Pos. 1: 20 x 10 Ltr. UN 1987 Klasse 3, VP III (Limited Quantity überschritten!)
Pos. 2: 10 x 1 Ltr. UN 1903 Klasse 8, VP III (entspricht Limited Quantity!)
Pos. 3: 15 x 1 Ltr. UN 1987 Klasse 3, VP III (entspricht Limited Quantity!)
Positionen 2+3 sind OK als Limited Quantity (vorausgesetzt die Verpackung ist korrekt). Position 1 ist "richtiges" Gefahrgut, für UN 1987, 3, III LQ7 gilt und da ist bei 5 l Schluss. Wobei vielleicht die Fußnote c in Tabelle 3.4.6 noch helfen könnte:
"Bei wasserhaltigen homogenen Gemischen der Klasse 3 beziehen sich die genannten Mengen nur auf die in ihnen enthaltenen Stoffe der Klasse 3."
Gehen wir aber mal davon aus, dass Pos. 1 "richtiges" Gefahrgut ist. Somit können wir im weiteren Pos. 2+3 außen vor lassen.
Pos. 1 entspricht 200 Gefahrpunkten, (200 l x Faktor 1). Die LQ-Gefahrgüter werden nicht mit berechnet sondern wie Nichtgefahrgut behandelt. Bis 1000 Punkte/ 1000 Liter kann die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR genutzt werden. D.h. keine Warntafeln am Fahrzeug, keine Gefahrgutausrüstung, kein ADR-Schein des Fahrers, keine Schriftlichen Weisungen ...
Was ist trotzdem notwendig: geprüfter 2kg-Feuerlöscher, Beförderungspapier, Fahrer und andere Mitarbeiter müssen zum Thema Gefahrgut unterwiesen sein (1.3 ADR/ § 6 GbV). Was muss ins Beförderungspapier rein:
Adresse Absender, Empfänger, Gefahrgutdatensatz UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (*Gefahrenauslöser ergänzen*), 3, III, (*Tunnelcode*), Art (Kanister?) und Anzahl (20) Verpackungen, Gesamtmenge Gefahrgut 200 l, Summe Gefahrpunkte/ Gesamtmenge Gefahrgut Beförderungskat. 3: 200 (bzw. 200l).