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Limited Quantity #26343 07.03.2019 14:10
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Hallo zusammen,

bin seit Februar bei meinem neuen AG und hier läuft in Sachen ADR viel nach dem Schema "haben wir schon so gemacht". Bin aktuell dran hier etwas Licht ins dunkel zu bringen.

Folgender Fall: Rohware (Flüssigkeit in IBC) ist Gefahrgut Klasse 9. Wir produzieren Ware bei der Tücher mit dieser Ware getränkt werden. Bleibt für mich immer noch Gefahrgut, allerdings befinden wir uns in der VG 3 - somit 5kg pro Einheit maximal, dann LQ.
Erreichen wir nicht, unsere Behälter haben max 3-4 kg und auch nie mehr als 30kg in einem Karton.

Wie viel von dieser LQ Ware darf maximal auf einen LKW. Ich meine das die Höchstgrenze an LQ Ware pro LKW auf 8.000kg begrenzt ist, liege ich hier noch richtig?
Müssen die Paletten selbst auch noch mal mit dem LQ Piktogramm gekennzeichnet werden, oder reicht es wenn jeder Karton sichtbar so gekennzeichnet ist?

LG
Marco

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26344 07.03.2019 14:43
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Moin Marco,
Was hast Du denn für eine UN-Nummer? UN3082? Das trifft für getränkte Tücher nicht mehr zu, weil das nicht mehr flüssig ist. GG ist es aber trotzdem noch, da hast Du Recht.
UN3175 wäre vlt. passender. Und hier ist 1L pro Innenverpackung die Grenze für LQ.

8 to Bruttomasse LQ im LKW bezieht sich auf das Placard welches dann am Fahrzeug anzubringen ist. Siehe 3.4.13 + 3.4.14
Die Paletten wären als Umverpackung zu markieren und auch mit dem LQ-Label.
gruss..aw

Re: Limited Quantity [Re: aw_] #26345 07.03.2019 15:02
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Moin,

die UN Nummer die angedacht ist ist die 1325. Hier hatte ich bei VG 3 - 5 kg ausgemacht pro Behälter.

Somit ab 8tonnen aufwärts mit LQ Placards ans Fahrzeug? Aber theoretisch laden dürfte er 24tons?

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26346 07.03.2019 15:23
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aw_ Offline
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Ursprünglich geschrieben von: ElSpedo
die UN Nummer die angedacht ist ist die 1325. Hier hatte ich bei VG 3 - 5 kg ausgemacht pro Behälter.

Hier können ja mal 'unsere' Chefklassifizierer draufgucken ;-) Bei dem Wort 'Organisch' bei Tüchern bin ich raus..

Antwort auf
Somit ab 8tonnen aufwärts mit LQ Placards ans Fahrzeug? Aber theoretisch laden dürfte er 24tons?

Jep!

Re: Limited Quantity [Re: aw_] #26347 07.03.2019 16:03
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Diese LQ Placards haben ja konventionelle Planen oder auch Kofferfahrzeuge sehr selten - müssen wir hier als Verlader auch welche zur Verfügung stellen?

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26348 07.03.2019 16:44
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Nein, der Beförderer GGVSEB §19.
Hat sich aber bewährt doch mal ein paar bereitzuhalten, zur Not..

Re: Limited Quantity [Re: aw_] #26350 07.03.2019 17:52
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Muss ich ihm aber logischerweise in der Transportanmeldung mitteilen.....
Glaube solche LQ Placards für den LKW haben die aller aller wenigsten.

Die Auszeichnung jedes Karton reicht hier wirklich nicht? Ich muss wirklich, wie bei der ADR Tafel, das Fahrzeug genau so kennzeichnen?

Glaube ich habe noch nie einen LKW mit LQ Tafeln gesehn....

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26351 07.03.2019 19:21
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Hallo,

Antwort auf
Muss ich ihm aber logischerweise in der Transportanmeldung mitteilen.....


Ja, steht in Abschnitt 3.4.12: "Absender von in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern müssen den Beför­derer vor der Beförderung in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der so zu ver­sendenden Güter informieren."

Antwort auf
noch nie einen LKW mit LQ Tafeln gesehn..


Sieh mal unter LKW mit LQ Tafel sechste Zeile, nur das Schild in der siebenden Zeile gibt es nicht mehr.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Limited Quantity [Re: Gerald] #26358 08.03.2019 10:39
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Habe gelesen Aufkleber wären zulässig.

Das heisst wir können bei Verladung dann diese Aufkleber (30x30cms) verwenden, alternativ Magnetische Tafeln.

Diese LQ Tafeln haben 99% der konventionellen Planen und Kofferfahrzeug nicht......

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26363 08.03.2019 12:45
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Hallo ElSpedo,

Antwort auf
Habe gelesen Aufkleber wären zulässig.


Im Prinzip hast Du recht, denn in Unterabschnitt 3.4.7.1 zweiter Satz steht nur "...lesbar sein und der Witterung ohne nennenswerte Beeinträchtigung seiner Wirkung standhalten können."

Natürlich gibt es die LQ Tafel auch klappbar zum Anbringen.

Zuletzt bearbeitet von Gerald; 08.03.2019 12:50.

Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Limited Quantity [Re: Gerald] #26364 08.03.2019 12:48
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Es wäre so schön wenn unsere Arbeit mit der reinen Anmeldung getan wäre,
ich behaupte aber das 99% der Unternehmer dann ohne LQ Tafel kommen.

Somit haben wir nur die Optionen - selbst den LKW auszeichnen mit Magnettafeln oder Aufklebern.
Oder auf Hängerzüge umsteigen statt Sattelzüge, da wir so ohne Auszeichnung 16tons Brutto verladen dürften.

Wie hoch sind bei der LQ Geschichte eigentlich die Strafen bei Verstoß?

Muss ich Papiertechnisch bei der Verladung von LQ als Versender etwas beachten ausser den Vermerk auf die Begrenzte Menge?

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26369 08.03.2019 13:43
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Hallo ElSpedo,

Antwort auf
Wie hoch sind bei der LQ Geschichte eigentlich die Strafen bei Verstoß?


Die Pflicht steht in der GGVSEB §19 Abschnitt 2 Ziffer 11. Damit gehst Du in die GGVSEB §37 Ordnungswidrigkeiten und findest es unter Ziffer 6 entgegen §19 Absatz 2 unter Buchstabe k) die Ordnungswidrigkeit. Mit diesen Ziffern gehst Du in die RSEB Anlage 7 und findest unter Lfd.Nr. 44 den Eintrag 500 €, aber Vorsicht die RSEB ist Ländersache und somit könnte es auch höher ausfallen und Verstoß nach Kategorie I.


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Limited Quantity [Re: Gerald] #26371 08.03.2019 13:59
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Ursprünglich geschrieben von: Gerald
somit könnte es auch höher ausfallen und Verstoß nach Kategorie I.

Genau. Und falls das Verfahren - zB bei Widerspruch - vor Gericht geht, sind die Regelsätze der RSEB ohnehin Makulatur, denn für den Richter gilt der Rahmen nach OWiG.
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 10.03.2019 12:47. Bearbeitungsgrund: Tippfehlerkorrektur
Re: Limited Quantity [Re: Gerald] #26375 11.03.2019 12:31
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Frage noch zu den Papieren.

Ausser einem Formlosen vermerkt das es sich um begrenzte Menge handelt benötigt der Fahrer doch nichts?
Oder müssen wir hier volle Kapelle mitgeben (Beförderungspapier etc...)

Gruß
Marco

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26376 11.03.2019 13:59
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und Bruttomasse.
Das ist alles.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Limited Quantity [Re: Stefan82] #26417 18.03.2019 17:58
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Wir haben nun für unser neues Produkt das SDB.
Soweit alles ok UN 1325 VG3 , sprich LQ bis 5 kg.

Nun machen mich folgende Punkte stutzig:

14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code
Der Transport erfolgt ausschließlich in zugelassenen und geeigneten Verpackungen.
Sonstige einschlägige Angaben
Deutschland / Postversand: National: max. 1000 g je Innenverpackung / max. 4000 g je Versandstück;
International: verboten.

Fragen:
Benötigen wir bei LQ auch UN-zugelassene Verpackungen? Artikel ist in Kunstoffeimer
Postversand in DE maximal 1000g je Innenverpackung - Unser Artikel wird zu 100% über Paketdienste (DPD, DHL etc..) verschickt, heisst das wirklich maximal 1kg pro Innenverpackung?

Gruß
Marco

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26419 18.03.2019 18:28
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Hi,

Ursprünglich geschrieben von: ElSpedo
Wir haben nun für unser neues Produkt das SDB.
14.7. Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code


bei der von Dir beschriebene Versandweise ist dieser Punkt für Dich irrelevant.
Hierbei handelt es sich um eine Beförderug in z. B. Schiffen in welchem das Produkt unverpackt befördert wird. Z. B. Tankschiff

Ursprünglich geschrieben von: ElSpedo
Fragen:
Benötigen wir bei LQ auch UN-zugelassene Verpackungen? Artikel ist in Kunstoffeimer
Postversand in DE maximal 1000g je Innenverpackung - Unser Artikel wird zu 100% über Paketdienste (DPD, DHL etc..) verschickt, heisst das wirklich maximal 1kg pro Innenverpackung?


Baumusterzugelassene, also UN-Verpackungen, sind im ADR nicht erforderlich
UN 1325 PG III ist mit 5 kg je Innenverpackung (Kunststoffeimer) und einem maximalen Bruttogewicht der Aussenverpackung von 30 kg möglich.
Einzig die Bauvorschriften für die jeweilig geplante Verpackung ist einzuhalten.
Im Fall z. B. einer Kiste aus Pappe (Karton) wäre das der Punkt 6.1.4.12 ADR

Anzuraten wäre aber eventuelle interne, restriktivere, Vorschriften der verschiedenen KEP-Dienste zu prüfen.

Gruß
Markus

Re: Limited Quantity [Re: gefahrgutbaer] #26423 19.03.2019 09:38
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Ursprünglich geschrieben von: gefahrgutbaer
Hi,


Baumusterzugelassene, also UN-Verpackungen, sind im ADR nicht erforderlich



Diese Aussage würde ich so nicht stehen lassen shocked

Mit "Baumusterzugelassene, also UN-Verpackungen, sind gemäß ADR für LQ nicht erforderlich" könnte ich d'accord gehen.

So, jetzt mal den Klugscheissermodus wieder ausschalten

Gruß

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 19.03.2019 09:39.

ADR, ADN, RID, IMDG, IATA PK1
spez. Klasse 1 und 7
Strahlenschutzbeauftragter
25 Jahre Pyrotechniker
30 Jahre Gefahrgut sind voll....langsam sollte ich es können
Re: Limited Quantity [Re: gefahrgutbaer] #26424 19.03.2019 09:53
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UN Verpackungen sind nicht erforderlich, wohl aber Verpackungen, die den Bauvorschriften im Teil 6 entsprechen. Bei Pappkisten bedeutet das z.B., dass der Cobb-Test bestanden sein muss. Auch für LQ darf man also nicht jede x-beliebige Pappschachtel einsetzen.

Re: Limited Quantity [Re: DJSMP] #26427 19.03.2019 10:19
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Das mit den Kartons prüfe ich - ist ja schon mal was, das der Eimer keine Zulassung benötigt.

Wie muss ich das hier deuten:

Postversand in DE maximal 1000g je Innenverpackung - Unser Artikel wird zu 100% über Paketdienste (DPD, DHL etc..) verschickt, heisst das wirklich maximal 1kg pro Innenverpackung?



---

Beim Paketdienst explizit anfragen?

Re: Limited Quantity [Re: Skypainter] #26428 19.03.2019 11:13
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Wo finde ich denn eigentlich den Passus das bei LQ die UN Verpackungen nicht vorgeschrieben sind?

In 6.1.1.1. sind ja die Ausschlussklausen, hier finde ich keine Stelle in der die LQ erwähnt wird.

Somit müssten wir doch für die Kunstoffeimer auch noch die 6.1.4.8 berücksichtigen, oder?

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26429 19.03.2019 11:18
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Du musst zwei Dinge beachten: Einmal die "normalen LQ-Regeln" des ADR. Hier ist das Versandstück auf 30 kg brutto beschränkt und Spalte 7a der Tabelle A des ADR verrät dir, welche Menge eine Innenverpackung ("Eimer" / Dose?) haben darf. Hier wäre es wichtig, dass alle Mitarbeiter auch nach 1.3 ADR geschult sind!

Punkt 2 sind Abweichungen der Paketdienstleister. DHL beispielsweise schränkt teilweise Mengen nochmal ein. Näheres dazu findest du in den Gefahrgutregelungen der DHL. Wie das bei DPD aussieht, kann ich nicht einschätzen. Wie schon festgestellt, anfragen. Meines Wissens benötigst du einen speziellen Gefahrgutvertrag mit DPD.

Re: Limited Quantity [Re: ElSpedo] #26430 19.03.2019 11:22
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Wo finde ich denn eigentlich den Passus das bei LQ die UN Verpackungen nicht vorgeschrieben sind?

In 6.1.1.1. sind ja die Ausschlussklausen, hier finde ich keine Stelle in der die LQ erwähnt wird.


In 3.4.1 ADR. Dort müssen die Bauvorschriften in 6.1.4, nicht aber die Prüfvorschriften in 6.1.5 eingehalten werden ("unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von").

Re: Limited Quantity [Re: DJSMP] #26431 19.03.2019 12:00
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DPD grenzt nur nach LQ ein. Sprich sie fahren nur LQ. Weitere Eingrenzungen hat DPD nicht, mir macht nur diese aussage mit den 1000g bzw. ml etwas Angst.

Bezüglich der Verpackungen der Ware. Wo finde ich den Passus das keine UN-Verpackung nötig ist?

Re: Limited Quantity [Re: DJSMP] #26432 19.03.2019 12:02
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Wo finde ich denn eigentlich den Passus das bei LQ die UN Verpackungen nicht vorgeschrieben sind?

In 6.1.1.1. sind ja die Ausschlussklausen, hier finde ich keine Stelle in der die LQ erwähnt wird.


In 3.4.1 ADR. Dort müssen die Bauvorschriften in 6.1.4, nicht aber die Prüfvorschriften in 6.1.5 eingehalten werden ("unterliegen keinen anderen Vorschriften des ADR/RID mit Ausnahme der entsprechenden Vorschriften von").


Alles klar - hab es gefunden, Danke.

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