer empfängt nur.
Gruß
M.A.T.

Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: M.A.T.] #41059 09.07.2026 17:30
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Vielen Dank euch beiden für die Bestätigung !


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41060 09.07.2026 18:34
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Gerald Offline
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Hallo Nico,
das macht schon Sinn, dass es im Beförderungspapier steht, denn die Gefahr von Trockeneis ist nun mal nicht zu unterschätzen.

Sieh mal unter

Trockeneis Versand und

Trockeneisversand auf der Straße

nach, da hatten wir das Thema schon mal.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Gerald] #41061 09.07.2026 18:47
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Nico Online OP
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Hallo Gerald,

mir geht’s um den Versand Trockeneis als Kühlmittel von nicht Gefahrgut. Die Sendung wird von keinem Adr Beförderungspapier begleitet.
Lg
Nicole

Zuletzt bearbeitet von Nico; 09.07.2026 18:47.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41063 09.07.2026 20:10
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Gerald Offline
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Hallo Nico,
Antwort auf
mir geht’s um den Versand Trockeneis als Kühlmittel von nicht Gefahrgut.


In Unterabschnitt 5.5.3.4 Kennzeichnung von Versandstücken, die Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel enthalten, also das Versandstück selbst muss nicht dem ADR unterliegen, aber enthält Trockeneis (UN-Nummer 1845) oder ein Kühl- oder Konditionierungsmittel.

In Absatz 5.5.3.7.1 steht: Dokumente (wie ein Konnossement, Ladungsmanifest oder CIM/CMR-Frachtbrief) .......:. Es kann ein Dokument sein, egal wie es aussieht, aber muss diesen Eintrag nach diesem Absatz enthalten!!!


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Gerald] #41064 09.07.2026 20:44
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Nico Online OP
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Hallo Gerald,

aber das Adr redet von Papieren die das Fahrzeug begleiten und nicht von Papieren die das Versandstück begleiten. Der Versender erstellt Papiere für sein Versandstück. Er informiert den Beförderer das Trockeneis abgeholt werden soll, zB Pakete mit Lebensmittel und Trockeneis. Der Befördere muss dann für die gesetzeskonformw Beförderung sorgen.
Der Kunde bucht die Abholung, die Sendung wird innerhalb des Landes transportiert und hat dann lediglich den Versandschein eines Paketlieferanten (dhl, gls, dpd ect) drauf.
Ob das Fahrzeug gut belüftet ist, vollständig belüftet wurde weiß der versender ja nicht, das weiß nur der Transporteur und muss dementsprechend ein Dokument mit Vermerk dem Fahrer mitgeben.

Um die Kennzeichnung geht es nicht, die Pakete müssen natürlich vom Versender gekennzeichnet werden.

lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41065 10.07.2026 01:26
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Hallo Nico,
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Er informiert den Beförderer das Trockeneis abgeholt werden soll, zB Pakete mit Lebensmittel und Trockeneis


Trockeneis ist Gefahrgut und hat UN 1845 als UN-Nummer, und wenn es als Kühlmittel zb. in einem Paket mit Lebensmittel eingesetzt, dann ist dieses Versandstück zu kennzechnen siehe Unterabschnitt 5.5.3.4, ich denke mal bis hier sind wir der gleichen Meinung.

Der Beförderer setzt das Fahrzeug zur Beförderung ein, und dann muss er natürlich wissen, dass es sich um Versandstücke z.b. mit Trockeneis als Kühlmittel handelt, damit der das richtige Fahrzeug einsetzt und den Fahrzeugführer unterweist.

Der Abschnitt 5.5.3 wurde ja erst mit dem ADR 2013 neu aufgenommen, der Grund waren die tötliche Unfälle mit Fahrzeuge, welche Trockeneis als Kühlung eingesetzt haben. Und erst mit dem ADR 2021 wurde der Begriff "Trockeneis" im Abschnitt 5.5.3 neu aufgenommen, bis dahin war immer die Rede von Versandstücken welche Trockeneis als Kühlmittel enthalten, aber nicht bei der Beförderung von reinen Trockeneis. Übringens der Stickstoff am Ende der Überschrift wurde auch erst 2021 neu aufgenommen.

"Trockeneis ist Kohlendioxid (CO2) in fester Form. Es ist –78,6° C (194,51 K) kalt. Bei Umgebungstemperaturen geht es rückstandsfrei direkt in den gasförmigen Zustand über – es sublimiert.
Dabei dehnt sich CO2-Gas stark aus: So ergibt 1 kg Trockeneis etwa 541 l CO2-Gas.CO2-Gas ist unbrennbar, geruchlos und geschmacksneutral."

Quelle Merkblatt Linde

Im Unterabschnitt 5.5.3.7 steht was zur Dokumentation.

Und z.b. DHL schreibt in seiner Info Teil 2: DHL Paket und briefähnliche Sendungen national

1. Von der Beförderung ausgeschlossen sind folgende Stoffe bzw. Gegenstände:
• Klasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände), UN 1845 Kohlendioxid fest (Trockeneis) zu Kühl- und Konditionierungszwecken ...

Man könnte mit DHL einen Vertrag schließen, die dies zulassen würde, aber dann nach den Regeln von DHL und den entsprechenden Kosten.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Gerald] #41066 10.07.2026 01:52
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Gerald,

ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab. Ich kenne auch einige Vorfälle mit Todesfolge aufgrund von Trockeneis im Straßenverkehr und Lagerbereich aufgrund von Trockeneis, welche ich in den Schulungen auch anführe. Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR.
Ich bin mir bewusst das man eine Spezialvereinbarung bei den Transporteuren braucht, wenn diese überhaupt Trockeneis für den Transport mitnehmen.


Nochmal das Paket wird Adr konform mit der Aufschrift gekennzeichnet die den Beteiligten die Gefahr verdeutlichen soll und die vor einigen Jahren im ADR eingeführt wurde. Meine Frage bezog sich einzig und allein auf 5.5.3.7.1, die ich nicht klar Formuliert sehe. Ich habe heute mit mehreren Kollegen gesprochen und die Mehrheit (5 von 6) sieht die dokumentarische Anforderung nicht beim Versender.


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41067 10.07.2026 08:38
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Hallo Nico,
Ursprünglich geschrieben von: Nico
Gerald, ....
Ich habe heute mit mehreren Kollegen gesprochen und die Mehrheit (5 von 6) sieht die dokumentarische Anforderung nicht beim Versender.


ich wüßte gerne, bei wem denn deren Meinung nach (in Österreich vermutlich?) die Verantwortung für die Info liegen soll. In D ist es ganz klar über die GGVSEB geregelt, wie weiter oben ausgeführt. Und das ist m.E. sachlich auch so sinnvoll, denn der Absender / sein Auftraggeber ggf. / der "Versender" und damit derjenige, der erstmalig die Sendung nach draußen gibt, hat die notwenedigen Informationen. Alla folgenden in der Kette haben sie ohne ihn nicht und könnten daher auch keine weitergeben.
Gruß
M.A.TG.

Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: M.A.T.] #41068 10.07.2026 08:49
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Guten Morgen,

sowohl Österreich als auch Deutschland.
Der Versender informiert den Befördere bei der Auftragserteilung und mit dieser Information muss der Beförderer die nötigen Erfordernisse erfüllen, da er sein Fahrzeug kennt.
Die Anbringung der Fahrzeugmarkierung liegt ja auch nicht beim Absender, weil er die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht kennt.
Mfg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41069 10.07.2026 10:59
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Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?

Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,

der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und

der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.

Also ich kann hier keine Lücke sehen.

LG Phil

Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41070 10.07.2026 12:55
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Hallo Nico,
Antwort auf
ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab


Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre.

Antwort auf
Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR.


Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt.

Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht.

Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Phi_l] #41072 10.07.2026 22:10
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Ursprünglich geschrieben von: Phi_l
Aber die GGVSEB weißt diese Pflicht doch explizit zu?

Nach §17 (1) 2 muss der Auftraggeber des Absenders dafür sorgen, dass dem Absender die Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgeteilt werden,

der Absender wiederrum dafür sorgen, dass ein Beförderungspapier mit den Angaben nach 5.5.3.7.1 mitgegeben wird und

der Beförderer nach §19 (1) 6 dafür sorgen, dass ein Dokument, das im Zusammenhang mit der Beförderung von Trockeneis als Kühlmittel verwendet wird, die Angaben nach 5.5.3.7.1 enthält.

Also ich kann hier keine Lücke sehen.

LG Phil


Hallo Phil,

Aber das wird doch dann in meiner Fragestellung so erfüllt. §17 (1) 2. sagt dass die Informationen schriftlich oder elektronisch übermittelt werden müssen und das wird im Zuge der Auftragsbuchung dem Beförderer mitgeteilt. Er gibt bei der Auftragsgebung bekannt, dass Trockeneis als Straßenfracht übergeben werden soll.
Uns der Beförderer ist dann nach §19 für die Dokumente zuständig.

Danke für die Referenzen in der GGVSEB.


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Gerald] #41073 10.07.2026 22:17
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
Hallo Nico,
Antwort auf
ich weiß das Trockeneis Gefahrgut ist und welche Gefahren davon ausgehen, immerhin halte ich seit über 10 Jahren Gefahrgutschulungen für Versender speziell von Trockeneis im Luftverkehr ab


Ich wollte nicht der Oberlehrer sein, wenn es so rüber gekommen ist, dann entschuldige ich mich bei Dir. Wir kennen uns ja auch schon viele Jahre.

Antwort auf
Während die Luftfracht hier sehr detailliert die Anforderungen an die Dokumentation für den Versender klarstellt, wollte ich eine Klarheit zur Dokumentation gem ADR.


Im Bezug von Luftverkehr kann ich nicht mitreden, da nicht meine Baustelle. Für mich ist das alles im ADR Abschnitt 5.5.3 bzw. für Deutschland in der GGVSEB geregelt.

Leider wird das Thema Trockeneis immer noch unterschätzt. Ich denke da so an die Lebensmittelbeförderung mit Rollwagen, wo oben Kartuschen (so ähnlich wie Kühlakku) mit Trockeneis befüllt sind, und wenn diese mal runter fallen und defekt sind, werden sie nicht immer ausgetauscht.

Das ist nur ein Beispiel von vielen, auch ein Weinbauer hat das Thema Trockeneis schon mal unterschätzt, Gott sei Dank mit keinen schlimmen Folgen, nur hat es mich damal verwundert das der Händler von Trockeneis dem Weinbauern kein Merkblatt mitgegeben hat.


Hallo Gerald,

das liegt dann aber oft in unzureichender Unterweisung gerade für Personen die sich eben der Thematik Trockeneis nicht bewusst sind und sich dann vielleicht auf auf Informationsblättern von Verkäufern oder Recherchen aus dem Internet verlassen.
Du hattest gestern Linde erwähnt. Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden. Man lies die Kunden damals nicht vom Hof fahren, wenn die Fenster nicht geschlossen waren. Das war vor 2 Jahren. Ob das noch so gehandhabt wird weiß ich nicht, ich weiße aber in meinen Schulunge explizit darauf hin, dass man immer gut belüftete Räume oder Fahrzeuge braucht und beim ersten Anzeichen von Sauerstoffmangel (Müdigkeit) sofort Frischluft braucht. Da hilft kein Kaffe und kein Energiedrink, ist Trockeneis im Raum, dann Frischluft rein.
Mir sind mehr Vorfälle mit Trockeneis im Straßenverkehr als im Luftverkehr bekannt, daher finde ich es "eigenartig" das gem. ADR "nur" ein Vermerk am Paket ausreicht. Die IATA hingegen verlangt UN-Nummer, PSN, Gewicht und Gefahrzettel Klasse 9 für Trockeneis.

Lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: Nico] #41074 12.07.2026 09:09
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UBurkhard Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
Mir wurde in einer Schulung ein Infoblatt von Linde vorgelegt in dem stand, dass das Trockeneis im Kofferaum befördert werden muss, die Fenster müssen geschlossen bleiben und die Umluft (!) müsse eingeschalten werden.

Bist du dir sicher?
Ich stehe seit 2009 u.a. mit Linde zum Thema in Kontakt, ein Merkblatt mit dem beschriebenen Inhalt ist mir in der ganzen Zeit nicht untergekommen.


Mit besten Grüßen

Udo Burkhard
Re: Trockeneis Adr 5.5.3.7 [Re: UBurkhard] #41075 13.07.2026 07:39
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Guten Morgen,

ja ich hab e damals gesehen und die Kunden haben mir auch erzählt dass man sie nicht vom Gelände fahren lies solange die Fenster nicht geschlossen waren. Auch der Gefahrgutbeauftragte des Universität hat in der Schulung das erste mal davon gehört und war ziemlich schockiert und hat sofort eine interne Mitteilung ausgeschickt das dem nicht folge zu leisten ist.
Lg
Nicole


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