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Anbringen von Großzetteln und Placard #20913 24.08.2015 09:06
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Hunter Offline OP
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Frage an das Forum


In 5.3.1.4.1 ist das mit Gefährlichen Gütern beschrieben und bei verschieden UN Nummer ist es ja klar die UN Nummer und die jeweilige Klasse gesteckt werden. Aber wenn jetzt eine Kammer nicht Gefahrgut geladen ist und die anderen Kammern mit der geleichen UN Nummer befüllt sind dann müsste ja wieder jede Kammer ein Placard daran sein, hinten und vorne am LKW die Orangefarbenen Tafel mit Klasse, UN Nummer.
Oder liege ich da falsch?
Die meisten habe ja Stecktafeln aber wenn diese fehlen könnten ja praktisch die Placards ja auch geklebt werden, an den beiden Längsseiten und hinten.
<img src="/ubbthreads/images/graemlins/confused.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Hunter; 24.08.2015 09:13.
Re: Anbringen von Großzetteln und Placard [Re: Hunter] #20914 24.08.2015 12:48
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Gerald Offline
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Hallo,

Antwort auf
eine Kammer nicht Gefahrgut geladen ist


Dann wird das nicht berücksichtigt und es wird nach Absatz 5.3.1.4.1 gekennzeichnet.
"Wenn in diesem Fall jedoch an allen Tankabteilen die gleichen Großzettel (Placards) anzubringen sind, müssen diese Großzettel (Placards) an beiden Längs­seiten und hinten nur einmal angebracht werden.". Im Beförderungspapier könnte aber ein Hinweis stehen.

Dein Fall ist im ADR nicht vorgesehen, obwohl es praktisch keine Bedeutung für die Hilfsdienste hat, ob eine Kammer nicht befüllt ist.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Anbringen von Großzetteln und Placard [Re: Hunter] #20915 24.08.2015 15:08
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Hunter Offline OP
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Vorab mal danke für die schnelle Antwort.


Gefahrgut da lerne ich wohl nie aus!!!!
Re: Anbringen von Großzetteln und Placard [Re: Gerald] #20916 03.09.2015 09:49
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Winklhofer Offline
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Servus Gerald,

diese Auffassung kann ich nicht nachvollziehen. Wenn in einer oder mehreren Kammern kein Gefahrgut enthalten ist, dann ist Satz 1 von 5.3.1.4.1 ADR anzuwenden. Jede einzelne Kammer, die Gefahrgut enthält, ist an den beiden Länggseiten des jeweiligen Tankabteils mit Placards zu kennzeichnen. Satz 2 von 5.3.1.4.1 ADR kann in diesem Fall nicht angewendet werden. Wo keine Gefahr ist, sollte auch auf keine Gefahr hingewiesen werden.

Beste Grüße aus Augsburg
Alfred Winklhofer


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