Ein Kunde verweigert die Annahme einer Sendung, weil die Raute für Ltd Qty seines Erachtens nicht den Vorschriften entspricht. Meiner Meinung nach wurden die Vorschriften erfüllt.
Auszug aus den aktuellen ADR-Bestimmungen, welche aussagen, dass der mittlere Teilbereich der neuen Raute entweder weiß ODER ein geeigneter kontrastierender Hintergrund sein muss.
Die hellbraunen Kartons stellen doch einen geeigneten kontrastierenden Hintergrund dar, oder???
das wäre aus meiner Sicht schon ein etwas fadenscheiniges Argument, um eine Lieferung abzulehnen. Der Aufdruck des LQ-Symbols auf Kartonverpackungen bietet genügend Kontrast und ist branchenüblich. Jeder kann das Symbol leicht erkennen, und darauf kommt es an. Wenn jemand "erbsenzählerisch" das auf dem Foto abgebildete Symbol bewerten will, könnte allenfalls bemängelt werden, dass die schwarzen Felder etwas zu klein geraten sind. Das Verhältnis weißes Feld in der Mitte zu schwarzen Feldern oben und unten stimmt nicht ganz genau mit der Abbildung in Abschnitt 3.4.7 ADR überein.
Vielleicht verwechselt der Kunde ja auch nur etwas. Für bestimmte "normale" Gefahrzettel, z.B. auch für den ätzenden Gefahrzettel nach Muster 8, ist in Absatz 5.2.2.2.2 ADR vorgeschrieben, dass die Gefahrzettel schwarz auf weißem Grund sein müssen. Den ätzenden Gefahrzettel erkennt man natürlich auf den beiden Fotos von Kay Schmauder, wobei mir persönlich auch der Aufdruck auf dem Karton genügen würde.
Für das Symbol "Fisch und Baum" ist hingegen kontrastierender Hintergrund ausreichend (Absatz 5.2.1.8.3 ADR).
Falls der Kunde uneinsichtig bleibt, hilft vielleicht eine kurze Stellungnahme eines Sachverständigen auf Basis des Fotos. In Deutschland ist das sicher unproblematisch; falls der Kunde im Ausland sitzt, würde ich die deutsche Außenhandelskammer fragen, ob es dort eventuell eine Liste mit Sachverständigen gibt.
Schöne Grüße an die Runde.
Zuletzt bearbeitet von King_Louie_21; 15.04.201214:49.
Annahme verweigert, weil eine Gefahr bei der Entladung bestand??? Und dann aber wieder auf die Reise geschickt. Somit wurde er doch selber zum Absender. Also für mich stellt die Markierung nach 3.4.7 ADR keine Gefährdung dar und wäre ausreichend. Als Fazit: Ungerechtfertigte Verweigerung
Grüße aus Rain am Lech
Johann Simon
Re: Black and White Raute bei LQ
[Re: J.Simon]
#1488316.04.201208:56
was soll das schon wieder. Hier gibt es keinen Beanstandungsgrund. Das Kennzeichen entspricht der Beschreibung von 3.4.7 ADR. Vielleicht hängt hier noch jemand den alten Kennzeichen hinterher und kennt dieses neue Kennzeichen gar nicht.
Besten Gruß aus Augsburg Alfred Winklhofer
Re: Black and White Raute bei LQ
[Re: J.Simon]
#1488416.04.201211:35
Kennzeichnung nach 3.4: Da sagt die 3.4.7 ADR es doch selbst: "Die oberen und unteren Teilbereiche und die Randlinie müssen schwarz sein. Der mittlere Bereich muss weiss oder ein geeigneter kontrastierender Hintergrund sein."
Genauso bei "Fischbaum" bzw. Ausrichtungspfeile: Die 5.2.1.8.3 bzw. 5.2.1.9.1 geben "schwarz auf weißem Grund vor oder geeignetem kontrastierendem Grund" vor. Die ausschließlich schwarze Bedruckung auf (hellem) Karton reicht aus, wie King_Louie_21 beweist.
Anders dagegen die Gefahrzettel, die bei 2.3, 6.1, 6.2 7A, 7E, 8 und 9 von schwarz auf weißem Grund sein müssen (5.2.2.2.2 ADR).
Also mal was Eindeutiges in der ADR. <img src="/ubbthreads/images/graemlins/smirk.gif" alt="" />
Grüße aus Bochum mit Sonne.
Auch ein Traumjob berechtigt nicht zum Schlaf während der Arbeitszeit.
vielen Dank für eure Stellungnahmen. Ich mache mir halt schon Gedanken, wo ein solches Verhalten hinführen soll. Nochmals allen Beteiligten ein herzliches Dankeschön.