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Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 #27244 20.08.2019 07:30
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Skypainter Offline OP
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Hallo an alle Kollegen,

so ganz langsam zeigt sich die Pflicht zur Prüfzusammenfassung für die UN 38.3 Testzyklen am Horizont.
Nachdem ja die Pflicht zur Durchführung der Tests nach dem UN Handbuch über Prüfungen und Kriterien schon seit Jahren existiert, allerdings nie so richtig nachgeprüft wurde, ist ja seit dem 01.01.2019 mit einer Übergangsfrist zum 31.12.2019 eine Prüfzusammenfassung gemäß UN 38.3.5 des Handbuch über Prüfungen und Kriterien in den verschiedenen Modellvorschriften (ADR, RID, IMDG und IATA-DGR) gefordert.

Als Beispiel ADR 2.2.9.1.7 g)

Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.


Meines Wissens nach, sollte ja dadurch beim Transport sichergestellt sein, dass die zu befördernde Ware getestet ist und man nicht zig Seiten eines kompletten Testberichtes vorlegen muß.

Jetzt die Frage:

a) Prüfzusammenfassung mit den Transportpapieren vorlegen lassen oder nicht?

b) Prüfzusammenfassung zu den Transportpapieren oder nicht?

Meine Meinung ist, wenn nicht bei den Transportpapieren, dann ändert sich nichts. Jeder kann dann behaupten, die Batterien/Akkus sind geprüft und wir shippern u.U. ungeprüfte Ware durch die Weltgeschichte. Und das (Fach)wissen der Absender geht teilweise gegen Null. Wir haben einen Kunden, der versendet Spezialapparate mit Li-Ion-Akkus > 650 Wh, die er aus einzelnen Zellen à 10 Wh zusammenbastelt. Es existiert lediglich ein MSDS für die einzelne Zelle. Der Akku ist nicht geprüft, von der Belegschaft ist niemand nach ADR 1.3 unterwiesen, aber es wird fröhlich multimodal verschickt (Straße, See und Luftfracht).

Ich bin wirklich sehr auf die Antworten gespannt.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27246 20.08.2019 08:55
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Phi_l Offline
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Hallo Skypainter,

meiner Ansicht nach muss sich jeder, der zu prüfen hat ob "das gefährliche Gut nach §3 GGVSEB befördert werden darf", diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen. Denn in §3 GGVSEB steht, dass nicht befördert werden darf, was z.B. durch 2.2.9.2 ADR von einer Beförderung ausgeschlossen ist. Und 2.2.9.2 ADR sagt wiederrum, dass z.B. SV 230 erfüllt sein muss. Und SV 230 verweist auf die zu bestehenden UN 38.3 Testzyklen.

Nach GGVSEB müssten sich also der Absender (+ ggf. der AdA) und der Verpacker diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen. Darüberhinaus sehe ich im Gesetz keine Verprflichtung, diese Prüfzusammenfassung mitzugeben, analog dazu muss bei einer klassischen Chemikalie ja auch keine Prüfzusammenfassung über deren Eigenschaften, bzw. ein SDB mitgegeben werden. Hier deutet lediglich die Höhe des Bußgelds für die oben genannten Unternehmen (1500 € Regelsatz wenn entgegen §3 GGVSEB befördert) an, dass dies aus Sicht des Gesetzgebers mit die Wichtigste ihrer Pflichten ist.

Als Beförderer würde ich mir dennoch vom Absender bestätigen lassen, dass ihm diese Prüfzusammenfassung vorliegt, auch um meinen allgemeinen Sicherheitspflichten nach §4 GGVSEB nachzukommen. Man könnte ebenfalls vertraglich festlegen, dass Lithiumbatterien nur befördert werden, wenn man als Beförderer eine (digitale) Kopie dieser Prüfzusammenfassung erhält. Eine Notwendigkeit, diese auch im Fahrzeug mit den Beförderungspapieren mitzugeben sehe ich derzeit allerdings nicht... Dies wäre aus meiner Sicht im Fall einer Kontrolle eine Angelegenheit zwischen der Überwachungsbehörde und dem genannten Absender, wobei es hier auf die Kompetenz der Kontrollbeamten ankommt.

Grüße
Philipp

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Phi_l] #27248 20.08.2019 09:45
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Skypainter Offline OP
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Ursprünglich geschrieben von: Phi_l


...meiner Ansicht nach muss sich jeder, der zu prüfen hat ob "das gefährliche Gut nach §3 GGVSEB befördert werden darf", diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen. Denn in §3 GGVSEB steht, dass nicht befördert werden darf, was z.B. durch 2.2.9.2 ADR von einer Beförderung ausgeschlossen ist. Und 2.2.9.2 ADR sagt wiederrum, dass z.B. SV 230 erfüllt sein muss. Und SV 230 verweist auf die zu bestehenden UN 38.3 Testzyklen.




Hallo Philipp,
bis zu diesem Punkt bin ich 100% d'accord. Sehe ich genauso.

Antwort auf


Nach GGVSEB müssten sich also der Absender (+ ggf. der AdA) und der Verpacker diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen.



Auch hier bin ich der gleichen Meinung.


Antwort auf

Darüberhinaus sehe ich im Gesetz keine Verprflichtung, diese Prüfzusammenfassung mitzugeben, analog dazu muss bei einer klassischen Chemikalie ja auch keine Prüfzusammenfassung über deren Eigenschaften, bzw. ein SDB mitgegeben werden. Hier deutet lediglich die Höhe des Bußgelds für die oben genannten Unternehmen (1500 € Regelsatz wenn entgegen §3 GGVSEB befördert) an, dass dies aus Sicht des Gesetzgebers mit die Wichtigste ihrer Pflichten ist.


Stimmt, im Gesetz steht es nicht. Aber leider gehen unsere Vorschriften ja immer vom Direkttransport aus. Also Absender -> Verpacker -> Verlader -> Beförderer -> Empfänger

Nun sieht es bei uns so aus. Wir bekommen Ware als Abholungsauftrag oder über Partnerunternehmen angeliefert. Darunter auch regelmäßig (täglich mehrfach) Lithium- Metall-Batterien und Li-Ion-Akkus in allen vorstellbaren Formen und Leistungsstärken.
Diese wird von uns dann wiederum auf verschiedene LKW verteilt. In diesem Moment agieren wir als Absender, könnten aber nicht unseren Sicherheitspflichten nachkommen. Weder für unsere Fahrer noch unsere Subunternehmer, die ja dann als Beförderer agieren. Der drohende Aufwand und Papierkram bereitet mir etwas Kopfschmerzen.


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27251 20.08.2019 10:54
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Phi_l Offline
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Hallo Skypainter,

deine Kopfschmerzen kann ich nachvollziehen, hoffen wir, dass das mit der Prüfzusammenfassung so schnell wie möglich in die Köpfe aller Beteiligten gelangt.

Aus eurer Sicht blieben ja noch der Auftraggeber des Absenders sowie der Verpacker als mögliche Ansprechpartner bzgl. der Prüfzusammenfassung. Gerade den Auftraggeber des Absenders könnte ich mir in eurem Fall als Quelle für die Prüfzusammenfassung vorstellen, bzw. diesen vertraglich verpflichten sie euch zur Verfügung zu stellen, da sonst kein Transport.

Der Ablauf ist ja wie folgt: A will "etwas" versenden, dafür beauftragt es B. Und egal wieviele Weitere (C,D,E,...) in der Folge beauftragt werden, oder mit welchen weiteren Gütern das "etwas" noch zusammengeladen wird, A bleibt für dieses "etwas" mindestens Auftraggeber des Absenders. Daher muss sich A (wenn "etwas"=Lithiumbatterien) diese Prüfzusammenfassung vorlegen lassen, und B kann von A vertraglich fordern "etwas" nur zu befördern, wenn auch B diese Prüfzusammenfassung vorgelegt wird. Ob B dabei Beförderer oder Absender ist macht dann für A keinen Unterschied. Unterm Strich hat man im Beförderungspapier ja immer einen Absender, und dieser wäre dann aus meiner Sicht für die weiteren Beteiligten der am besten greifbare Ansprechpartner in Sachen Prüfzusammenfassung. Daher hat der Absender gleich ein doppeltes Interesse daran, vom AdA diese Prüfzusammenfassung vertraglich zu fordern...

Mit welchem System man das intern umsetzt steht natürlich wieder auf einem anderen Blatt...

LG

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27252 20.08.2019 10:56
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Hallo Skypainter,

ich stimme hier mal zu, dass der Prüfbericht nach den Regelwerken nicht den Sendungen beigelegt werden muss.
Es steht "Hersteller und nachfolgende Vertreiber von Zellen oder Batterien... Der Prüfzusammenfassung muss ab dem 1. Januar 2020 bereit gestellt werden." (IATA-DGR)

Bereit gestellt heißt nicht beigelegt. Ich war so froh, als das "Begleitdokument" weggefallen ist, nun bitte nicht die Prüfzusammenfassung als neuen Zettel beilegen.

Vertreiber würde ich nicht mit Absender gleichsetzen... Also prinzipiell würde ich sagen, ihr solltet vom Kunden den Prüfbericht einfordern um sicherzustellen, dass alles Rechtens ist (grad bei so Kunden wo ihr eh schon wisst / vermutet, dass etwas nicht passt. Ihr seit aber nicht verpflichtet, die bei euch aufliegen zu haben und schon gar nicht, die mit der Sendung mitzugeben.

lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27253 20.08.2019 11:37
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Hallo Nicole,

ich sehe es genauso wie du. ABER, leider ist der Ablauf es im Spedibetrieb oft etwas anders.

Stell dir folgenden Ablauf mal vor:

Absender schickt eine Palette mit Gefahrgut, darunter auch Li-Ion Batterie aus einem kleinen Ort bei Hamburg. Die Ware wird abgeholt (Fahrer weiß zwar Gefahrgut, aber was? No idea) kommt dann in eine Großspedition, die verschickt es dann in einer Wechselbrücke zu einem Übergabepunkt, Am Übergabepunkt übernimmt es unser Fahrer und bringt die WB zu uns. Sagen wir mal um 3 Uhr morgens. Irgendwann Stunden vorher kamen die Transportdaten per DFÜ an, die Fracht wird aufgeteilt und die Ladepapiere erstellt. Wie kann ich jetzt morgens um 5 Uhr sicherstellen, dass die Palette verladen werden darf? Kann ich mich 100% darauf verlassen, dass in der Kette davor alles geprüft wurde? (Nein kann ich noch nicht mal zu 50%) Die Sendung muss um 09:00 Uhr beim Kunden sein, d.h. der LKW muss um 7 Uhr die heiligen Hallen verlassen. Bei dem "normalen" Gefahrgut gibt es eine entsprechende Inspektion der Verpackung, Papiere. Alles ok - ja - und tschüss. Aber bei Lithiumbatterien ist das Vorhandensein dieser Prüfzusammenfassung ja Grundbedingung zum Transport unter den normalen UN-Nummern. Gerade weil soviel Unfug damit getrieben wird.

Und ich habe keine Lust, dass ein LKW mit Gefahrgut wegen falsch deklarierten Lithium-Batterien in Flammen aufgeht. Einer meiner Kollegen brachte mir vor kurzem eine Sendung mit 10 Fahrradakkus. Kamen per Luftfracht aus dem Land des aufgehenden Reiskorns. Gott sei Dank war die Fälschung so offensichtlich, dass wir die Ladung sofort separiert haben (BoSH statt BOSCH fällt halt sogar einem Blinden auf) Etwas Nachforschung betrieben, der Empfänger hat sie sich billig über Alibaba gekauft und wollte sie hier unter Kommilitonen weitervertickern. Aber: weder beim Check-In noch beim Verladen auf den LKW ist das aufgefallen....(von Zoll und Co reden wir mal nicht) Insofern würde ich mir schon eine Frachtbegleitung wünschen.....


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27254 20.08.2019 11:57
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Hallo Skypainter,

ich kenne diesen Ablauf, war jahrelang selbst in so einem Unternehmen tätig.
Und leider kann man sich nie zu 100% auf alles verlassen und die Risiken sind nie ausgeschlossen.
Was ist denn die Intention hinter dem Prüfbericht? Die Tests sind ja seit Jahren vorgeschrieben (wie du es richtig gesagt hast) Ich persönlich denke, dass es hier auch um die Informationsübermittlung geht. Denn das allzeit geforderte MSDS gibt es eigentlich gar nicht für Batterien. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dafür, auch wenn wir es in der Praxis immer wieder einfordern.
Nun gibt es den Prüfbericht, dem einerseits bestätigt, dass alle nötigen Tests positiv abgeschlossen wurden, wie die Batterie aussieht, welche Art es ist, welche Leistung sie hat und damit haben wir die Grundinformationen über die Batterie und können damit die Klassifizierung vornehmen. Wir können bestimmen ob die SV188 oder in der Luft Teil I oder II oder IA oder IB zutreffend ist. Wir haben erhalten ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument zur Datenübermittlung, dass uns hoffentlich ein wenig helfen wird.
Dass die Einführung neuer Vorgaben meist etwas "Verwirrung" stiftet ist normal, aber es wird sich hoffenltich einpendeln und es werden sich hoffentlich (nenn mich ruhig optimistin) in den Köpfen einiger Versender festsetzen, da muss was geprüft werden, ich darf die Dinger nicht einfach irgendwo reinpacken und verschicken, ich habe Vorgaben einzuhalten. Die nehmen mir das Zeug nicht mit, wenn ich nicht die nötigen Papiere habe, also fordere ich sie an, ich schau, dass meine Batterien getestet, dass sie sicher sind und erst dann darf ich sie verschicken.
Und wenn sich das auch nur in einer Handvoll Firmen im Kopf festsetzt, haben wir schon ein wenig gewonnen. Der Bereich Batterien wird einfach immer mehr, ständig kommen neue Firmen die diese Batterien nutzen und keine Ahnung haben was die da machen.
Letztens erst wieder, einer meiner Kunden wolle Geräte mit 400 Wh Akkus ins Programm aufnehmen und hat bei mir angefragt was er nun machen muss. Ich hab ihm gesagt, naja da wär ma jetzt nimmer in der Freistellung nach ADR SV188, da müss ma jetzt volles Programm durchziehen. Die Angaben des Herstellers waren für mich unvollständig und ichhab ihn gebeten Prüfzusammenfassung einzuholen. Antwort des Herstellers (große Firma, weltweit agierend): Er soll mal nicht so viel drumherum machen, einfach nach ADR kennzeichnen und jeder Paketdienst nimmt es dann mit, einfach nicht zu viel drüber reden. Das würde jeder Onlinehändler so machen..."

Ich war dann erst mal kurz sprachlos und habe ihn gebeten nachzufragen was mit "nach ADR kennzeichnen" gemeint ist, denn auch in der SV188 wird eine Markierung /Kennzeichnung nach ADR gefordert und von Papieren hat er ja gar nix gesagt... habe nun seit 2 Wochen nix mehr gehört


Also zumindest bei uns steht im Gesetz, dass der Absender, wenn er die Dienste dritter in Anspruch nimmt (und das wäre ja bei euch der Fall) dafür sorge zu tragen hat, dass alle notwendigen Informationen übermittelt werden und die Drittpartei kann sich auf die übermittelten Informationen verlassen. Dh wenn euch der Kunde informiert, dass da Batterien gemäß SV 188 dabei sind, dann könnt ihr euch rechtlich gesehen auf die Information verlassen. Wenn er das so sagt, dann muss er ja auch sicherstellen, dass die Prüfungen alle positiv absolviert wurden, denn nur dann dürfen die Batterien überhaupt befördert werden und können in die SV188 fallen. Wichtig ist, dass euer Personal die Zeichen erkennt und auf verstecke oder falsch deklarierte Gefahrgüter aufmerksam wird. Damit ist schon ein wenig Sicherheit gewonnen.

Niemand will, dass es zu einem Vorfall kommt und man ist in unserem Bereich auf jedenfall viel mehr auf das Thema sensibilisiert als die Versender (leider)
Vielleicht würde es helfen, wenn ihr die Möglichkeit hättet, an eure Kunden ein Infoblatt zu schicken. Um über die neue Anforderung zu informieren, den Hinweis zu geben, dass die Prüfzusammenfassung im Unternehmen aufliegen muss und von euch auch Angefragt werden kann, wenn Zweifel aufkommen.

Im operativen Ablauf wird es nicht möglich sein, die Prüfberichte im Vorfeld zu kontrollieren, aber denkst du denn es wäre Umsetzbar, die zu kontrollieren, wenn sie dem Versandstück beiliegen? Wäre doch auch ein großer Aufwand für euch und könnte zu Verzögerungen führen?

Im Verdachtsfall würde ich sie anfordern, aber nicht automatisch für jede Sendung.

lg
Nicole


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27255 20.08.2019 13:05
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Ursprünglich geschrieben von: Nico


Was ist denn die Intention hinter dem Prüfbericht? Die Tests sind ja seit Jahren vorgeschrieben (wie du es richtig gesagt hast) Ich persönlich denke, dass es hier auch um die Informationsübermittlung geht. Denn das allzeit geforderte MSDS gibt es eigentlich gar nicht für Batterien. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung dafür, auch wenn wir es in der Praxis immer wieder einfordern.
Nun gibt es den Prüfbericht, dem einerseits bestätigt, dass alle nötigen Tests positiv abgeschlossen wurden, wie die Batterie aussieht, welche Art es ist, welche Leistung sie hat und damit haben wir die Grundinformationen über die Batterie und können damit die Klassifizierung vornehmen. Wir können bestimmen ob die SV188 oder in der Luft Teil I oder II oder IA oder IB zutreffend ist. Wir haben erhalten ein gesetzlich vorgeschriebenes Instrument zur Datenübermittlung, dass uns hoffentlich ein wenig helfen wird.



Hallo Nicole,
bis hierhin kann ich dir nicht widersprechen.

Antwort auf

Also zumindest bei uns steht im Gesetz, dass der Absender, wenn er die Dienste dritter in Anspruch nimmt (und das wäre ja bei euch der Fall) dafür sorge zu tragen hat, dass alle notwendigen Informationen übermittelt werden und die Drittpartei kann sich auf die übermittelten Informationen verlassen. Dh wenn euch der Kunde informiert, dass da Batterien gemäß SV 188 dabei sind, dann könnt ihr euch rechtlich gesehen auf die Information verlassen. Wenn er das so sagt, dann muss er ja auch sicherstellen, dass die Prüfungen alle positiv absolviert wurden, denn nur dann dürfen die Batterien überhaupt befördert werden und können in die SV188 fallen


So ist das rechtlich bei uns auch. Aber gerade im Bereich Batterien ist nun mal das Wissen sehr begrenzt.

Ich frage mich halt nur, was ist dann der Sinn der Prüfzusammenfassung? Denn die ganze Zeit musste der Absender ja entsprechend klassifizieren, was er ohne Testbericht gar nicht kann. Damit konnte er ja bestätigen, dass die Vorgaben der UN 38.3 eingehalten werden. Also warum jetzt eine Zusammenfassung. Doch eigentlich nur, um eine Bestätigung im "handlichen" Format zu haben.

Ich mache für unsere direkten Kunden Workshops (bei denen auch mal eine Powerbank in Rauch aufgeht) und auch in unserer Kundenzeitung bin ich dabei.

Da sehe ich weniger Probleme, außer dass manche ja noch soooo viel Zeit haben.

Wer aber mal gesehen hat, wie schnell nicht geprüfte Lithium-Akkus u.U. ihren Zustand von kalt auf heiß wechseln, weiß dass da unheimliche Power dahinter steckt und dann möchte ich wenigstens geprüftes Material auf den Paletten haben.

Gruß
Thomas


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27256 20.08.2019 14:01
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter


Ich frage mich halt nur, was ist dann der Sinn der Prüfzusammenfassung? Denn die ganze Zeit musste der Absender ja entsprechend klassifizieren, was er ohne Testbericht gar nicht kann. Damit konnte er ja bestätigen, dass die Vorgaben der UN 38.3 eingehalten werden. Also warum jetzt eine Zusammenfassung. Doch eigentlich nur, um eine Bestätigung im "handlichen" Format zu haben.

Ich mache für unsere direkten Kunden Workshops (bei denen auch mal eine Powerbank in Rauch aufgeht) und auch in unserer Kundenzeitung bin ich dabei.

Da sehe ich weniger Probleme, außer dass manche ja noch soooo viel Zeit haben.

Wer aber mal gesehen hat, wie schnell nicht geprüfte Lithium-Akkus u.U. ihren Zustand von kalt auf heiß wechseln, weiß dass da unheimliche Power dahinter steckt und dann möchte ich wenigstens geprüftes Material auf den Paletten haben.

Gruß
Thomas



Hallo Thomas,

wieso kann er ohne Testbericht nicht klassifzieren? Irgendein Informationsblatt oder dergleichen gab es ja schon bei den meisten Herstellern, gerne auch mit den kleinen Satz, dass alle Tests positiv absolviert wurden. Nun wird es umfangreicher.
Die nötigen Informationen für die Klassifizierung (Leistung, Art der Batterie usw) gab es ja, es war aber manchmal echt mühsam sie zu bekommen. Nun eben schön "handlich" wie du so schön schreibst smile
Aber erhöht der Zettel die Sicherheit? Ich bin zufällig gerade bei meinem alten Arbeitgeber und mache Abends dann Unterweisungen und war eben mit meinem Nachfolger Mittagessen und wir haben das Thema diskutiert und er hat mit seinem Ansatz schon recht, wie erhöht es für euch die Sicherheit, wenn das Dokument dabei ist?
Ob so eine "Prüzusammenfassung" dabei liegt oder im MSDS erklärt wird, dass alles nach UN38.3 getestet wurde macht nicht viel Unterschied. Ist der Prüfbericht dabei, aber keine Markierung vorhanden, wird es dann wirklich auffallen? Seht ihr euch bei jeder Sendung alles beigelegte Zettelwerk an?
Und selbst wenn nach SV188 markiert ist, hilft dir der Prüfbericht dann dabei zu erkennen ob die SV188 überhaupt korrekt ist? Bei offensichtlichen Verstößen natürlich schon. Ein 400Wh E-Bike akku nach ADR SV188 markiert sollte nicht auf die Reise gehen und ein Prüfbericht würde den "Schwindel" aufdecken aber wie ist das mit deinem aktuellen Fall?
Ihr bekommt Pakete mit der schönen roten LiBa Markierung und einen Prüfbericht für Zellen mit 10 Wh, passt doch perfekt zusammen. Also wenn da nun keine Beschädigung gewesen wäre, hättet ihr nicht erkannt, dass das nun 400 Wh Batterien sind. Ich schau ja nicht in jedes Paket rein.
Klar bei so Nachbauten aus den bekannten Ländern wäre es natürlich ein sicherheitsrelevantes Dokument. Nur ohne jemanden etwas böses unterstellen zu wollen, grad aus dem Bereich hätte ich bei den Prüfberichten Bauchweh.

Wie handhabst du es denn mit den Prüfberichten? Prüfst du sie auf Vollständigkeit? Oder reicht es dir, wenn die "wichtigsten" Angaben da sind und der Rest ist dann egal?
Ichhabe jetzt schon einige gesehen bei denen zb keine Unterschrift drauf war oder es war eine Unterschrift aber kein Name angeführt. Es fehlte die Information nach welcher Revision geprüft wurde, es fehlten die vollständigen Daten von Hersteller oder Testlabor.

Meine persönliche Einschätzung ist, dass es nicht die INtention war, dass die Test summery dann mit dem Paket auf die Reise geht.

Achja und ich gebe dir völlig Recht, dass immer noch viel zu viel Unwissenheit herrscht, daher sind Workshops, Lehrgänge und Veranstaltungen zum Thema Lithiumbatterien enorm wichtig.

lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27257 20.08.2019 19:29
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Hallo Kollegen,
das problem ist, ein SDS ist nicht Vorgeschrieben, ( zumindestens in der EU ).

Ich arbeite mit meinen Kunden auch seit dieser Woche mit Hochdruck daran, uns auf die neuen Bestimmungen Vorzubereiten.

Wir sind zu den Ergebnis gekommen dass die Hersteller welche ein SDS zur Verfügung stellen ihre Datenblätter aktualisieren müssen.

( EG Nr. 1907/2006 des europäischen Parlaments und des Rates REACH

Die Lieferanten aktualisieren das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich, sobald neue Informationen, die Auswirkungen auf die Risikomanagementmaßnahmen haben können, oder neue Informationen über Gefährdungen verfügbar werden eine Zulassung erteilt oder versagt wurde eine Beschränkung erlassen wurde. )

Wenn nicht dann sind die Datenblätter unbrauchbar und unzulässig !

Da aber kein SDS in der EU gefordert ist werden wir die Prüfzusammenfassung für jeden Transport anfordern, wo kein aktuelles SDS Vorhanden ist.

Das die Batterien welche den neuen Anforderungen nicht Entsprechen der SV 310 zugeordnet werden soll, sehe ich Problematisch.

SV 310
Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vor­produktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prü­fung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind.

Da Batterien die im Umlauf sind, entsprechen ja keinen Prototype oder sind Produktionsserien von höchstens 100 Batterien !

Was meint ihr dazu ?


Irgendetwas ist ja immer....
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Martin0710179] #27261 21.08.2019 07:19
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Hallo Martin,

wie du richtig sagst, sind SDS nicht vorgeschrieben. Wieso seit ihr dann zu dem Ergebnis gekommen, dass diese aktualisiert werden müssen? Ich meine prinzipiell wiederspreche ich nicht, dass SDS immer den neusten Vorgaben entsprechen müssen, aber es ersetzt nunmal nicht die geforderte Prüfzusammenfassung. Die Informationen im SDS, die evenutell den Satz "enspricht den Vorgaben nach UN38.3" beinhalten, bestätigt meiner Meinung nach nicht die geforderten Informationen.

Ich habe erst vor kurzem einen Artikel in einer Autozeitschrift gelesen, in dem die Autohändler darauf hingewiesen werden, dass für ihre E-Autos für die Batterien die Prüfzusammenfassung aufliegen muss. Passiert etwas und man kann die Prüfzusammenfassung nicht vorweisen würde angeblich die Versicherung den Schaden nicht übernehmen. Die Prüfzusammenfassung wird also auch in anderen Bereichen wichtig.

Nur weil keine Prüfzusammenfassung verfügbar ist, darf die Batterie nicht einfach den Prototypen zugeordnet werden. Wie du richtig sagst, gilt diese Vorgabe nur für sehr kleine Produktionsserien! Das müsste der Versender dann meiner Meinung nach aus nachweisen können.

Lithiumbatterien für die nicht nachgewiesen werden kann, dass die Tests positiv absolviert wurden (Prüfzusammenfassung) oder dass die Produktionsserie so klein ist, dass es sich um Prototypen handelt, dürfen nicht befördert werden, da sie nicht den Vorgaben entsprechen.

Lg
Nicole


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Martin0710179] #27270 21.08.2019 13:30
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Hallo Zusammen,

möchte mich gerne der Diskussion hier anschließen und im Großen und Ganzen muss (darf) ich alles hier gesagte von meiner Seite aus bestätigen.
Wir haben eine ständig steigende Zahl an Klassifizierungen rund um die LiBa und das was am meisten Zeit kostet ist, an die benötigten Informationen zur Klassifizierung zu kommen.
Oft haben weder unsere internen Versandveranlasser noch die Ansprechpartner beim Lieferanten eine Idee, was ich mit dem UN 38.3 Test meinen könnte.

Antwort auf
SV 310
Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vor­produktionsprototypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prü­fung befördert werden und gemäß Verpackungsanweisung P 910 des Unterabschnitts 4.1.4.1 bzw. Verpackungsanweisung LP 905 des Unterabschnitts 4.1.4.3 verpackt sind.

Da Batterien die im Umlauf sind, entsprechen ja keinen Prototype oder sind Produktionsserien von höchstens 100 Batterien


Ich sehe das genauso wie du, die SV 310 ist für mich kein "Tool" um schnell eine LiBa vom Hof zu bekommen nur weil ich keinen UN 38.3 Test bekomme aber das ist Gegenstand aktueller Diskussion.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27278 21.08.2019 17:26
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Hallo Nicole,
wir sind Aufgrund der REACH Vorschrift darauf gekommen.
Notwendigkeit der Überarbeitung/Aktualisierung des Sicherheitsdatenblattes

Die Überarbeitung und Aktualisierung von Sicherheitsdatenblättern ist nicht an eine vorgegebene Zeit gebunden (es ist nicht erforderlich, dass Datenblätter jährlich/alle zwei Jahre oder alle fünf Jahre überarbeitet werden).

Aktualisierung ist in allen Fällen erforderlich, wenn neue Informationen über das Produkt verfügbar sind.

Gemäß Artikel 31(9) der REACH-Verordnung muss das Sicherheitsdatenblatt unverzüglich überarbeitet werden, wenn:

neue Informationen vorliegen, die die Risikomanagementmaßnahmen beeinflussen können
neue Informationen über Gefahren verfügbar werden (z. B. neue Klassifizierung nach CLP)
für den Stoff eine Zulassung erteilt oder verweigert wurde (bei zulassungspflichtigen Stoffen: Anhang XIV)
eine Beschränkung für den Stoff eingeführt wurde (Anhang XVII)


Nach meiner Meinung ist die Neue Testvorschrift für LiBa eine neue Information, die über das Produkt Verfügbar ist. Daher schreibt ja die REACH Verordnung eine Aktualisierung vor.

Oder sehe ich dass falsch ?

Betreff der Prototypen Regelung habe diese Information mal als link:

https://www.lithium-batterie-service.de/de/un-38.3-test-reihe

Hier wird folgendes geschrieben:

Transporte von Lithiumzellen / Lithiumbatterien ohne UN 38.3 Test

Ohne Nachweis des UN 38.3 Tests dürfen Lithiumzellen und Lithiumbatterien nur unter verschärften Bedingungen als so genannte Prototypen befördert werden. Ebenfalls zulässig ist dies für Kleinserien von maximal 100 Lithiumzellen / Lithiumbatterien. Geregelt ist dies im ADR und IMDG-Code in der Sondervorschrift 310 ....
Der Luftverkehr regelt dies im IATA DGR Handbuch die Sonderbestimmung A88. Hierfür ist jedoch in jedem Fall eine behördliche Genehmigung erforderlich.....


Irgendetwas ist ja immer....
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Martin0710179] #27280 21.08.2019 20:00
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Hallo Martin

ich sage nicht, dass es nicht erforderlich ist sicherheitsdatenblätter zu aktualisieren, verstehe mich hier bitte nicht falsch.

Antwort auf
Nach meiner Meinung ist die Neue Testvorschrift für LiBa eine neue Information, die über das Produkt Verfügbar ist. Daher schreibt ja die REACH Verordnung eine Aktualisierung vor.

Es ist keine neue Testvorschrift! Diese Tests müssen seit JAHREN gemacht werden. Die Prüfzusammenfassung muss auch schon seit längerem gemacht werden nach UN38.3. Neu ist nur die Tatsache, dass es nun im ADR usw dezidiert drinnen steht, dass diese Zusammenfassung vom Hersteller und Vertreiber zur Verfügung gestellt werden muss und damit haben wir ein rechtlich verankertes Dokument zur Informationsübermittlung. Es änder sich nichts an der Klassifizierung, es ändert sich nichts an der Leistung der Batterie.

Wie du schon als ersten Satz geschrieben hast, sind Sicherheitsdatenblätter für Lithiumbatterien nicht vorgeschrieben. Ein rechtlich nicht vorgeschriebenes Dokument, das jemand mals erstellt hat zu aktualisieren und zu sagen, so damit bin ich auf aktuellem Stand und erfülle damit die Vorgaben ist nicht die richtige Vorgehensweise.
Wann würdest du ein SDS als aktualisiert ansehen und damit auf die Prüfzusammenfassung verzichten? Wenn jemand das Datum aktualisiert hat? Wenn ein Satz drinnen steht, dass alle Prüfungen gemäß UN38.3 bestanden wurden? Wenn drinnen steht, dass die Vorgaben gemäß 60. IATA -DGR erfüllt werden (dann müsste das SDS jedes Jahr aktualisiert werden)? Für die Prüfzusammenfassung gibt es genaue Vorgaben was darin enthalten sein muss und diese Informationen findest du nur teilweise in einem Sicherheitsdatenblatt. Oft steht in Sicherheitsdatenblättern einfach sehr allgemeine Informationen über die Batterie und die kannst es dir aussuchen. Es werden beide UN-nummern angeführt und die Informationen, dass es der ADR SV188 entspricht, wenn die Leistung max 100 Wh ist oder eben nicht, wenn es über 100 Wh ist. Was soll ich damit anfangen? Es ist nicht meine Aufgabe herauszufinden welche Leistung die Batterie nun hat und welche Vorgabe damit zu tragen kommen. Es ist die Aufgabe des Herstellers mir alle nötigen Informationen zu übermitteln. Es sit die Aufgabe des Testlabors alle vorgeschriebenen Tests zu machen und zu dokumentieren und mir zu bestätigen dass alles bestanden wurde und der Versand daher möglich ist.
Ein Dokument, für das es keine rechtliche Grundlage gibt kann nicht als Ersatz für ein Dokument dienen, welches vorgeschrieben wird. Meiner Meinung nach begebt ihr euch dünnes Eis, wenn ihr euren Kunden empfehlt einfach das SDS zu aktualisieren und dieses dann anstatt des Prüfberichts akzeptiert. Ich kann dir aus Erfahrung sagen, dass die Behörde (Luftfahrt) bereits jetzt keine SDS anfordert sondern ein Produktdatenblatt oder ein Infoblatt, weil es eben für SDS keine rechtliche Grundlage gibt. Und ab nächstem Jahr wird dann nur noch das Prüfzertifikat eingefordert. Wenn das nicht vorgelegt werden kann, dann steht die Sendung. Ein SDS ist kein Ersatz für ein rechtlich verpflichtendes Dokument.


Betreffend der Prototypen Regelung finde ich die Formulierung unglücklich. Es sollte nicht heißen, dass ohne Nachweis nur die verschärften Bedingungen der Prototypen genutzt werden dürfen. Es ist umgekehrt. Nur für Prototypen in Kleinserien von max 100 Lithiumzellen / Batterien gilt, dass für diese kein Nachweis erfolgen muss und hier ja verschärfte Vorgaben für den Versand gelten.(Sondervorschrift, eigene Verpackungsanweisung und in der Luft sogar nur mit behördlicher Genehmigung) So wie du es formuliert hast (und vielleicht habe ich dich falsch verstanden) klang es für mich so, dass wenn ein Kunde kein Prüfzertifikat erbringen kann, dann schickt man es halt unter der "Prototypen Regelung". Das ist definitiv nicht so! Diese gilt nur für Kleinserien von max. 100 Lithiumzellen /Batterien.

lg
Nicole

Zuletzt bearbeitet von Nico; 21.08.2019 20:03.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Martin0710179] #27282 22.08.2019 07:34
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Ursprünglich geschrieben von: Martin0710179


Transporte von Lithiumzellen / Lithiumbatterien ohne UN 38.3 Test

Ohne Nachweis des UN 38.3 Tests dürfen Lithiumzellen und Lithiumbatterien nur unter verschärften Bedingungen als so genannte Prototypen befördert werden. Ebenfalls zulässig ist dies für Kleinserien von maximal 100 Lithiumzellen / Lithiumbatterien. Geregelt ist dies im ADR und IMDG-Code in der Sondervorschrift 310 ....
Der Luftverkehr regelt dies im IATA DGR Handbuch die Sonderbestimmung A88. Hierfür ist jedoch in jedem Fall eine behördliche Genehmigung erforderlich.....



Hallo Martin,

was auf dieser Webseite steht ist schlicht und einfach falsch. Die SV 310 bezieht sich ausschließlich auf Prototypen:

ADR 2019 3.3.1 SV 310

Die Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 gelten nicht für Produktionsserien von höchstens 100 Zellen oder Batterien oder für Vorproduktionstypen von Zellen oder Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden.........


Also nur wenn die Produktionsserie < 100 Stück ist oder Prototypen zur Prüfung an ein Testinstitut versandt werden, kann man die SV 310 in Anspruch nehmen.
Ansonsten gilt: Kein Testzertifikat - Kein Transport.

Ansonsten stimme ich in allen Punkten Nicole zu. Ein MSDS (SDB) ist a) für LiBa nicht vorgeschrieben, also rechtlich irrelevant und b) fehlen in einem MSDS(SDB) wichtige Angaben.

Diese Angaben sind exakt vorgegeben:

Hier mal zur Ansicht die Vorgaben, was in der Prüfzusammenfassung enthalten sein muß:

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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27284 22.08.2019 07:53
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Moin zusammen,
Über die Prüfzusammenfasung wurde ja mittlerweile viel zusammengetragen und ich verfolge das auch mit Interesse womit ich bestimmt nicht der Einzige bin!
Habe auch mal bei Lieferanten angefragt aber eine Prüfzusammenfassung wie sie z.B. von der BAM gefordert ist habe ich noch nicht gesehen.
Hat jemand mal ein Exemplar von dem man behaupten kann das ist komplett oder habe ich das nur übersehen?
danke und gruss..aw

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: aw_] #27285 22.08.2019 08:05
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Skypainter Offline OP
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Moin aw_

Ja, mir sind schon korrekte Prüfzusammenfassungen untergekommen. Aber sie haben noch Seltenheitswert.

Übrigens, die von der BAM geforderten Inhalte sind zu 100% im Originalhandbuch der UN vorgegeben.

Manual Tests and Criteria Amendm. to Rev.6

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: aw_] #27286 22.08.2019 08:13
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Hallo aw,

in einem anderen Post wurde dieser Link gepostet. Diese Prüfzusammenfassung schaut schon fast perfekt aus smile
Test Summery

lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27288 22.08.2019 08:26
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Danke Euch!
@Nicole, Du sagst fast.. im Abgleich mit dem BAM Dokument ist doch alles da..
gruss..aw

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: aw_] #27290 22.08.2019 08:57
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du hast ja recht, das fast hätte ich mir sparen können smile Aber ich bezeichne Dokumente ungern als Perfekt laugh


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27293 22.08.2019 09:09
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
Aber ich bezeichne Dokumente ungern als Perfekt laugh

*lach

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27307 22.08.2019 18:13
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Ursprünglich geschrieben von: Nico

Hallo Martin

ich sage nicht, dass es nicht erforderlich ist sicherheitsdatenblätter zu aktualisieren, verstehe mich hier bitte nicht falsch.

Antwort auf
Nach meiner Meinung ist die Neue Testvorschrift für LiBa eine neue Information, die über das Produkt Verfügbar ist. Daher schreibt ja die REACH Verordnung eine Aktualisierung vor.

Es ist keine neue Testvorschrift! Diese Tests müssen seit JAHREN gemacht werden. Die Prüfzusammenfassung muss auch schon seit längerem gemacht werden nach UN38.3. Neu ist nur die Tatsache, dass es nun im ADR usw dezidiert drinnen steht, dass diese Zusammenfassung vom Hersteller und Vertreiber zur Verfügung gestellt werden muss und damit haben wir ein rechtlich verankertes Dokument zur Informationsübermittlung. Es änder sich nichts an der Klassifizierung, es ändert sich nichts an der Leistung der Batterie.

Wie du schon als ersten Satz geschrieben hast, sind Sicherheitsdatenblätter für Lithiumbatterien nicht vorgeschrieben. Ein rechtlich nicht vorgeschriebenes Dokument, das jemand mals erstellt hat zu aktualisieren und zu sagen, so damit bin ich auf aktuellem Stand und erfülle damit die Vorgaben ist nicht die richtige Vorgehensweise.
Wann würdest du ein SDS als aktualisiert ansehen und damit auf die Prüfzusammenfassung verzichten? Wenn jemand das Datum aktualisiert hat? Wenn ein Satz drinnen steht, dass alle Prüfungen gemäß UN38.3 bestanden wurden? Wenn drinnen steht, dass die Vorgaben gemäß 60. IATA -DGR erfüllt werden (dann müsste das SDS jedes Jahr aktualisiert werden)? Für die Prüfzusammenfassung gibt es genaue Vorgaben was darin enthalten sein muss und diese Informationen findest du nur teilweise in einem Sicherheitsdatenblatt. Oft steht in Sicherheitsdatenblättern einfach sehr allgemeine Informationen über die Batterie und die kannst es dir aussuchen. Es werden beide UN-nummern angeführt und die Informationen, dass es der ADR SV188 entspricht, wenn die Leistung max 100 Wh ist oder eben nicht, wenn es über 100 Wh ist. Was soll ich damit anfangen? Es ist nicht meine Aufgabe herauszufinden welche Leistung die Batterie nun hat und welche Vorgabe damit zu tragen kommen. Es ist die Aufgabe des Herstellers mir alle nötigen Informationen zu übermitteln. Es sit die Aufgabe des Testlabors alle vorgeschriebenen Tests zu machen und zu dokumentieren und mir zu bestätigen dass alles bestanden wurde und der Versand daher möglich ist.
Ein Dokument, für das es keine rechtliche Grundlage gibt kann nicht als Ersatz für ein Dokument dienen, welches vorgeschrieben wird. Meiner Meinung nach begebt ihr euch dünnes Eis, wenn ihr euren Kunden empfehlt einfach das SDS zu aktualisieren und dieses dann anstatt des Prüfberichts akzeptiert. Ich kann dir aus Erfahrung sagen, dass die Behörde (Luftfahrt) bereits jetzt keine SDS anfordert sondern ein Produktdatenblatt oder ein Infoblatt, weil es eben für SDS keine rechtliche Grundlage gibt. Und ab nächstem Jahr wird dann nur noch das Prüfzertifikat eingefordert. Wenn das nicht vorgelegt werden kann, dann steht die Sendung. Ein SDS ist kein Ersatz für ein rechtlich verpflichtendes Dokument.


lg
Nicole


Hallo Nicole,
danke für deine Ausführliche Sichtweise. Das hilft mir sehr die Sache neu zu bewerten !

Für mich wäre ein SDS Aktualisiert, wenn eine Prüfzusammenfassung im SDS Enthalten ist, wie ab 1.1.20 gefordert.
Die zuordnung welche Transportvorschrift ich nehmen muss habe ich ja Anhand der Bezeichnung ( Typ ) sowie Anhand der Leistungsdaten die auf der Batterie Angegeben sind.
Bis jetzt habe ich es immer so gehandhabt. Ich habe im Anhang mal ein Beispiel.
Das war vermutlich ein Fehler meinerseits.

Hast du eine Idee wie man die Batterien weiterhin befördert bekommt, wenn Sie nicht mehr den neuen Anforderungen Entsprechen ?
Es gibt ja noch ausreichend Geräte ( zb. Werkzeug wie Akkuschrauber ) oder auch diverse Produkte, die kein neuen Test Vorlegen können weil evtl. zu alt oder eben nicht nach den neuen Anforderungen geprüft sind ?!

lg
Martin

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CCR-PSDS-01_e.pdf (63.65 KB, 445 Downloads)

Irgendetwas ist ja immer....
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Martin0710179] #27308 22.08.2019 18:31
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Skypainter Offline OP
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Hallo Martin,

bisher war das ja auch ausreichend. Spätestens ab 01.01.2020 reicht so ein einfacher Satz nicht mehr aus. Die Hersteller hatten lange genug Zeit sich darum zu kümmern, jetzt schlagen die Versäumnisse zurück.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27309 22.08.2019 18:51
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Hallo Martin,

bisher war das ja auch ausreichend. Spätestens ab 01.01.2020 reicht so ein einfacher Satz nicht mehr aus. Die Hersteller hatten lange genug Zeit sich darum zu kümmern, jetzt schlagen die Versäumnisse zurück.

Gruß
Skypainter


Hallo Skypainter,
das ist wohl wahr..
Und Auszubaden haben wir Spedi's die seriös arbeiten..
Viele werden Vermutlich erst 2020 mal mitbekommen dass sich was geändert hat !
Spätestens wenn am Flughafen beim ADR Check die Sendungen stehen bleiben..


Irgendetwas ist ja immer....
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Martin0710179] #27311 23.08.2019 08:51
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Ursprünglich geschrieben von: Martin0710179



Hast du eine Idee wie man die Batterien weiterhin befördert bekommt, wenn Sie nicht mehr den neuen Anforderungen Entsprechen ?
Es gibt ja noch ausreichend Geräte ( zb. Werkzeug wie Akkuschrauber ) oder auch diverse Produkte, die kein neuen Test Vorlegen können weil evtl. zu alt oder eben nicht nach den neuen Anforderungen geprüft sind ?!



Hallo Martin,

alte Geräte mussten ja auch schon getestet werden. Und die Tests müssen auch nicht neu gemacht werden. Für die Prüfung muss immer die aktuellste Fassung (derzeit ST/SG/AC.10/11/Rev.6/Amend.1) herangezogen werden. Die Prüfungen müssen aber nicht unbedingt neu gemacht werden, wenn eine Aktualisierung veröffentlicht wird. In den IATA-DGR steht z.B., dass alle Zellen und Batterien die gemäß der 3. Überarbeiteten Ausgabe (Rev. 3) oder jeder darauffolgenden Ausgabe getestet wurden, befördert werden dürfen (IATA-DGR 3.9.2.6.1 (a)), außer die Vorschriften sehen etwas anderes vor.
Die Hersteller müssen also nicht neu Testen, sie müssen nur die Prüfzusammenfassung vorlegen, die auch schon länger existieren sollte und falls sie nicht existiert müssen sie diese erstellen (lassen) aber die die kompletten Tests neu machen.

Das von die angehängte Sds ist so ein typisches "suchs dir zam" datenblatt. Einfach ein Datenblatt für alle Batterien die Panasonic so anbietet und du musst dir dann anhang der Modellnummer den Lithiumgehalt raussuchen und im Punkt 14 hast du dann alle Möglichkeiten aus der IATA-DGR abgeschrieben und du musst wissen was es ist.
wobei ja nur 4 der Zellen in Teil IA vom Lithiumgehalt fallen würden. Besonders "toll" finde ich mal wieder den Vermerk
"Even though the cells are classified as lithium metal batteries (UN3090 or UN3091), they are not subject to some requirements of Dangerous Goods Regulations because they meet the following:
1. for cells, the lithium content is not more than 0.3g ;
2. each cell is of the type proven to meet the requirements of each test
in the UN Manual of Tests and Criteria, PartIII, sub-section 38.3.
3. each cell is manufactured in ISO9001 certified factory."


Es gibt so viele Versender die nur lesen " they are not subject to some requirements of Dangerous Goods Regulations" und schon schicken sie die Batterien undeklariert durch die Gegend. Und vor allem, wieso sollen Zellen mit weniger als 0.3g Lithiumgehalt, die alleine verschickt werden, kein Gefahrgut sein?!

Schön auch der Vermerk, man soll sich mit seiner Transportfirma absprechen, was es denn nun ist. Nein, einfach nur nein. Ich muss nach IATA-DGR entsprechend unterwiesen oder geschult sein um Lithiumbatterien versenden zu dürfen. (IATA-DGR 1.6) Diese Tabelle auf Seite 4 ganz oben ist sowas von unnötig! Wenn ich nämlich nicht unterwiesen oder geschult bin, woher weiß ich dann wann es IA, IB oder II ist? Und wieso wird bei 969 und 970 nur noch II angeführt? Da sind Zellen mit über 1g Lithiumgehalt mit angeführt in der Übersicht, die müssen dann hoch in Teil I.

Wie du siehst nehme ich das SDS ganz schön auseinander. Und ich hoffe, dass ich diese Möglichkeit mit einem Prüfbericht gar nicht mehr bekomme.
Da hab ich dann klipp und klar für das jeweilige Batteriemodell drin stehen, welche Leistung, welche Art, welche Tests, nach welcher Fassung geprüft usw. usf.

Natürlich haben es die Transporteure beim Umstieg schwer, das den Absendern zu verklickern. Wie schon mal erwähnt, sage ich es meinen Kunden seit Anfang des Jahres und unterrichte es auch so in jeder Batterieschulung und in jedem Seminar oder Vortrag. Problem ist halt, dass viele sich nicht schulen lassen oder gar nicht wissen dass sie geschult sein müssen..."ist doch nur a Batterie" hört man dann sehr oft.

lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27314 23.08.2019 13:49
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
[quote=Martin0710179]
...
was auf dieser Webseite steht ist schlicht und einfach falsch. Die SV 310 bezieht sich ausschließlich auf Prototypen:


Hallo, in diesem konkreten Zusammenhang sehe ich es wie Skypainter. Zumindest unglücklich formuliert. Und was er zum SDB und den Inhalten sagt, kann ich nur unterschreiben.
Gruß
M.A.T.

Zuletzt bearbeitet von M.A.T.; 23.08.2019 13:52. Bearbeitungsgrund: Tippfehler
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27397 04.09.2019 15:20
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PHMSA hat jetzt ein Merkblatt herausgebracht (inkl. Fragen & Antworten), welches sich als sehr nuetzlich erweisen kann und auf viele Fragen eingeht.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Floridacargocat] #27398 04.09.2019 18:49
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naja, das war ja alles schon bekannt. Allerdings störe ich mich an Frage und Antwort 7.
Kein Transporteur auf diesem Planeten wird sich die Mühe machen, für jeden Transport von Lithium Batterien sich von irgendeiner Webseite die Informationen zusammenzusuchen. Auf der anderen Seite müssen die Spedis aber wissen, ob die Batterien den Vorschriften gemäß ADR (und den anderen Verkehrsträgern) entsprechen. Wenn wir da wiederum nur irgendwelchen Angaben ( Die Batterien entsprechen den Vorgaben des UN 38.3 Tests) haben, die nicht nachprüfbar sind, ist diese ganze Erneuerung doch nur eine Farce. Denn die Informationen habe ich auf Nachfrage auch jetzt schon bekommen. Das heißt dann zwar oft den ganzen Test, aber der Aufwand ist der gleiche. Also was soll das?

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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27400 04.09.2019 20:29
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
naja, das war ja alles schon bekannt. Allerdings störe ich mich an Frage und Antwort 7.
Kein Transporteur auf diesem Planeten wird sich die Mühe machen, für jeden Transport von Lithium Batterien sich von irgendeiner Webseite die Informationen zusammenzusuchen. Auf der anderen Seite müssen die Spedis aber wissen, ob die Batterien den Vorschriften gemäß ADR (und den anderen Verkehrsträgern) entsprechen. Wenn wir da wiederum nur irgendwelchen Angaben ( Die Batterien entsprechen den Vorgaben des UN 38.3 Tests) haben, die nicht nachprüfbar sind, ist diese ganze Erneuerung doch nur eine Farce. Denn die Informationen habe ich auf Nachfrage auch jetzt schon bekommen. Das heißt dann zwar oft den ganzen Test, aber der Aufwand ist der gleiche. Also was soll das?

Skypainter

Hi
verstehe ich aber so auch nicht. Es ist nicht die Aufgabe des Spediteur sich das auf der Website zusammenzusuchen. Der Hersteller muss es nur verfügbar machen auf seiner Homepage. Sich das raussuchen und zur Verfügung stellen muss es meiner Auffassung nach der Versender. Er ist ja dafür Verantwortlich die Batterien entsprechend den Vorschriften zu übergeben und damit trifft ihn auch die Aufgabe auf Anfrage die Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen.

Was ich schön finde ist auf Seite 4 wie so eine Testsummery aussehen könnte. Ein schönes einseitiges Formular, das leicht zu lesen ist. Nicht wie die meisten chinesischen Prüfberichte die gleich mehrere Seiten haben.

Interessant ist die Darstellung der Batterie auf der Seite 7 auf der die Volt und die mAh angeführt werden. Steht doch eigentlich in den IATA Verpackungsvorschriften
"Die Nennenergie in Wattstunden muss auf der Außenseite des Batteriegehäuses markiert sein, außer bei solchen, die vor dem 1. Januar 2009 hergestellt wurden."

Lg
Nico


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Floridacargocat] #27403 05.09.2019 11:29
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PHMSA hat jetzt ein Merkblatt herausgebracht (inkl. Fragen & Antworten), welches sich als sehr nuetzlich erweisen kann und auf viele Fragen eingeht.


Ich habe mir die letzte Seite mit der abgebildeten Lithium-Ionen-Batterie angeschaut und erstmal herzhaft gelacht. Wer den Fehler in der Kennzeichnung auf dem Batteriegehäuse erkennt, darf sich beim Händler seines Vertrauens eine Tüte Eis gönnen. wink

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27405 05.09.2019 12:57
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Es ist nicht die Aufgabe des Spediteur sich das auf der Website zusammenzusuchen. Der Hersteller muss es nur verfügbar machen auf seiner Homepage. Sich das raussuchen und zur Verfügung stellen muss es meiner Auffassung nach der Versender. Er ist ja dafür Verantwortlich die Batterien entsprechend den Vorschriften zu übergeben und damit trifft ihn auch die Aufgabe auf Anfrage die Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen.



Hallo Nico,
logisch muss der Versender die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Hier ging es um die Frage 7: Muss der Versender das Prüfzertifikat beim Versand mitgeben? Antwort nein, nur irgendwie zugänglich machen.

Dann bin ich ja in der Situation, dass ich als Beförderer nicht nachprüfen kann, ob die Batterie den Vorgaben der entsprechenden Vorschriften entspricht oder nicht. 60% unserer Kunden fragen bei einem 38.3 Test ob man das essen kann und der Rest liefert ein SDB mit einem Satz, entspricht den Vorgaben von UN 38.3. Heute wieder ein SDB gesehen mit Bezug auf 38.3 2. Revision, die nicht mehr gültig ist. Kunde meint, wir sollen nicht so streng sein, fällt ja nicht auf.....

Also müssen wir uns als Beförderer bzw. als Absender im Logistikbereich vergewissern. Also Webseiten durchsuchen.....

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27417 06.09.2019 09:08
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
.
Es ist nicht die Aufgabe des Spediteur sich das auf der Website zusammenzusuchen. Der Hersteller muss es nur verfügbar machen auf seiner Homepage. Sich das raussuchen und zur Verfügung stellen muss es meiner Auffassung nach der Versender. Er ist ja dafür Verantwortlich die Batterien entsprechend den Vorschriften zu übergeben und damit trifft ihn auch die Aufgabe auf Anfrage die Prüfzusammenfassung zur Verfügung zu stellen.



Hallo Nico,
logisch muss der Versender die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Hier ging es um die Frage 7: Muss der Versender das Prüfzertifikat beim Versand mitgeben? Antwort nein, nur irgendwie zugänglich machen.

Dann bin ich ja in der Situation, dass ich als Beförderer nicht nachprüfen kann, ob die Batterie den Vorgaben der entsprechenden Vorschriften entspricht oder nicht. 60% unserer Kunden fragen bei einem 38.3 Test ob man das essen kann und der Rest liefert ein SDB mit einem Satz, entspricht den Vorgaben von UN 38.3. Heute wieder ein SDB gesehen mit Bezug auf 38.3 2. Revision, die nicht mehr gültig ist. Kunde meint, wir sollen nicht so streng sein, fällt ja nicht auf.....

Also müssen wir uns als Beförderer bzw. als Absender im Logistikbereich vergewissern. Also Webseiten durchsuchen.....

Gruß
Skypainter


Hallo Skypainter,
die Aussagen kann ich nur so unterschreiben. Ob man das UN 38.3 Zertifikat bzw. die Prüfzusammenfassung essen kann, wurde ich auch schon gefragt.

Hier sind aber auch die Spediteure gefragt, sich solchen Mist nicht mehr bieten zu lassen. Im Luftverkehr ist eine Schulung in allen Fällen verbindlich vorgeschrieben (auch bei kleinen Li-Batterien über 1.6). Ansonsten interpretiert das BMVI auch bei SV 188 so, dass das Personal über "ausreichende Anweisungen" samt regelmäßigen Schulungen verfügen muss.

Konsequenterweise müssen alle Spediteure ablehnen, wenn man solche Kunden an Land zieht, die keinen blassen Dunst haben. Aber leider sieht man dann nur die Dollarzeichen in den Augen. Ich höre dann immer nur: "Das können wir uns nicht leisten, dann geht der Kunde zum nächsten, der es macht". Warum könnt ihr euch das nicht leisten? Warum wollt ihr euch solchen Mist an Land ziehen?

Wir als Gefahrgutbeauftragte und Trainer erwischen diese schwarzen Schafe nicht. Wir schulen uns nen Ast bei den Unternehmen die es begriffen haben. Aber die Unternehmen, die euch sagen, dass ihr nicht so streng sein sollt, erfassen wir nicht. Die rutschen durch, wenn nicht andere Beteiligte wie die Spediteure eingreifen. Das betrifft vor allem die Unternehmen, die nur Batterien nach SV 188 bzw. Teil II haben.

Ich kann nur allen Spediteuren immer wieder empfehlen: Besteht auf den Nachweis des UN-Tests bzw. der Prüfzusammenfassungen, auch wenn ihr das nicht gesetzlich kontrollieren müsst. Sagt euren Kunden, dass eine Schulung für sein Personal notwendig ist und nennt ein kompetentes Schulungsunternehmen in eurer Nähe, welches zu Lithiumbatterien schult. Schaut nicht weg. Sagt auch, dass ihr euch mit strafbar macht und sowas nicht akzeptieren könnt. Und bitte nehmt diese Sendungen nicht an bzw. lasst diese Sendungen stehen, bis alles geklärt ist. Meldet notafalls an die Landesbehörde bzw. an das LBA.

Wir als Gefahrgutbeauftragte und Trainer versuchen alles, die Gefahrgutwelt mit Lithiumbatterien sicherer zu machen. Es müssen aber alle mithelfen, den Markt von ungeschulten und beratungsresistenten Amazon- und Ebay-Händlern, Baumärkten, Handy-Reparaturfirmen, Service-Providern, Airline-Wartungsfirmen usw. zu säubern, auch wenn man sich dazu in die Nesseln setzen muss und Prügel bezieht.

Zuletzt bearbeitet von DJSMP; 06.09.2019 09:10.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: DJSMP] #27420 06.09.2019 09:53
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Hallo DJSMP,

ein Beitrag, der mir aus der Seele spricht.


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27423 06.09.2019 10:19
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Das Problem ist meiner Meinung nach darin begründet, dass die Anforderungen der fachlischen Eignung beim Erwerb der Transport-Erlaubnis das Thema Gefahrgut nicht beinhaltet!
Man berücksichtigt schlicht die Tatsache nicht, dass es eine Frage der Zeit ist irgendwann einmal eine Ladung Gefahrgut auf die Ladefläche geschoben zu bekommen - und darüber natürlich nichts weiss.
Hier ist der Gesetzgeber gefragt GG nicht mehr als 'Nische' zu bedienen und nur dann informiert wenn ein Spediteur explizit danach fragt.
Wonach soll jemand fragen, wenn er es nicht kennt? Irgendwann kommen die Infos von den Auftraggebern. Das ist aber viel zu schwammig.
Bitte nicht falsch verstehen, es gibt viele Spediteure die ihre Hausaufgaben machen, und andere wissen es eben nicht besser.
gruss..aw

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: DJSMP] #27425 06.09.2019 11:46
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter


Hallo Nico,
logisch muss der Versender die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen. Hier ging es um die Frage 7: Muss der Versender das Prüfzertifikat beim Versand mitgeben? Antwort nein, nur irgendwie zugänglich machen.

Dann bin ich ja in der Situation, dass ich als Beförderer nicht nachprüfen kann, ob die Batterie den Vorgaben der entsprechenden Vorschriften entspricht oder nicht. 60% unserer Kunden fragen bei einem 38.3 Test ob man das essen kann und der Rest liefert ein SDB mit einem Satz, entspricht den Vorgaben von UN 38.3. Heute wieder ein SDB gesehen mit Bezug auf 38.3 2. Revision, die nicht mehr gültig ist. Kunde meint, wir sollen nicht so streng sein, fällt ja nicht auf.....

Also müssen wir uns als Beförderer bzw. als Absender im Logistikbereich vergewissern. Also Webseiten durchsuchen.....

Gruß
Skypainter


Hallo Skypainter, wenn du als spediteur das Prüfzertifikat verlangst, dann muss es dir dein Versender auch übermitteln. So verstehe ich die Frage 7. Der Hersteller macht es auf der Homepage verfügbar und somit kann jeder Versender zugreifen und es auf Anfrage dem Spediteur übermitteln. Das gilt dann auch für deine Kunden und nicht für dich, auch wenn ihr eventuell die Funktion des Absenders übernehmt.

Als ich noch bei einem Beförderer als Gefahrgutbeauftragte tätig war, was es allen Mitarbeitern strikt untersagt im Internet nach Sicherheitsdatenblättern oder Informationsblättern zu suchen. Das ist die Aufgabe des Kunden und nicht des Beförderers. Wer weiß ob wir dann das richtige finden? Wir schaun ja nicht im Versandstück nach was da drin ist.
Prinzipiell finde ich die Verpflichtigung, dass die Prüfberichte online Verfügbar gemacht werden müssen eine gute Idee, aber eben nicht, damit der Spediteur herumsuchen muss, sondern damit die Versender einen leichten Zugangen haben und nicht extra anfragen müssen.
Ich sage auch in meinen Schulungen immer, dass die Unternehmen die nötigen Dokumente aufliegen haben müssen und nicht erst reagieren, wenn nachgefragt wird.


Hallo DJSMP,

da sprichst du mir auch aus der Seele. Wobei in Österreich haben wir schon Befördere, die die Batterien nur mit nachgewiesener Unterweisung nach IATA 1.6 mitnehmen. Auch werden bei behördlichen Kontrollen in den Unternehmen (ja die Austro Control auditiert auch die Versender!) die Nachweise eingefordert und wenn diese nicht vorliegen wird eine Frist gesetzt bis wann der Nachweis vorgelegt werden muss. Ich biete diese Unterweisungen regelmässig an, muss aber sagen, dass die Nachfrage relativ gering ist. Vor allem wenn ich bedenke, was sol alles unterwegs ist. Leider wird es auf der Straße nicht kontrolliert, ich denke hier besteht noch viel Bedarf.
Einer meiner Kunden hat gerade wieder Probleme mit einem großen Elektronikhändler der einfach macht was er will. Aktuell versucht er E-Scooter mit 9A Kennzeichnung (ohne ADR Wissen, ohne Papiere, ohne Verantwortungsbewusstsein) über die Straße zu befördern, er hat sie ja auch so geliefert bekommen, also wo wäre denn das Problem.
Ein andere Kunde von mir, der Rasenmäher- und Staubsaugerroboter im Programm hat, und auch geschult ist und mich regelmässig kontaktiert wenn er neue Produkte bekommt, wollte jetzt Geräte mit über 100 WH ins Programm aufnehmen woraufhin ich ihm gesagt habe,was das alles für ihn bedeuten würde. Er hat darauf seinen Lieferanten kontaktiert und als Antwort bekommen " Kennzeichnen sie es einfach nach ADR und jeder Transporteur nimmt es dann mit, so machen es alle Onlinehändler und niemand fragt weiter nach"....Da haperts ja schon bei den Herstellern und Großlieferanten die sich einen Dreck drum kümmern ...

lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27426 07.09.2019 12:00
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Ursprünglich geschrieben von: Nico


Hallo Skypainter, wenn du als spediteur das Prüfzertifikat verlangst, dann muss es dir dein Versender auch übermitteln. So verstehe ich die Frage 7. Der Hersteller macht es auf der Homepage verfügbar und somit kann jeder Versender zugreifen und es auf Anfrage dem Spediteur übermitteln. Das gilt dann auch für deine Kunden und nicht für dich, auch wenn ihr eventuell die Funktion des Absenders übernehmt.

Als ich noch bei einem Beförderer als Gefahrgutbeauftragte tätig war, was es allen Mitarbeitern strikt untersagt im Internet nach Sicherheitsdatenblättern oder Informationsblättern zu suchen. Das ist die Aufgabe des Kunden und nicht des Beförderers. Wer weiß ob wir dann das richtige finden? Wir schaun ja nicht im Versandstück nach was da drin ist.
Prinzipiell finde ich die Verpflichtigung, dass die Prüfberichte online Verfügbar gemacht werden müssen eine gute Idee, aber eben nicht, damit der Spediteur herumsuchen muss, sondern damit die Versender einen leichten Zugangen haben und nicht extra anfragen müssen.
Ich sage auch in meinen Schulungen immer, dass die Unternehmen die nötigen Dokumente aufliegen haben müssen und nicht erst reagieren, wenn nachgefragt wird.

lg
Nico


Hallo Nico,
hier beißt sich die Theorie mit der Praxis. Gerade mal heute morgen (sic es leben die ruhigen Arbeitsstunden am Samstag) eine Überprüfung der Eingänge gemacht. Im Laufe der Nacht kamen 54 Sendungen mit Lithium-Batterien (in allen Spielarten, mit Ausrüstung verpackt, in Ausrüstung, solo) an. Es gibt auf keinem elektronisch übertragenen Dolument auch nur der geringste Hinweis, dass die Ware den Anforderungen des ADR entspricht. Ja, da hat irgendein Partner in Norddeutschland die Wechselbrücke geladen und es zu uns in den Süden geschickt. Du kannst sicher sein, da hat niemand auch nur einen Finger krumm gemacht um hier irgendwas zu kontrollieren. Ich möchte als Gefahrgutbeauftragter aber, dass die Ware, die von uns dann wieder weggeht, den Anforderungen der Vorschriften entspricht. Die Ware wird am Montag ab 4 Uhr morgens verladen. Jetzt sag mir mal, wann wir den Versender kontaktieren sollen? Lassen wir die Ware stehen wird es teuer.... Sowohl durch den Partner als auch u.U. durch den Versender. Also bleibt mir eigentlich nur (im Augenblick geht das ja rechtlich noch) das Durchwinken, wenn auch mit Bauchschmerzen. Um das Ganze in die richtigen Bahnen zu lenken, müsste die gesamte Branche entsprechend reagieren und an einem Strang ziehen. Das kannst du aber vergessen.

Einen Kunden von uns, der sehr viele professionelle Geräte mit Li-Ionen Batterien verschickt (Damit meine ich gewerblich genutzte Geräte und kein Spielzeug) habe ich darauf hingewiesen, dass er sich bis zum Jahresende um eine Prüfzusammenfassung kümmern muss. Er hat Zellblöcke, die er selbst zusammensetzt. Es existieren allerdings nur SDB's und Prüfzertifikate (seitenlang) für die einzelnen Zellen. Die Batterien wurden nie getestet. Antwort: Wenn ihr die nicht mehr transportiert, dann gehe ich zu einem anderen. Das wird dem Verkauf mitgeteilt und schon wird der GB zurückgepfiffen....That's the reality

Gruß
Skypainter

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 07.09.2019 12:01.

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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27435 09.09.2019 07:22
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Hallo Skypainter,

da muss ich sagen, da hatte ich echt Glück. Ich hatte damals die volle Unterstützung des GF udn wenn ich gesagt habe eine Sendung bleibt stehen, dann blieb sie auch stehen. Ich hatte zwar dadurch einige Diskussionen mit Kunden und auch Verantwortliche anderer Länder aber ich war immer sehr vorsichtig und wurde oft als "übergenau" bezeichnet. War mir lieber als das was passiert.

Ich lese halt leider immer noch nicht aus den Vorschriften heraus, dass die Prüfzusammenfassung der Sendung mitgegeben werden muss, daher wird es ab 01.01. echt schwierig für dich. Wie geht ihr vor, wenn bei ADR Ware Fehler im Beförderungspapier oder es gar kein Beförderungspapier gibt?

Und diese Aussage: "Dann geh ich halt zu wem andren ders macht" hab ich natürlich auch immer wieder gehört. Und einige sind auch gegangen, kamen aber nach einer gewissen Zeit zurück, weil sie gemerkt haben, das läuft auch bei andren so und ich bin hier in der Pflicht.
Natürlich will man keinen Kunden verlieren, aber will man wirklich Kunden die von der Materie keine Ahnung haben und dadurch potentiell gefährliche Sendungen übergeben?

lg aus dem kalten Wien
Nico


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27436 09.09.2019 08:23
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Ursprünglich geschrieben von: Nico


Ich lese halt leider immer noch nicht aus den Vorschriften heraus, dass die Prüfzusammenfassung der Sendung mitgegeben werden muss, daher wird es ab 01.01. echt schwierig für dich. Wie geht ihr vor, wenn bei ADR Ware Fehler im Beförderungspapier oder es gar kein Beförderungspapier gibt?



Hallo Nico,

schon aus der Verpflichtung gemäß ADR 1.4.2.2.1 ergibt sich meiner Meinung nach diese Forderung.

der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 insbesondere

a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;

b) sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden,.....


Wie soll ich ohne Prüfzusammenfassung dieser Prüfpflicht nachkommen?

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27437 09.09.2019 08:25
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Hallo Skypainter,

"sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden gefährlichen Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden,....."

Es muss euch vor der Beförderung übermittelt werden, nicht zwangsläufig der Sendung beigelegt werden. Wird es nicht im Vorfeld übermittelt und liegt auch nicht bei ist es für mich ein Stoppungsgrund.

lg
Nico


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27438 09.09.2019 08:43
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Ursprünglich geschrieben von: Nico


Es muss euch vor der Beförderung übermittelt werden, nicht zwangsläufig der Sendung beigelegt werden. Wird es nicht im Vorfeld übermittelt und liegt auch nicht bei ist es für mich ein Stoppungsgrund.



Dann bleiben etwa 90% der Transporte stehen. Die Realität im Straßenverkehr ist leider ganz anders als in der Luftfracht. Nur mal kurz den groben Ablauf. Die Ware kommt irgendwann am späten Abend auf Wechselbrücken an. Irgendwann zwischen 00:00 Uhr und 2 Uhr werden die Informationen elektronisch übertragen. Da gibt es KEINE Möglichkeit irgendein Papier mit zusenden, sondern es werden nur für den Transport wichtige Daten gesendet. Um 3:00 Uhr werden die Wechselbrücken ausgeladen und der Inhalt auf die verschiedenen Destinationen verteilt. Im Büro werden dazu die Transportpapiere ausgedruckt und den Fahrern ins Fach gelegt. Eine Kontrolle findet nicht statt, da Büro und Ware räumlich getrennt sind. Hier können nur die Ent- und Belader kontrollieren, also sollte die Prüfzusammenfassung an der Ware sein. Bei 2 - 300 LKW, die innerhalb weniger Stunden abgefertigt werden, kann es auch anders nicht lösen.


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27439 09.09.2019 08:50
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Hallo Skypainter,

wie macht ihr das dann mit Gefahrgut das ein Beförderungspapier benötigt? Das muss doch bei euch vor dem Weitertransport kontrolliert werden.
lg
Nico


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27440 09.09.2019 09:54
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An jedem Tor gibt es einen Bildschirm, auf dem kann der Lader die Angaben vom Beförderungspapier lesen und sollte dann entsprechend kontrollieren.
(An meiner Wortwahl erkennst du die Realität)


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27442 09.09.2019 11:20
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Ok dann läuft es bei euch wirklich ganz anders als es zb bei uns war. Der Kunde musste die Beförderungspapiere bis zu einem gewissen vordefinierten Zeitpunkt (18-20 Uhr) elektronisch übermitteln und die Dokumente wurden schon mal vorabkontrolliert. Wenn die Ware dann Nachts im Hub eintraf wurden die Versandstücke mit den Papieren vergleichen und gab es Unregelmäßigkeiten wurde die Sendung stehen gelassen. War alles ADR konform wurde die Ware dann weitergeleitet. Dafür hatten die Mitarbeiter ein Zeitfenster von ca. 2h.
In unseren AGB's stand zb auch, dass bei Gefahrgutware es zu Laufzeitverzögerungen kommen kann, wenn nicht alles den gesetzlichen Vorgaben entspricht und wir dafür keine Haftung übernehmen.
Ich sage nicht, dass das so zu 100% geklappt hat, aber es wurde doch größtenteils schon sehr Ernst genommen. Natürlich hat der Verkauf gemuckt und gemurrt, aber wie gesagt, war der Rückhalt durch die Geschäftsleitung sehr gut.


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27453 11.09.2019 08:00
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Hallo Skypainter,

ich kann nur nochmal empfehlen, die "Null-Toleranz-Schiene" zu fahren und Verbündete zu suchen.

Ich kenne als studierter Betriebswirt im Bereich Logistik die Speditions-und Logistikbranche sowie die Theorie vs. Praxis sehr gut. Ich kenne die breite Ignoranz gegenüber dem Gefahrgutthema, die sich auf Grund der völlig unzureichenden Kontrolldichte unserer Landesbehörden in den Unternehmen ergibt. Leider haben auch die QM-Auditoren in 99% der Fälle keinen blassen Dunst von Gefahrgut bzw. wird die Thematik nicht hoch genug gewichtet. Ich musste jahrelang einen Versandspediteur eines großen Sammelgutnetzwerks betreuen. Selbst wenn die beim Audit im Feld Gefahrgut mißerabel waren, haben die unter dem Strich trotzdem bestanden, weil die Wichtung zu gering war.

Wenn du von Ignoranten umgeben bist, schreibe als Gb ausführliche Überwachungsprotokolle und sende diese mit Lesebestätigung an die Geschäftsleitung. Schule die Verkaufsabteilung (Sensibilisierungsschulung Gefahrgut) und zeige auf, was passieren kann und welche rechtlichen Konsequenzen auch im Straftatenbereich (fahrlässige Brandstiftung, Körperverletzung, Tötung, Ersatz fremden Eigentums) drohen. Reporte jeden festgestellten Mangel. Sichere dich selbst ab. Wer schreibt, der bleibt. Der Gb soll ein unbequemer Kontrolleur im Unternehmen sein, kein Ja-Sager, Durchwinker oder Mitarbeiter der Operative, der sich als 20% Gb-Stelle selbst kontrolliert.

Zeige dem Kunden auf, was ihm passieren kann. Nenne die 50.000 EUR nach GBefG und kläre ihn über die Konsequenzen und Straftatbestände auf. Bring das Beispiel Braille Battery Inc. aus den USA mit den 1,1 Mio. Strafe. Zeige ihm Schulungsanbieter in seiner Nähe. Vielleicht gibt es ja auch mal einen Erfahrungsaustausch unter Spediteuren der Region, bei dem man das zumindest regional auch mal losgelöst vom Profitdenken diskutieren kann, so dass der Kunde im Idealfall zumindest in der Nähe abgeschnitten ist. Ich weiß, es ist schwer...

Mehr kannst du nicht tun. Ich habe es da als externer Gb etwas einfacher. Ich muss auf keine kaufmännischen Belange des Unternehmens eingehen und kann die ungeschöhnte Wahrheit präsentieren. Mein Kollege bringt in den Beratungen und Schulungen immer wieder den Satz "Dann gehen Sie ins Gefängnis!". Das fruchtet bei Lithiumbatterien auch sehr schwer. Dennoch zeigen sich Erfolge. Dazu müssen die schwarzen Schafe aber erstmal auf den Monitor kommen.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27454 11.09.2019 08:10
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Ursprünglich geschrieben von: Nico
Ok dann läuft es bei euch wirklich ganz anders als es zb bei uns war. Der Kunde musste die Beförderungspapiere bis zu einem gewissen vordefinierten Zeitpunkt (18-20 Uhr) elektronisch übermitteln und die Dokumente wurden schon mal vorabkontrolliert. Wenn die Ware dann Nachts im Hub eintraf wurden die Versandstücke mit den Papieren vergleichen und gab es Unregelmäßigkeiten wurde die Sendung stehen gelassen. War alles ADR konform wurde die Ware dann weitergeleitet. Dafür hatten die Mitarbeiter ein Zeitfenster von ca. 2h.
In unseren AGB's stand zb auch, dass bei Gefahrgutware es zu Laufzeitverzögerungen kommen kann, wenn nicht alles den gesetzlichen Vorgaben entspricht und wir dafür keine Haftung übernehmen.
Ich sage nicht, dass das so zu 100% geklappt hat, aber es wurde doch größtenteils schon sehr Ernst genommen. Natürlich hat der Verkauf gemuckt und gemurrt, aber wie gesagt, war der Rückhalt durch die Geschäftsleitung sehr gut.


Du kannst eine Airline mit auf Versteckte Gefahren geschultes Annahmepersonal leider in keinster Weise mit einem Sammelgutspediteur vergleichen, der am nächsten Tag über sein Netzwerk in ganz Deutschland ausliefern muss und der HUB-Umschlag in der Mitte Deutschlands in der Nacht läuft und innerhalb von 2 Stunden bewältigt sein muss. Selbst der Sammelguteingang hat ein äußerst enges Zeitfenster zwischen Vorholung und Hauptlauf / HUB Lauf. Da schaut niemand auf irgendwelche Gefahrdingsdabumszeichen. Da gehts nur darum, alles in in kurzer Zeit von einem Fahrzeug ins nächste zu laden. Und was der Versandspediteur bei der Erfassung falsch gemacht bzw. ignoriert hat, zieht sich bis in die Nachlaufpapiere durch. Und wie Skypainter schon sagte: Die Mitarbeiter der Erfassung im Sammelguteingang sehen die Ware nicht einmal. Dass der Verlader irgendeinen Abgleich vornimmt, ob die Ware zu den Beförderungspapieren passt oder ob auf den/in den Paletten was Undeklariertes steckt, kannst du vergessen. Der kennt nur 2 Paletten Kunde A Fahrzeug 1, 1 Palette Kunde B Fahrzeug 2 innherhalb von einer Stunde usw.

Hier kann man nur alle sensibilisieren, dass es beim schwarzen Schaf dann eben einen Hinweis aus der Sammelguterfassung ins Lager gibt: Achtung wir haben heute wieder 2 Paletten Kunde XY. Schaut die euch mal genauer an!

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: DJSMP] #27458 11.09.2019 08:54
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Ursprünglich geschrieben von: DJSMP


ich kann nur nochmal empfehlen, die "Null-Toleranz-Schiene" zu fahren und Verbündete zu suchen.



Hallo DJSMP
die Null-Toleranz-Schiene ist mein Credo. Kommt natürlich nicht immer gut an wink

Antwort auf


Leider haben auch die QM-Auditoren in 99% der Fälle keinen blassen Dunst von Gefahrgut bzw. wird die Thematik nicht hoch genug gewichtet. Ich musste jahrelang einen Versandspediteur eines großen Sammelgutnetzwerks betreuen. Selbst wenn die beim Audit im Feld Gefahrgut mißerabel waren, haben die unter dem Strich trotzdem bestanden, weil die Wichtung zu gering war.

Wenn du von Ignoranten umgeben bist, schreibe als Gb ausführliche Überwachungsprotokolle und sende diese mit Lesebestätigung an die Geschäftsleitung.



Gott sei Dank bin ich der QM Abteilung zugeordnet und organisatorisch direkt der GF. Insofern sind die Wege kurz. Ich weigere mich auch zu tief in die Geschäftsabläufe einzudringen, um ein gehöriges Maß an Distanz und damit eine gewisse Neutralität zu bewahren. Ich habe durchgesetzt, dass alle Mitarbeiter (auch Außendienstler, Verkäufer) eine ausgiebige Gefahrgutunterweisung erhalten. Innerhalb eines Jahres waren das jetzt 150 Schulungstermine. Das läuft also. Aber...die Vorgesetzten setzen das alles wieder aus. Braucht man nicht, kostet Geld etc... Also wieder Berichte schreiben...


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27465 11.09.2019 12:07
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Hallo Nico,

es gibt ja ein grundsätzliches Problem:

ADR 2.2.9.2
Folgende Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung nicht zugelassen:
-Lithiumbatterien, die den Bedingungen des Kapitels 3.3 Sondervorschrift 188, 230, 310, 636 oder 670 nicht entsprechen.

Wie soll ich das prüfen, wenn keine Prüfzusammenfassung vorliegt?

Im Übrigen ist damit auch der Text auf der Webseite von Lithium-Batterie-Service widerlegt. Man kann Batterien ohne Prüfzusammenfassung dann nicht einfach als Prototypen deklarieren.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27466 11.09.2019 12:36
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Hallo Nico,



Im Übrigen ist damit auch der Text auf der Webseite von Lithium-Batterie-Service widerlegt. Man kann Batterien ohne Prüfzusammenfassung dann nicht einfach als Prototypen deklarieren.

Gruß
Skypainter


Hallo Skypainter, ich dachte das hätten wir schon entschieden, dass dieser Text nicht korrekt formuliert ist und ich wirklich hoffe, dass jetzt niemand auf die Idee kommt einfach Prototypen aus seinen Batterien zu machen.


Fordert ihr denn jetzt von jeder einzelnen Gefahrgutsendung ein MSDS an oder glaubt ihr der Kennzeichnung und dem Beförderungspapier? Ich verstehe, dass du auf Nummer sicher gehen willst, aber du fordest doch nicht von jedem anderen Gefahrgut im Vorfeld einen Nachweis über die korrekte Klassifizierung an? Du vertraust hier auf die INformationen, die du vom Kunden erhältst und leider wird das auch bei den Batterien so ablaufen.
Es steht nicht in den Regularien, dass die Prüfzusammenfassung jeder Sendung beigelegt werden muss (so wie es vor Jahren beim Begleitdokument der Fall war) es steht nur dass Hersteller und Vertreiber diese zur Verfügung stellen müssen.
An der Tatsache, dass die Batterien geprüft sein müssen ändert sich ja nichts, das ist schon seit jahren so und aktuell lässt du dir das ja auch nicht für jede Sendung bestätigen oder?
Aus meiner Sicher gibt es hier nur 2 Möglichkeiten: Ihr schreibt euren Kunden vor, dass die Prüfzusammenfassung im Vorfeld übermittelt wird oder dem Paketen beiliegt. Ihr habt doch jederzeit das Recht Anforderungen zu stellen um auf der sicheren Seite zu sein oder ihr handhabt es so wie jetzt und fordert es im Zweifelsfall an.
Bei uns im GGBG gibt es da so einen schönen Absatz:
Antwort auf
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entspricht. Er kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 3 und 5 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Ziffer 3 sagt : Der Absender darf nur Sendungen zur Beförderung übergeben, die den gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Wenn die Sendungen zum Versand aufgegeben werden, muss der Absender auch sicherstellen, dass er diese auch zum Transport übergeben darf.


Wenn jetzt bei jeder Sendung das Prüfzertifikat angesehen werden soll, muss man aber auch prüfen ob das Prüflabor überhaupt prüfen durfte, was schwer wird.
Wie man hier sieht, ist das nämlich eine berechtigte Frage, wer darf prüfen?
https://www.gefahrgut-foren.de/ubbt...-3-test-und-testbericht-machen#Post27464

Ich hatte jetzt schon ein paar Anfragen ob man das Dokument selbst erstellen darf.

lg
Nicole

Ps.: ich fürchte wir drehen uns im Kreis frown

Zuletzt bearbeitet von Nico; 11.09.2019 12:39.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27709 30.10.2019 11:45
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Hallo Skypainter,

vielleicht ein kleines Update zur Frage, ob die Prüfzusammenfassung beigelegt werden muss:

Habe nun von einem großen Expressdienstleister die Info erhalten, das die interne Regelung rausging: NEIN sie muss nicht beiliegen, nur auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt werden könnnen. Kunden bekommen also die Info, dass sie im Unternehmen aufliegen muss und nicht erst auf Anfrage beim Hersteller angefragt werden darf.

Zusätzlich ging seitens der österr. Wirtschaftskammer eine INfo raus, dass Unternehmen informiert werden, dass der Prüfbericht aufliegen muss, sonst würden Versicherungen im Schadensfall (Transportschaden, Lagerbrand usw) aussteigen und nicht übernehmen! Hier auch online der Hinweis: https://www.wko.at/service/aenderungen-2019-lithiumbatterien.html

lg
Nico

Zuletzt bearbeitet von Nico; 30.10.2019 14:21.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27712 31.10.2019 11:30
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Hallo Nico,

Bei "Expressdienstleistern" bekomme ich immer Bauchschmerzen, wenn es um den Transport von Gefahrgut geht.

Wir haben für unsere Firma folgende Vorgehensweise festgelegt:
Die Prüfzusammenfassung muss die Ware NICHT begleiten.
Bei Auftragsannahme muss die Prüfzusammenfassung vorliegen. Wenn nicht, wird der Transport nicht ausgeführt.

Die Begründung liegt hier in den für Deutschland geltenden Vorschriften. Da wir hauptsächlich Straßentransport machen, ist hier natürlich das ADR und die GGVSEB maßgeblich. Die Luftfracht haben wir bisher unter Kontrolle, da haben unsere "Stammkunden" schon aufgerüstet. Wie ich aus unserer Luftfrachtabteilung gehört habe, sollen einige Airlines die Prüfzusammenfassung fordern!!

Ansonsten gilt ja folgende Auslegung:

In IATA DGR unter IATA-DGR 3.9.2.6.1 (g) für den Luftverkehr, ADR/RID/ADN 2.2.9.1.7 (g) für den Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr und im IMDG-Code 2.9.4 für den Seeverkehr ist die Prüfzusammenfassung gefordert.

ADR/RID/ADN: 2.2.9.2 Lithiumbatterien, welche den Bedingungen u.a. der Sondervorschrift 230 nicht entsprechen, sind nicht zur Beförderung zugelassen ->
ADR/RID/ADN: SV 230 Lithiumzellen und -batterien dürfen unter UN 3090, 3091, 3480 und 3481 nur dann befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Abs. 2.2.9.1.7 entsprechen. -> Prüfzusammenfassung muss vorhanden sein

jetzt kommt die deutsche GGVSEB:

§ 17 Der Auftraggeber des Absenders hat sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen
§ 18 Abs. 1 Satz 3 ...der Absender hat sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor der Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen

§ 21 Abs.1 Satz 1 ...der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen.

zumindest in §18 und 21 sind wir als Spedition voll in der Prüfpflicht und damit in der Haftung. Und da wir die Erfahrung gemacht haben, dass Kunden das Thema immer noch als Bullshit abtun, müssen wir uns absichern. Dies gilt im erweiterten Sinn natürlich auch für die Luftfracht, da wir die Ware ja irgendwie zum Airport schaffen müssen.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27713 31.10.2019 11:46
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Hallo, Skypainter,
danke vielmals für diese sehr schöne Herleitung. Damit ist für mich klar, daß um die Vorlage der (Original-)Prüfzusammenfassung beim Beförderer/Spediteur kein Weg führt.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27765 15.11.2019 10:18
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Hallo zusammen,

irgendwie finde ich den Umgang mit der Prüfzusammenfassung und die Schlussfolgerungen die daraus gezogen "schwierig".

Fakt ist doch, dass sich Versender (Auftraggeber des Absender und Absender) davon überzeugen müssen, dass das Gefahrgut richtig klassifiziert ist. Bei Lithiumbatterien kann ich mir das vom Hersteller bestätigen lassen, mir den Prüfbericht zeigen lassen oder zukünftig die Prüfzusammenfassung anfordern. Dann muss ich laut RSEB eine Plausibilitätsprüfung durchführen. Bin ich mir sicher, dass der 38.3 bestanden wurde habe ich die Pflicht erfüllt (es sei mal dahingestellt wie mir das mit einem Blatt Papier auf Chinesisch / Englisch gelingen soll). Das heißt ich habe drei Möglichkeiten der Pflicht nach zu kommen.

Die Schlussfolgerung die gezogen wird, dass wenn die Prüfzusammenfassung nicht vorliegt, ein Bußgeld oder eine Strafe nach sich ziehen kann, ist doch falsch. Ich kann mich auch, wie oben beschrieben, auf eine andere Art vergewissert haben. Es gibt doch in der GGVSEB (noch) nicht mal eine Pflicht zur Erstellung einer Prüfzusammenfassung.

Was mache ich denn wenn ich nicht Hersteller oder Vertreiber bin. Sondern Beförderungen von Lithiumbatterien für interne Zwecke zwischen eigenen Standorten beauftragen? Damit liegt die Aufgabe laut ADR gar nicht bei mir, sondern nur beim Hersteller. Btw. was ist eigentlich ein Vertreiber gefahrgutrechtlich gesehen?

Richtig ist natürlich das ich mich überzeugen muss, dass nur geprüfte Batterien befördert werden.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27766 15.11.2019 10:37
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Lasst ihr euch denn auch für jeden Batterietyp bestätigen, dass sie gemäß einem Qualitätssicherungsprogramms gemäß 2.2.9.1.7 e) ADR hergestellt wurde?
Ohne dies darf sie ja ebenfalls nicht transportiert werden und es wäre ein Verstoß gegen die aufgeführten Paragrafen der GGVSEB.

Zuletzt bearbeitet von Stefan82; 15.11.2019 10:38.

Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27767 15.11.2019 10:43
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Die Schlussfolgerung die gezogen wird, dass wenn die Prüfzusammenfassung nicht vorliegt, ein Bußgeld oder eine Strafe nach sich ziehen kann, ist doch falsch. Ich kann mich auch, wie oben beschrieben, auf eine andere Art vergewissert haben. Es gibt doch in der GGVSEB (noch) nicht mal eine Pflicht zur Erstellung einer Prüfzusammenfassung.



Hallo, dieser Argumentation kann ich nicht ganz folgen. Die GGVSEB schreibt doch in § 17 eindeutig die Pflicht fest, die Klassifizierung sicherzustellen. Und die OWi ist im § 37 (1) 3 a) genannt. Genau das ist die Aufgabe der Prüfzusammenfassung, oder sehe ich das falsch?
Siehe auch den vorigen Beitrag von Skypainter.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27768 15.11.2019 10:57
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Hallo,

die Prüfzusammenfassung stellt ja nicht die Klassifizierung dar. Ich könnte auch den Prüfbericht als Grundlage zur Klassifizierung verwenden, dann komme ich § 17 doch auch nach, oder?

Grüße

Zuletzt bearbeitet von Tho_mas; 15.11.2019 10:57.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Stefan82] #27769 15.11.2019 11:22
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Ursprünglich geschrieben von: Stefan82
Lasst ihr euch denn auch für jeden Batterietyp bestätigen, dass sie gemäß einem Qualitätssicherungsprogramms gemäß 2.2.9.1.7 e) ADR hergestellt wurde?
Ohne dies darf sie ja ebenfalls nicht transportiert werden und es wäre ein Verstoß gegen die aufgeführten Paragrafen der GGVSEB.


Nein, das habe ich bisher nicht gemacht. Die Vorgabe muss m.E. der Hersteller beachten.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27770 15.11.2019 11:40
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Hallo,
wenn ich die Fragen/Beiträge zu diesem Thema so lese, dann kann ich nur zu dem Schluss kommen, das der Ein oder Andere vielleicht an dem Seminar am 28.11.2019 zum Thema "Verpflichtende Prüfzusammenfassung ab 1.1.2020" teilnehmen sollte.



Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Gerald] #27771 15.11.2019 11:50
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Hallo zusammen,
das Angebot von Schulungen ist mächtig, ich habe mich jetzt für nächste Woche auf der IHK Augsburg für 2 Tage eingetragen
bin mal gespannt ob die dort in der Lage sind etwas Licht in meinen Lithiumtunnel zu bringen
Aktuell brechen ganze Welten zusammen immer mehr Geräte, Maschinen und Werkzeuge die unter diese Bestimmungen fallen
und zum Teil noch nicht einmal vom Lieferant deklariert sind.

gruß


Wer die Augen offen hält, dem wird im Leben manches glücken.
Doch noch besser geht es dem, der es versteht, eins zu zudrücken (Goethe)
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27772 15.11.2019 14:54
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Ursprünglich geschrieben von: Stefan82
Lasst ihr euch denn auch für jeden Batterietyp bestätigen, dass sie gemäß einem Qualitätssicherungsprogramms gemäß 2.2.9.1.7 e) ADR hergestellt wurde?
Ohne dies darf sie ja ebenfalls nicht transportiert werden und es wäre ein Verstoß gegen die aufgeführten Paragrafen der GGVSEB.


Nein, das habe ich bisher nicht gemacht. Die Vorgabe muss m.E. der Hersteller beachten.


Ich ebenfalls nicht, wollte damit nur die selektive Vorschriftenbeachtung aufzeigen.


Grüße aus der Hauptstadt

Stefan
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Achdorfer] #27773 15.11.2019 17:29
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Hallo zusammen, auch ich habe mich in den letzten Tagen nochmal ausgiebig mit dem Thema beschäftigt. Fragestellung war nämlich, wie können wir das Ganze als Stückgutspedition denn gesetzeskonform abwickeln. Und je mehr ich mich da eingelesen habe und mein Rechtsverständnis nach fast 30 Jahren GB auch etwas mehr als Basiswissen ans Tageslicht bringt, desto hanebüchener werden da teilweise die Erklärungen von sogenannten Fachleuten (die auch Seminare veranstalten). Leider Gottes wird sehr viel selektiv gelesen und interpretiert. Ich versuche es nochmal mit Ergänzungen zu beschreiben.

1. Die Lithiumbatterie/ der Lithiumakku als solches im Transportwesen:

Ich beziehe mich jetzt ausdrücklich auf ADR, jedoch sind die Vorschriften bei allen Verkehrsträgern gleich.

ADR: 2.2.9.2 Lithiumbatterien, welche den Bedingungen u.a. der Sondervorschrift 230 nicht entsprechen, sind nicht zur Beförderung zugelassen. Was sagt die SV 230?

ADR: SV 230 Lithiumzellen und -batterien dürfen unter UN 3090, 3091, 3480 und 3481 nur dann befördert werden, wenn sie den Vorschriften des Abs. 2.2.9.1.7 entsprechen. Was steht Neues in 2.2.9.1.7?

ADR 2.2.9.1.7 g) Hersteller und Vertreiber von Zellen oder Batterien, die nach dem 30. Juni 2003 hergestellt wurden, müssen die im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschnitt 38.3 Absatz 38.3.5 festgelegte Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen.

Also haben wir hier nur die Vorgabe, dass Hersteller und Vertreiber von Batterien (Akkus) die Prüfzusammenfassung zur Verfügung stellen müssen. Nicht mehr und nicht weniger.

Bis hierhin sagen die Vorschriften nur Folgendes aus: Hersteller und Vertreiber müssen die Prüfzusammenfassung bereitstellen und ohne Prüfzusammenfassung dürfen die Batterien (Akkus) als UN 3090, 3091, 3480 und 3481 nicht transportiert werden. Jetzt gibt es Schlaumeier, die meinen, ok, dann versenden wir Batterien (Akkus) als Prototypen Anzahl < 100. Geht leider nicht, denn wenn für einen Batterietyp eine entsprechende Prüfung durchgeführt wurde, erlischt juristisch der "Zustand" des Prototyps. Außerdem gilt das nur für die Fahrt zur Prüfung.

Schauen wir uns jetzt mal in die Sicherheitspflichten der Beteiligten ADR Kapitel 1.4.

Absender:
1.4.2.1.1

Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat er insbesondere:
a) sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäss ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen sind;
b) dem Beförderer in nachweisbarer Form die erforderlichen Angaben und Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2 zu liefern;
c) nur Verpackungen, Grossverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetz- tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichen versehen sind;
d) die Vorschriften über die Versandart und die Versandbeschränkungen zu beachten;
e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetz- tanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge und Container für Güter in loser Schüttung gemäss Kapitel 5.3 mit Grosszetteln (Placards) versehen, gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso verschlossen und undurchlässig sind wie in gefülltem Zustand.

1.4.2.1.2
Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter (Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Massnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den Vorschriften des
ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.

Den letzten Abschnitt findet man genauso für den Beförderer (1.4.2.2.2) Verlader (1.4.3.1.2)

Und immer mit dem Vertrauensbonus auch für den Buchstaben a) der die Transportzulassung des Gefahrguts klärt.

Und hier ist der o.a. selektive Lesevorgang. Mit diesem "Vertrauensparagraphen" wähnen sich jetzt alle Beteiligten in Sicherheit. Keine Kontrolle notwendig, da ich ja dem Absender bzw. dem Auftraggeber des Absenders vertrauen kann.

FALSCH

ADR 1.4.1.3

Das ADR kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine Vertragspartei in ihrer nationalen Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der Vertragspartei dem Sekretariat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien zur Kenntnis bringt.
Die Vorschriften der Abschnitte 1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren jeweilige Pflichten berühren nicht die Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z. B. eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person im Angestelltenverhältnis ist.



Das heißt, im ADR ist eindeutig geregelt, dass die einzelnen Mitgliedsstaaten, diese Pflichten jederzeit erweitern können.

Jetzt kommt die deutsche GGVSEB:

Und hier ist dieser Vertrauensparagraph komplett annuliert und nirgends zu finden.

§ 17 Der Auftraggeber des Absenders hat sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen

§ 18 Abs. 1 Satz 3 ...der Absender hat sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor der Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen

§ 21 Abs.1 Satz 1 ...der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach §3 GGVSEB befördert werden dürfen.

zumindest in §18 und 21 sind wir als Spedition voll in der Prüfpflicht und damit in der Haftung. Und da wir die Erfahrung gemacht haben, dass die Kunden das Problem immer noch nicht erkennen (wollen), müssen wir uns absichern.

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 15.11.2019 19:27.

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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27774 15.11.2019 18:13
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Hallo Skypainter,

genau richtig. Als Absender müsst du dich davon überzeugen, dass die Güter richtig klassifiziert sind. Das kann ab 01.01. mit der Zusammenfassung des Prüfberichts erfolgen. M.E. könnte das aber auch mit dem vollständigen Prüfbericht anstelle der Prüfzusammenfassung erfolgen oder mit einem anderen Dokument. Du solltest halt einen Nachweis darüber haben, dass du deiner Pflicht nachgekommen bist.

Ich wundere mich nur über die Aussage, dass es 1500 € kostet wenn ein Hersteller oder Vertreiber die Prüfzusammenfassung nicht zur Verfügung stellt. Das steht so nirgends. Wäre auch ganz schön viel Geld für so ein Blatt Papier. Das eine hat nämlich nichts mit dem anderen zu tun.

Also nicht falsch verstehen, die Zusammenfassung halte ich für eine gute Möglichkeit um die Kommunikation in der Lieferkette zu verbessern.

Grüße

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27775 15.11.2019 18:26
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Gerald Offline
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Hallo Thomas,
Antwort auf
Als Absender müsst du dich davon überzeugen, dass die Güter richtig klassifiziert sind.
bzw.
Antwort auf
Ich wundere mich nur über die Aussage, dass es 1500 € kostet


Zur Klassifizierungspflicht steht es im Zusammenhang mit einem Bußgeld für

- den Auftraggeber des Absenders nach GGVSEB §17 (1) Nummer 1 in Verbindung mit §37 (1) Ziffer 3a und der RSEB 2019 (Vorsicht ist Ländersache und nur empfehlender Charakter) Anlage 7 Nummer 1 von 1.500,00 € und Kategorie I und

- der Absender nach GGVSEB §18 (1) Nummer 3 in Verbindung mit §37 (1) Ziffer 4c und der RSEB 2019 (Vorsicht ist Ländersache und nur empfehlender Charakter) Anlage 7 Nummer 8 von 1.500,00 € und Kategorie I


Gruss aus Unterfranken

Gerald
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Gerald] #27776 15.11.2019 18:59
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Hallo Gerald,

das ist natürlich schon richtig aber diese Zusammenfassung ist nicht die Klassifizierung.

Beispiel:
Ich bin Vertreiber (Auftraggeber des Absenders) von 38.3 geprüften Batterien. Der Prüfbericht ist vorhanden und wird dem Spediteur zu Verfügung gestellt, als Nachweis der Klassifizierung. Die vorgeschriebene Zusammenfassung ist nicht vorhanden. (Das wird ab 2020 häufig auf uns zukommen, weil die Zusammenfassung bisher keiner hat, von den ganzen Batterien die irgendwo verbaut sind.). Droht mir jetzt ein Bußgeld von 1500 € oder bin ich Schadenersatzpflichtig bei einem Unfall? Ich meine nein, da es keinen OwiG-Verweis dafür gibt. Auch der Spediteur (Absender) konnte sich durch den Prüfbericht vergewissern das alles richtig klassifiziert wurde und hat somit seine GGVSEB-Pflicht erfüllt.

Grüße

Zuletzt bearbeitet von Tho_mas; 15.11.2019 19:00.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27777 15.11.2019 19:55
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Hallo Thomas,

es ist egal, ob du einen Prüfbericht zur Verifizierung vorlegst oder eine Prüfzusammenfassung. Hauptsache, es ist eine offizielle Bestätigung, dass der Batterietyp den UN 38.3 Test bestanden hat.

Frage: Wenn du den Prüfbericht in deinen Händen hast (was schon mal hervorragend ist, weil nicht Standard), warum erstellst du die Zusammenfassung nicht selbst und "der Käse ist gegessen".

Deine Fragestellung ist falsch. Wenn du einen Prüfbericht zu den Batterien hast, dann ist sichergestellt, dass der Transport nicht verboten ist und alles ist gut. Damit gibt es auch keine Haftung von deiner Seite (falsche Verpackung, dadurch Kurzschluss ausgenommen).

Außerdem merke ich, dass hier Klassifizierung und Prüfbericht durcheinandergeworfen werden. In der Klassifizierung wird festgestellt, dass es eine Lithium-Metall-Batterie oder ein Lithium-Ionen-Akku ist, der grundsätzlich der UN-Nummer 3090 oder 3480 zugeordnet wird, der Klasse 9 entspricht....blablabla. Auch eine Batterie/Akku ohne Test oder Prüfzusammenfassung ist entsprechend klassifiziert.

Über den UN 38.3 Test wird nur die Sicherheit der Batterie/Akku getestet und damit die "Transportsicherheit" dokumentiert. Ist also die Transportsicherheit (UN38.3 Test) nicht gegeben oder verifiziert, ist das Ganze, wie schon von anderen angedeutet ein Verstoß gemäß GGVSEB und damit unter Vorbehalt (je nach Bundesland) mit bis zu 1500 € für Absender und Verlader belastet. Der Versand von nicht zugelassenem Gefahrgut beinhaltet natürlich auch noch andere finanzielle Sanktionen, wenn etwas passiert. Man kann sicher sein, dass die Spediteure dies in ihren Bedingungen haben. Und die Haftungsfrage ist damit auch gegenüber anderen Geschädigten eindeutig. Liegt der Nachweis der Transportsicherheit jedoch vor, ist man aus jeglicher Haftung raus.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Tho_mas] #27778 17.11.2019 10:27
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Ursprünglich geschrieben von: Tho_mas
Hallo,
die Prüfzusammenfassung stellt ja nicht die Klassifizierung dar. Ich könnte auch den Prüfbericht als Grundlage zur Klassifizierung verwenden, dann komme ich § 17 doch auch nach, oder?
Grüße


Hallo, Tho_mas
sachlich sehe ich das auch so, formal aber wird die Zusammenfassung gefordert. Der Hintergrund war m.W., daß die Prüfberichte (so vorhanden) oft konfus, unklar oder unübersichtlich oder auch zweifelhaft sind, und erst aus der Zusammenfassung die Aussagen eindeutig erkennbar werden.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27781 18.11.2019 13:29
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Hallo zusammen,

natürlich kann der Prüfbericht selbst alle nötigen Informationen bieten die ich dann auch in der Prüfzusammenfassung sehe. Die Prüfzusammenfassung soll, wie schon richtig gesagt wurde, übersichtlicher sein und alle nötigen Informationen auf einen Blick bieten. Mit der Klassifizierung hat sie direkt nichts zu tun, denn es wird keine UN-Nummer drin stehen, es wird sich auf kein Regelwerk bezogen, es sind einfach die Grundlegenden Informationen über die jeweilige Zelle bzw. Batterie. Mit Hilfe dieser Informationen kann dann die Klassifzierung gemacht werden, denn als Hersteller weiß ich ja nicht zwangsläufig was mit meiner Batterie alles passieren wird. Wenn diese von einem Unternehmen gekauft wird, verbaut wird und das Unternehmen dann das Gerät mit verbauter Batterie verschickt, ist es ja eine andere Un-Nummer als bei der Herstellung.
Gut hier dreht sich gerade alles um die Frage wie der Spediteur damit umgeht und was für Dokumente reichen. Aber man sollte auch aus einem anderen Blickwinkel die Sache betrachten. Wie werden Behörden damit umgehen? Wenn in den Regelwerken steht, dass die Prüfzusammenfassung zur Verfügung gestellt werden muss und es wird etwas gestoppt und die Behörde fragt die Prüfzusammenfassung ab, denkt ihr das der Prüfbericht akzeptiert wird? Die rechtliche Forderung ist klar die Prüfzusammenfassung nach UN38.3.5. Hängt jetzt sicherlich von der Behörde ab. Doch das ganze geht nun noch weiter. Wie schon erwähnt hat die Wirtschaftskammer bereits eine Information zu dem Thema rausgeschickt worin auf versicherungstechnische Konsequenzen hingewiesen wird. Versicherungen haften nicht, wenn nicht alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und dazu zählt nunmal ab 01.01. die Prüfzusammenfassung mit allen geforderten Informationen. Ich habe jetzt schon so viele Prüfberichte und Prüfzusammenfassungen gesehen die eben nicht vollständig sind, irgendwas fehlt einfach immer und sei es etwas so banales wie eine E-Mailadresse. Wenn es jetzt um Kostenübernahme im Schadensfall geht, was glaubt ihr wie kulant die Versicherungen diesen Punkt auslegen werden, wenn sie hierdurch um etwaige Zahlungen rumkommen würden?

Bevor ich hier herumdiskutiere, was ausreichend ist und was nicht, würde ich meine Hersteller alle auffordern dieses gesetzlich geforderte Dokument zu erbringen. Der Prüfbericht muss seit JAHREN vorliegen, also wo ist die Schwierigkeit mich hinzusetzen und einseitige Zusammenfassung zu erstellen. Ich weiß dass sich das jetzt so einfach dahinsagt. Ich arbeite seit 2 Monaten mit einem Kunden daran die Prüfzusammenfassung all seiner Lieferanten zu bekommen. Inzwischen haben wir schon eine Vorlage erstellt, die nur noch ausgefüllt und unterschrieben werden muss und selbst hier schaffen es die chinesischen Hersteller nicht alle Felder auszufüllen bzw korrekt auszufüllen.
Prüfberichte ohne Unteschrift, ohne Namen, ohne Adressen. Bei einem wurde "bestätigt" dass einige der Tests nicht geschafft wurden (?!). Physical descrition: Blau... usw.
Ja es ist ein Kampf, keine Frage, aber es ist mit 1.1. ein gesetzlich gefordertes Dokument, was im Unternehmen aufliegen muss. Und teilweise wünsche ich mir es schon so sehr.
Heute erst wieder ein MSDS erhalten worin steht:
"These are lithium metal batteries and cells, also known as primary or non-rechargeable lithium. These batteries, unless exempted, are regulated as Class 9, UN3090. Our batteries meet the requirements listed in the provisions and when in our original packaging meet the packing instructions noted below and may be classified as non- dangerous goods for transportation."
Das hilft mir überhaupt nicht weiter, weil ich nirgends den Lithiumgehalt stehen habe, ich weiß nicht ob die Tests nach UN38.3 positiv absolviert wurden. Eigentlich kann ich hier nur ein Rückmeldung geben: dieses MSDS ist absolut nicht aussagekräftig und der Ersteller dieses MSDS (auch wenn es der Hersteller der Batterie ist) hat keine Ahnung über die Klassifizierung von Lithiumbatterien.

lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27796 19.11.2019 15:39
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Ursprünglich geschrieben von: Tho_mas


Was mache ich denn wenn ich nicht Hersteller oder Vertreiber bin. Sondern Beförderungen von Lithiumbatterien für interne Zwecke zwischen eigenen Standorten beauftragen? Damit liegt die Aufgabe laut ADR gar nicht bei mir, sondern nur beim Hersteller. Btw. was ist eigentlich ein Vertreiber gefahrgutrechtlich gesehen?




Ursprünglich geschrieben von: Skypainter


Bis hierhin sagen die Vorschriften nur Folgendes aus: Hersteller und Vertreiber müssen die Prüfzusammenfassung bereitstellen und ohne Prüfzusammenfassung dürfen die Batterien (Akkus) als UN 3090, 3091, 3480 und 3481 nicht transportiert werden. J
Schauen wir uns jetzt mal in die Sicherheitspflichten der Beteiligten ADR Kapitel 1.4.




Hier würde ich gern nochmal einhaken. In den deutschen Regelwerken steht Hersteller oder Vertreiber, im englischen Original (IATA-DGR) steht aber "manufactures and subsequend distributors". Das ist meiner Meinung nach irreführend übersetzt, denn subsequend Distributor kann auch mit "nachfolgenden Verteilern" übersetzt werden.

"Distribution stammt aus dem lateinischen und meint die gesamtwirtschaftliche Verteilung von Distributionsobjekten, darunter zählen Waren, Dienstleistungen, Rechte, Entgelte sowie Informationen."

Allerdings ist auch ein Vertreiber nicht zwangsläufig jemand der etwas verkauft. Auch hier findet man schöne Definitionen "Der Vertrieb ist eine betriebliche Funktion in Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen für Kunden oder Endverbraucher verfügbar machen soll" Wenn ich also intern etwas weiterschicke zu einem anderen Standort, da sich dort der "Endverbraucher" befindet, ist der Versender genauso ein Vertreiber.

Würde hier Versender stehen wäre es eindeutiger formuliert, schade dass hier ein neuer Begriff eingeführt wurde und keine Definition dazu geliefert wird. Ich habe aber noch etwas im Bereich Luftfahrt (IATA) gefunden. Eine kleine Bemerkung in der der distributor mit dem Shipper gleichgesetzt wird:
"Note:
The requirement is for the manufacturer and subsequent distributors to make this test summary
available. There are numerous ways this can be achieved, such as by listing the applicable summary document on the company website. There is no expectation for the shipper/distributor to provide paper copies with each consignment containing lithium batteries. The supply chain are encouraged to make use of technology to facilitate the availability of the test summary. "


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27800 21.11.2019 08:13
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Es kommt auch von anderer Seite Bewegung in die Sache. Wir sind ein Importeur von Elektronikprodukten. Wegen Produkthaftung, Elektroaltgeräteverordnung und Marketing werden die Produkte unter unseren eigenen Marken in Deutschland verkauft- wir sind also rechtlich der Hersteller. Es sind einige Produkte mit Knopfzellen (UN3091) und mit Lithium-Ionen-Akku (UN3481) darunter. Ausführliche Prüfberichte nach UN38.3 liegen uns vor. Teilweise wurden diese Berichte für den chinesischen Produkt-Hersteller, teilweise für den Batterieherststeller angefertigt. Eine Prüfzusammenfassung gibt es jedoch nicht.
Nun verlangen mehrere deutschen Großkunden, dass für jedes Produkt mit Batterie eine Prüfzusammenfassung übermittelt wird. Diese Prüfzusammenfassung wird auf deren Webseiten veröffentlicht, so dass deren Kunden auch darauf Zugriff haben. Soweit ist das eigentlich sinnvoll.

Aber: Von dem ursprünglichen chinesischen Prüfbericht kann man selten einen Bezug zum endgültigen Produkt herstellen. Die Akkus sind halt eingebaut. Wir wollen aus Wettbewerbsgründen unseren jeweiligen chinesischen Produzenten nicht veröffentlichen. Daher möchten wir die Originalberichte nicht aus der Hand geben.

Was haltet Ihr davon wenn wir aus den uns vorliegenden Tests selbst eine Prüfzusammenfassung für jedes einzelne Produkt erstellen?

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Hank] #27801 21.11.2019 09:37
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Hallo Hank,

aber in der Prüfzusammenfassung müssen ja die Daten des Herstellers und des Testlabors angeführt werden (inkl e-Mail und website), daher weiß der Mitbewerb dann erst wieder wo die Batterie herkommt?

lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27802 21.11.2019 11:35
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Hallo Hank,

Nico hat es korrekt beschrieben. Allerdings kann man die Prüfzusammenfassung selbst erstellen und verbindlich unterschreiben, vorausgesetzt die entsprechenden Testberichte liegen als Nachweis vor.

Hier nochmal die Angaben, die alle vorhanden sein müssen.



(a) Name des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, soweit zutreffend;

(b) Kontaktinformationen des Zellen-, Batterie- oder Produktherstellers, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen;

(c) Name des Prüflabors, inklusive Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Website für weitere Informationen;

(d) eine eindeutige Prüfberichtsidentifikationsnummer;

(e) Datum des Prüfberichts;

(f) Eine Beschreibung der Zelle oder Batterie, die mindestens Folgendes enthält:

(i) Lithium-Ionen- oder Lithiummetallzelle oder -batterie;

(ii) Masse;

(iii) Watt-Stunden-Bewertung oder Lithiumgehalt;

(iv) Physikalische Beschreibung der Zelle/Batterie; und

(v) Modellnummern.

(g) Liste der durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse (d. h. bestanden/nicht bestanden);

(h) Verweis auf Prüfanforderungen für zusammengesetzte Batterien, falls zutreffend (d. h. 38.3.3 (f) und 38.3.3 (g));

(i) Verweis auf die verwendete überarbeitete Ausgabe des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien und etwaige Änderungen dazu; und

(j) Unterschrift mit Namen und Titel des Unterzeichners als Hinweis auf die Gültigkeit der bereitgestellten Informationen.


Gruß
Skypainter

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 21.11.2019 11:36.

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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27803 21.11.2019 12:09
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Danke. Zu den ersten beiden Angaben muss ich nochmal nachfragen. In der Prüfzusammenfassung müssen wir also

a) den Hersteller bzw. Produzenten der Batterie/Zelle aufführen. Rein rechtlich sind wir ja der Hersteller des Produktes. Also am besten beide Angaben: den Fertigungsbetrieb der Batterie, der auch im Prüfbereicht genannt ist, und wir. Der Produzent, der die Batterie z.B. in die Fernbedienung packt oder in das Endprodukt einbaut, kann aber außen vor bleiben? Manchmal gibt es auch 2 Produzenten, der eine fertigt z.B. Platinen und verlötet den Akku, der zweite Produzent baut das Ganze in ein Gehäuse und verkauft es uns.

b) Kontaktinformationen des chinesischen Batterieproduzenten wären ziemlich sinnlos, oder? Zu diesem haben wir keine Geschäftsbeziehung. Wenn z.B. Knopfzellen von Panasonic verwendet werden, wäre das der Ansprechpartner?

Zuletzt bearbeitet von Hank; 21.11.2019 12:12.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Hank] #27806 21.11.2019 13:36
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Hallo Hank,

das ist wieder eine zweischneidige Frage.

Gefordert ist der Zellen- oder Batterie- oder Produkthersteller, soweit zutreffend. Wenn du also die Prüfzusammenfassung erstellst, dann reichen die Angaben deiner Firma als Hersteller, solange sie vollständig sind. Allerdings sollte dann im Falle eines Unfalls auch klar sein, an wen sich die Versicherung wenden wird. Wenn ihr die Batterien "weiterverarbeitet", also ins Produkt einlegen, einbauen etc dann musst du deine Namen angeben. Dann sind die Angaben des Herstellers obsolet. Aber sicherheitshalber sollten alle Testberichte vorliegen.

Und einen guten Tipp von meiner Seite. Da ich der chinesischen Sprache mächtig bin, habe ich einige Testberichte selbst übersetzt und mit den englischen Originalversionen verglichen. Manche Übersetzungen sind eher dem Bereich Gebrüder Grimm zuzuordnen. Wenn chinesisch drin steht, Test nach UN-Handbuch 38.3 2.Ausgabe und die englische Übersetzung bestätigt, dass die Revision 3 als Maßstab genommen wurde, dann hat das schon eine betrügerische Grundlage.

Im normalen Versandbetrieb besteht da keine Kontrollpflicht (wie schon früher mal erläutert). Aber als Produkthersteller, der in der Prüfzusammenfassung aufgeführt ist, würde ich ein Übersetzungsbüro zur Verifizierung beauftragen.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27808 21.11.2019 14:34
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Hallo Skypainter, super, danke. Das hilft mir schon mal weiter. Die Verantwortung als rechtlicher Hersteller haben wir sowieso, und dazu stehen wir. Die UN38.3 Tests liegen uns original 2-sprachig vor und sind meistens von bekannten Testinstituten . Es sind keine Übersetzungen.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Hank] #27811 21.11.2019 17:10
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Ursprünglich geschrieben von: Hank
Die UN38.3 Tests liegen uns original 2-sprachig vor und sind meistens von bekannten Testinstituten . Es sind keine Übersetzungen.


Hallo Hank, ich habe lange genug in China gelebt. Die "offiziellen" 2-sprachigen Blätter sind oft das Papier nicht wert, auf denen sie gedruckt sind. Für den Normalgebrauch sehe ich da keine weiteren Probleme, aber wenn ihr als Hersteller in die Haftung geht, empfehle ich eine zertifizierte Übersetzung.


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27839 26.11.2019 17:52
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So nun geht es so richtig schön mit der Unsicherheit los. Habe eben ein Mail von einem Kursteilnehmer erhalten, der mich um Hilfe gebeten hat. Sein Kunde verlangt nun, dass jeder Sendung eine Prüfzusammenfassung beigelegt wird, da so die neue Regelung in ADR und IATA-DGR sein. Mein Kunde konnte nun nichts in der IATA finden und hat mich daher angeschrieben.

ich habe jetzt nochmal seitens IATA alles durchforstet und folgenden Hinweis gefunden, indem sogar extra darauf hingewiesen wird, dass nicht jeder Sendung eine Papierkopie beigelegt werden soll:
„Note: The requirement is for the manufacturer and subsequent distributors to make this test summary available. There are numerous ways this can be achieved, such as by listing the applicable summary document on the company website. There is no expectation for the shipper/distributor to provide paper copies with each consignment containing lithium batteries. The supply chain are encouraged to make use of technology to facilitate the availability of the test summary.“


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27841 26.11.2019 18:08
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Hallo, Nico,
typischer Fall von "Nichtzuendegelesenaberichhabedassogehört". Die Zusammenfassung muß verfügbar sein, aber nicht die Sendung begleiten. Viel Erfolg bei der Kundenerziehung!
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27842 26.11.2019 18:17
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Hallo Nico,
das Ganze ist leider nicht aus der reinen IATA Regulierung zu beantworten.
Bei uns ist es folgendermaßen geregelt:

1. die Prüfzusammenfassung muss nicht die Sendung begleiten
2. die Prüfzusammenfassung muss uns auf welche Art auch immer zur Kontrolle zugänglich gemacht werden.

Denn fast alle Speditionen haben auch für den Lufttransport im Vor- und Zulauf einen Straßentransport in D abzuwickeln. Und da ist die GGVSEB sehr deutlich.


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27845 27.11.2019 13:23
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Hallo Nico,
das Ganze ist leider nicht aus der reinen IATA Regulierung zu beantworten.
Bei uns ist es folgendermaßen geregelt:

1. die Prüfzusammenfassung muss nicht die Sendung begleiten
2. die Prüfzusammenfassung muss uns auf welche Art auch immer zur Kontrolle zugänglich gemacht werden.

Denn fast alle Speditionen haben auch für den Lufttransport im Vor- und Zulauf einen Straßentransport in D abzuwickeln. Und da ist die GGVSEB sehr deutlich.


Hallo Sky,

bitte mich nicht falsch verstehen. Ich weiß natürlich das sich nicht rein nach IATA argumentieren kann smile
In der IATA finde ich nur etwas mehr input als im ADR, wo ich ja weder weiterführende INformationen zum "Vertreiber" noch sonst was finden kann. Es ist halt jetzt für alle etwas schwierig und teils unsicher wie es nun weitergehen kann / soll.

Wäre es denn für euch ok, wenn der Versender auf seiner Rechnung oder so eine Homepage angibt auf der man die Prüfzusammenfassung online jederzeit einsehen kann? Wäre ja für den Praxisbetrieb auch nicht sehr praktisch?

lg
Nico


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27857 27.11.2019 20:11
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Ursprünglich geschrieben von: Nico

In der IATA finde ich nur etwas mehr input als im ADR, wo ich ja weder weiterführende INformationen zum "Vertreiber" noch sonst was finden kann. Es ist halt jetzt für alle etwas schwierig und teils unsicher wie es nun weitergehen kann / soll.



Hi Nico,
prinzipiell stimme ich dir da zu. Allerdings nicht ohne gleich etwas dagegen zu argumentieren. Die weiterführenden Informationen gelten in ihrer Definition in der Luftfracht. Im Strassenverkehr sind diese Definitionen "unwirksam" (bitte die Anführungszeichen beachten), denn dann bekomme ich garantiert folgende Worte zu hören: "Wo steht das im ADR oder der GGVSEB geschrieben?"

Antwort auf

Wäre es denn für euch ok, wenn der Versender auf seiner Rechnung oder so eine Homepage angibt auf der man die Prüfzusammenfassung online jederzeit einsehen kann? Wäre ja für den Praxisbetrieb auch nicht sehr praktisch?


Nein, denn die Rechnung bekommen wir ja u.U. gar nicht zu sehen. (Außer bei Zollangelegenheiten). Ich gebe zu, die gesamte Regelung ist am grünen Tisch konstruiert worden. Absender - Beförderer - Empfänger. Der reale Speditionsbetrieb ist damit nicht abgebildet und bereitet nur Probleme.

Beispiel:
Wir haben einen Transport von Graz nach München. Wir organisieren den Transport, sehen weder Ware noch Transportpapiere. Müssen aber sicherstellen, dass wir nur erlaubte Gefahrgüter dem Beförderer anbieten. Und das u.U. innerhalb weniger Stunden.

Im Augenblick sind wir auf dem Weg, jede Lieferung mit den entsprechenden UN-Nummern bzw. den entsprechenden Aufklebern auf der Ware zu stoppen und die Prüfzusammenfassung zu kontrollieren. Danach erfolgt die Freigabe. Ich hoffe, ich finde bis zum 01.01. noch eine andere Möglichkeit.

Mir geht es weniger um die Prüfzusammenfassung an und für sich. Mir geht es darum, dass seit 2019 Lithiumbatterien ohne Prüfzusammenfassung vom Transport ausgeschlossen sind. Und die 1500 € Bußgeld in D sind nur das Zünglein an der Waage. Viel schwerer wiegt die Zuverlässigkeit. Lass dich 2-3 mal mit nicht zugelassenem Gefahrgut auf der Strasse erwischen und dann gehen zumindest für den Transport von Gefahrgut in der Firma die Rolläden zu.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27865 28.11.2019 19:19
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Hallo Nico,
das Ganze ist leider nicht aus der reinen IATA Regulierung zu beantworten.
Bei uns ist es folgendermaßen geregelt:

1. die Prüfzusammenfassung muss nicht die Sendung begleiten
2. die Prüfzusammenfassung muss uns auf welche Art auch immer zur Kontrolle zugänglich gemacht werden.

Denn fast alle Speditionen haben auch für den Lufttransport im Vor- und Zulauf einen Straßentransport in D abzuwickeln. Und da ist die GGVSEB sehr deutlich.

Hallo Sky,
Jetzt irritierst du mich. Wenn das das Dokument nicht der send7ng beigelegt wird und ein Hinweis auf der rechn7ng nicht ausreicht, welche Möglichkeit gibt es noch?
Gruß aus Fulda wink
Lg
nico


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27867 28.11.2019 21:56
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Ursprünglich geschrieben von: Nico

Hallo Sky,
Jetzt irritierst du mich.


Nein, das will ich ganz bestimmt nicht.
Antwort auf

Wenn das das Dokument nicht der send7ng beigelegt wird und ein Hinweis auf der rechn7ng nicht ausreicht, welche Möglichkeit gibt es noch?
Gruß aus Fulda wink
Lg
nico


Nun, es gibt verschiedene Möglichkeiten.

1. Das Dokument hängt an der Ware. Kontrolle möglich, aber das Ladepersonal muss darauf achten
2. Das Dokument wird bei der Beauftragung per Mail als Anhang mitgesendet
3. Bei Aufträgen über DFÜ wird der Auftrag gestoppt, bis ein Nachweis vorhanden ist. Ist nicht zufriedenstellend, zeitaufwändig, belastet uns und den Kunden, aber oftmals die einzige Möglichkeit
4. Kunde bestätigt das Vorhandensein und übernimmt die volle Haftung auch bei Kontrollen bzw. bei Schadensfällen. (Dies wird von vielen Speditionen vorgeschlagen, ich sehe da allerdings rechtliche Probleme. Das wird zur Zeit noch geklärt)
5. Man vertraut als Spedition auf das Glück, dass keine Kontrolle stattfindet und nichts passiert und macht nichts. (Riskant, entspricht nicht den Vorschriften, dürfte aber weit über 50% der zukünftigen Transporte ausmachen)

So, die letzten beiden sind reale Vorschläge, meiner Meinung aber nicht mehr als ein schlechter Witz.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27868 28.11.2019 22:26
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Hallo zusammen,
um das ganze praxisnah zu lassen: irgendeinen Kontakt wird es zwischen Absender / AdA und den nächsten in der Kette ja geben. Und eigentlich gibt es keine Firma ohne Netzauftritt mehr. Also bei dem Kontakt - bei der Übermittlung der Sendungsdaten - die Angabe der URL, wo die Prüfzusammenfassung steht.
Damit wäre meiner Meinung nach dem "Verfügbar machen" Genüge getan.
So interpretiere ich auch die UNECE-Schreiben ST /SG/AC.10/C.3/2017/27 und UN/SCETDG/53/INF.38.
Sie mögen zwar nicht von deutschen Behörden "amtlich" verkündet worden sein, so daß jeder dahinter hervorschauen kann, aber sie sind von den Fachleuten geschrieben, die das Liba-Gericht komponiert haben. Und die sollten es doch wissen, oder?
Schöner Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27876 29.11.2019 13:59
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Hallo zusammen,
um das ganze praxisnah zu lassen: irgendeinen Kontakt wird es zwischen Absender / AdA und den nächsten in der Kette ja geben.

Hallo M.A.T.
eigentlich sollte man davon ausgehen, die Realität ist leider etwas anderes. Ein Spediteur beauftragt uns: Hol 3 Paletten mit UN 3480 bei ABC ab und versende die dann an XYZ. Frage an den Spediteur: Hast du geprüft? Antwort: Nö, warum?
Genauso geht es uns als Spediteur...
Antwort auf

Und eigentlich gibt es keine Firma ohne Netzauftritt mehr. Also bei dem Kontakt - bei der Übermittlung der Sendungsdaten - die Angabe der URL, wo die Prüfzusammenfassung steht.


Dazu müsste der Kontakt erst einmal bereit sein, diese Angaben online zu stellen. Es scheint, als wäre das bei einigen Kunden ein Problem. Entweder technisch oder stilistisch oder was weiß ich. Und dann müsste die benutzte Software so einen Eintrag auch anzeigen können.....

Antwort auf

Damit wäre meiner Meinung nach dem "Verfügbar machen" Genüge getan.
So interpretiere ich auch die UNECE-Schreiben ST /SG/AC.10/C.3/2017/27 und UN/SCETDG/53/INF.38.
Sie mögen zwar nicht von deutschen Behörden "amtlich" verkündet worden sein, so daß jeder dahinter hervorschauen kann, aber sie sind von den Fachleuten geschrieben, die das Liba-Gericht komponiert haben. Und die sollten es doch wissen, oder?
Schöner Gruß
M.A.T.


100%ige Zustimmung.


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Skypainter] #27899 04.12.2019 08:00
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Mal zum Verständnis bzw. unterschiedlicher Sichtweisen auf die Vorschriften eine etwas ketzerische Frage:

Die GGVSEB verlangt z. B. im §18 generell, sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind (und nach § 3 befördert werden dürfen).

Es hinterfragt in der Praxis auch niemand (außer bestenfalls dem Ersten in der Kette, sagen wir mal dem Auftraggeber des Absenders) anhand eines intensiveren Studiums eines SDBs, ob ein entzündbares flüssiges Gemisch richtig klassifiziert ist, ob z. B. UN1993 wirklich passt oder nicht doch eine spezifischere Eintragung korrekt wäre, ob eine VG III korrekt ist oder nicht VG II oder VG I zutreffend wäre...

Bei Lithiumbatterien wird nun regelrecht ein Fass aufgemacht (ich meine das wertfrei!), dass diverse Beteiligte überprüfen sollen. Wird mit zweierlei Maß gemessen zwischen dem "normalen" Gefahrgut und dem immer noch "neuen" Thema Lithiumbatterien? Oder wurden bisher alle Augen zugedrückt und es hat nur niemand bis zum Ende drüber nachgedacht [und es dann umgesetzt], dass auch ein Spediteur (oft der Absender, der aber keine internen Kenntnisse spezifischer Produkte hat) sowas eigentlich schon immer hätte hinterfragen müssen?

Das wurde hier schon im Thread angerissen aber nicht abschließend.

Weitere Probleme:

Bei kleinen Li-Batterien nach SV188 erfährt ein Spediteur doch oft (oder fast immer) gar nicht, worum es sich handelt, da die SV188 keine Infos/ Dokumente verlangt. Der Fahrer sieht vielleicht (!) das Li-Batt-Label nach SV188 (oder es gibt keins, da in Ausnahmefällen nicht vorgeschrieben).

Man könnte das noch weiter spinnen und fragen, ob der Absenderbegriff (als der Absender nach Beförderungsvertrag) überhaupt noch zur Realität passt. Ich möchte keinen Spediteur ganz aus irgendwelchen Pflichten nehmen, aber deren Job ist es, Ware gut, pünktlich etc. irgendwo hin zu planen/ zu befördern. Es handelt sich um Fremdware, mit der sie sich niemals im Detail auskennen können. Sie sind keine Chemiker, sie haben auch im Vorfeld keine Zeit, sich mit der Ware zu befassen, denn sie stecken innerhalb der Beförderungskette, während der Auftraggeber des Absenders die Warenkunde und die Zeit hat, bevor eine Beförderung überhaupt gestartet wird. Spediteure sind auf Informations-Input angewiesen, sie sind auf kundige Auftraggeber abgewiesen nur leider herrscht bei den Auftraggebern viel zu oft die Meinung, "dass der Spediteur doch wissen muss, was er darf und was nicht, der kümmert sich ja um den Transport...".

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 04.12.2019 08:29.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Claudi] #27906 04.12.2019 11:01
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Hallo,
die Spezialaufmerksamkeit für Liba könnte daher rühren, daß die in der "Auffangklasse" 9 sind, aber gefährdungstechnisch in die 4.2 + 4.3 gehörten. Die entsprechenden Gefahren (besonders die möglichen Folgeschäden) sind so massiv, daß jetzt alle möglichen "Lösungen" erfunden werden, nur damit es in der (für den Luftverkehr wichtigen) Kl. 9 bleibt. Eine Lösung ist, durch Papiere irgendwie die Verantwortung möglichst weit wegzudefinieren.
Dazu gibt es natürlich den sichtbaren Grund, daß manche Versender aus bestimmten Weltgegenden hier immer wieder zu tricksen versuchen, um es als Nichtgefahrgut durchzukriegen. Dem soll die Vorlage der Prüfzusammenfassung gegenhalten.
Vielleicht sehe ich das zu zynisch, aber ne bessere Erklärung hab ich nicht.
Daß eigentlich der Absender / AdA in der Praxis viel stärker in die Pflicht genommen werden müßte (und nicht der Beförderer, weil der einfacher zu kontrollieren ist; rauswinken, Fahrer hat keinen Justitiar dabei) sehe ich genauso. Spediteur/Beförderer sind m.E. primär für die Routenplanung und Tunnelgeschichten zuständig; Klassifizierung und Verpackung ist am Anfang der Kette anzusiedeln.
Gruß
M.A.T.

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27907 04.12.2019 11:20
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.
Hallo,
die Spezialaufmerksamkeit für Liba könnte daher rühren, daß die in der "Auffangklasse" 9 sind, aber gefährdungstechnisch in die 4.2 + 4.3 gehörten. Die entsprechenden Gefahren (besonders die möglichen Folgeschäden) sind so massiv, daß jetzt alle möglichen "Lösungen" erfunden werden, nur damit es in der (für den Luftverkehr wichtigen) Kl. 9 bleibt. Eine Lösung ist, durch Papiere irgendwie die Verantwortung möglichst weit wegzudefinieren.
Dazu gibt es natürlich den sichtbaren Grund, daß manche Versender aus bestimmten Weltgegenden hier immer wieder zu tricksen versuchen, um es als Nichtgefahrgut durchzukriegen. Dem soll die Vorlage der Prüfzusammenfassung gegenhalten.
Vielleicht sehe ich das zu zynisch, aber ne bessere Erklärung hab ich nicht.
Gruß
M.A.T.


Flickschusterei wird auf lange Sicht kein stabiles Ergebnis bringen, aber diese Erklärung ist durchaus nachvollziehbar. Ich kann es auch nicht leiden, wenn kleine Li-Batterien als Gefahrgut quasi ignoriert werden ("sind ja <100 Wh, dann sind die kein Gefahrgut" oder "nein, bei diesem Artikel handelt es sich nicht um Gefahrgut..." - "aber das ist eine Kamera, da ist doch sicher ein Akku drin, was denn für einer?" "...") aber wir brauchen praktikable Lösungen und da bieten die Lithiumbatterien noch viel Luft nach oben...

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Claudi] #27912 04.12.2019 18:28
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Ursprünglich geschrieben von: Claudi


Weitere Probleme:

Bei kleinen Li-Batterien nach SV188 erfährt ein Spediteur doch oft (oder fast immer) gar nicht, worum es sich handelt, da die SV188 keine Infos/ Dokumente verlangt. Der Fahrer sieht vielleicht (!) das Li-Batt-Label nach SV188 (oder es gibt keins, da in Ausnahmefällen nicht vorgeschrieben).


Hallo Claudi,

dem möchte ich wiedersprechen. Zumindest im Bereich der Kurierdienste wird hier immer mehr Augenmerk drauf gelegt. Ich hatte erst die Woche ziemlich interessante Gespräche.
GLS hat einigen meiner Kunden mitgeteilt, dass ab 01.01. KEINE Liba mehr mitgenommen werden (inkludiert vor allem SV188) wenn nicht vorher die Prüfzusammenfassung vorgelegt wird.
DPD hat einem meiner Kunden gestern erklärt er gäbe keine komplette Freistellung mehr, man verlangt IMMER eine LiBa Markierung (auch wenn nur 2 Batterien in Gerät befindlich in einer Sendung mit nur einem Paket verschickt wird)
Einem Kunden wurde mitgeteilt, dass auch wenn selbstfahrende Fahrzeuge die der Definition nach ADR SV666 entsprechen dennoch nicht mitgenommen werden, auch wenn sie von der Kennzeichnungs/Markierungspflicht ausgenommen sind. Sie werden nur mitgenommen, wenn voll deklariert. PI965 Teil II und PI968 Teil II findest in AT keinen Transporteur. Es wird noch von UPS mitgenommen, aber nur wenn nach IB vorbereitet wird und im Vorfeld das PK1 Zertifikat vorgelegt wird.

Diese ganzen einen Süppchen die hier gebraut werden machen einem das Leben so schwer.
lg
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Nico] #27914 05.12.2019 10:14
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Ursprünglich geschrieben von: Nico

Hallo Claudi,

dem möchte ich wiedersprechen. Zumindest im Bereich der Kurierdienste wird hier immer mehr Augenmerk drauf gelegt. Ich hatte erst die Woche ziemlich interessante Gespräche.
GLS hat einigen meiner Kunden mitgeteilt, dass ab 01.01. KEINE Liba mehr mitgenommen werden (inkludiert vor allem SV188) wenn nicht vorher die Prüfzusammenfassung vorgelegt wird.
DPD hat einem meiner Kunden gestern erklärt er gäbe keine komplette Freistellung mehr, man verlangt IMMER eine LiBa Markierung (auch wenn nur 2 Batterien in Gerät befindlich in einer Sendung mit nur einem Paket verschickt wird)
Einem Kunden wurde mitgeteilt, dass auch wenn selbstfahrende Fahrzeuge die der Definition nach ADR SV666 entsprechen dennoch nicht mitgenommen werden, auch wenn sie von der Kennzeichnungs/Markierungspflicht ausgenommen sind. Sie werden nur mitgenommen, wenn voll deklariert. PI965 Teil II und PI968 Teil II findest in AT keinen Transporteur. Es wird noch von UPS mitgenommen, aber nur wenn nach IB vorbereitet wird und im Vorfeld das PK1 Zertifikat vorgelegt wird.

Diese ganzen einen Süppchen die hier gebraut werden machen einem das Leben so schwer.
lg
Nico


Hallo Nico,

Das kann GLS gern erklären und in seine AGB schreiben, aber wenn der ahnungslose Kleinversender/ Online-Shop das Thema LiBas so gar nicht auf dem Schirm hat, wird er weiter braune neutrale Kartons packen und diese GLS oder einem anderem KEP-Dienst mitgeben.
Ich bin sowieso kein großer Fan des Weglassens des LiBa-Labels (außer bei eingebauten Knopfzellen) aber das wird alles noch ein größeres Durcheinander als jetzt schon. DHL hat in seiner LiBa-Präsentattion stehen, dass bei <2 eingebauten LiBas kein Label drauf darf... aber da wird es bestimmt auch demnächst eine aktualisierte Version geben. Also der eine will Label, der andere will keine...

Die Masse der Transporte sind doch die kleinen Batterien nach SV188 - die tauchen schneller irgendwo drin auf, als man "Lithiumbatterie" sagen kann - von der Solarleuchte über Werkzeug, Kosmetik, Elektronik bis zu Kleidung (lustig blinkende Schuhe und so)...
Im Luftverkehr (und bei KEP-Diensten, die sich vorbehalten, Pakete ggf. auch zu fliegen) versteh ich alle Bedenken, Vorsichtsmaßnahmen etc. völlig aber rein auf Straße und ggf. See? Ist mit kleinen LiBas in den letzten Jahren so viel passiert auf der Straße?

Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: Claudi] #27917 05.12.2019 11:33
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Hallo an alle,

ich denke, das Problem ist hausgemacht. Es kommen leider immer mehr LiBa bei uns an, die nicht den allgemeinen Anforderungen entsprechen. Hatte vor einigen Monaten eine Sendung Powerbanks unter SV 188, bei der die Verpackung beschädigt war. Der Absender bat uns die Powerbank umzupacken und weiterzuversenden. Beim Umpacken ging eine Powerbank hoch. Schaden entstand Gott sei Dank keiner. Bei den Nachforschungen kam heraus, dass die Powerbanks aus einer gut beleumundeten Fabrik kamen und eigentlich die QS nicht überstanden hatten und entsorgt werden sollten. Die hat dann ein Mitarbeiter bei sich selbst über Wish "entsorgt". Nur kommt man juristisch nicht an den asiatischen Markt heran. Also versucht man mit aller Macht die Kontrolle auf AdA oder den Absender bzw. den Verlader zu schieben. Ich habe jetzt auch mit juristischer Unterstützung sämtliche Vorschriften nochmal gewälzt um Möglichkeiten der einfacheren Abwicklung zu finden. Leider ohne Erfolg. Wir sind als Spediteure (Absender) immer in der Kontrollpflicht. Selbst bei den kleinsten Knopfzellen. Was dieser bürokratische Aufwand im Endeffekt bedeutet, ich kann es nicht abschätzen.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung für Tests nach UN 38.3 [Re: M.A.T.] #27918 05.12.2019 12:07
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Claudi Offline
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Ursprünglich geschrieben von: M.A.T.

Daß eigentlich der Absender / AdA in der Praxis viel stärker in die Pflicht genommen werden müßte (und nicht der Beförderer, weil der einfacher zu kontrollieren ist; rauswinken, Fahrer hat keinen Justitiar dabei) sehe ich genauso. Spediteur/Beförderer sind m.E. primär für die Routenplanung und Tunnelgeschichten zuständig; Klassifizierung und Verpackung ist am Anfang der Kette anzusiedeln.
Gruß
M.A.T.


Hier kommen wir zu einem weiteren Problem, ich hatte es schon mal angerissen: aufgrund der Absender-Definition in ADR/ GGVSEB sind Spediteure regelmäßig Absender eben weil sie Beförderungsverträge schließen (mit Frachtführern/ Beförderern oder "mit sich selbst" im sog. Selbsteintritt, dann sind sie gleichzeitig Absender und Beförderer). Damit muss er sich mit der Klassifizierung von völlig fremder Ware herumschlagen, die der Spediteur eigentlich "nur" durch die Gegend bewegen/ deren Beförderung organisieren soll.
Ursprünglich war es doch bestimmt (?) mal so gedacht, dass ein Absender jemand mit Beförderungsbedarf ist, der dann einen Logistiker (also Spediteur) einsetzt, um dieses Bedürfnis zu erfüllen.

Zuletzt bearbeitet von Claudi; 05.12.2019 12:08.
Prüfzusammenfassung - T6 bzw. T8 [Re: Claudi] #27936 06.12.2019 19:58
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Nico Offline
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Hallo zusammen,
ich habe zu dem Thema einen neue Frage bei der ich etwas hänge. Vielleicht kann mir wer mit mehr Fachwissen weiterhelfen?
Es geht um Test 6 (Aufprall/Quetschung) und Test 8 (Erzwungene Entladung) - müssen diese bei jeder Batterie, jedem Akku durchgeführt werden? Also prinzipiell habe ich bisher bei jedem Test die Information gehabt, dass die Tests durchgeführt und bestanden wurden. Nun sind Prüfzusammenfassungen aufgetaucht, bei denen diese Tests nicht durchgeführt wurden. Auskunft vom Hersteller: "Diese Test´s sind nur bei Knopfbatterien und nicht bei "normalen" Batterien (hier sind die Akku`s gemeint) nötig. "

Wenn ich mir nun das Handbuch durchlese wird bei T6 und T8 nur von Zelle bzw. Primärzelle gesprochen. bei anderen Tests hingegen sehr wohl auch von Batterien. Für mich wäre es aber unlogisch wenn einzelne Zellen auf Quetschung und Entladung geprüft werden müssen, aber ein Akku, der ein Zusammenschluss mehrere Zellen ist, nicht?
Es gibt dann noch eine Tabelle im Handbuch, die eine Übersicht über die Test gibts: Tabelle 38.3.3
Hier werden kleine Batterien angeführt, für die kein T6 und T8 gemacht werden muss.
Aber als ersten Eintrag wird angeführt: Nicht getrennt von der Batterie beförderteZellen (auf englisch: Cells not transported separately from a battery) hier müssen T6 und T8 gemacht werden.

Für kleine Batterien gibt es eine Definition im Handbuch. Was "nicht getrennt von der Batterie beförderte Zellen" sind ist für mich noch ein großes Fragezeichen?

Ich stimme mit der Aussage des Herstellers nicht ganz überein, es sind definitv nicht nur Knopfbatterien für die diese Tests vorgeschrieben sind, denn beim Tests 6 wird angeführt: "anzuwenden für prismatische Zellen, Pouch- Zellen, Knopfzellen und zylindrischen Zellen mit einem Durchmesser von weniger als 18,0 mm" und bei Test 8 steht "Bei dieser Prüfung wird die Fähigkeit einer Primärzelle oder einer wiederauf- ladbaren Zelle zum Widerstehen eines erzwungenen Entladungszustandes ermittelt."

Würde mich über eure Meinungen hierzu freuen.
Lg aus dem kalten Wien
Nico


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung - T6 bzw. T8 [Re: Nico] #27938 07.12.2019 19:52
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Ursprünglich geschrieben von: Nico

Es geht um Test 6 (Aufprall/Quetschung) und Test 8 (Erzwungene Entladung) - müssen diese bei jeder Batterie, jedem Akku durchgeführt werden?


Hallo Nico,
ich hoffe, ich kann dir etwas Licht ins Dunkel bringen.

Grundsätzlich geht es um die verschiedenen Definitionen.
Eine Primärzelle ist eine nicht wieder aufladbare Zelle. Diese kann unterschiedliche Bauformen haben. Eine Batterie besteht immer aus mindestens 2 Zellen. Einzellige Batterien (z.B. Knopfbatterien) werden trotzdem als Zellen bezeichnet.
Ein Akku ist wiederaufladbar, eine Batterie nicht.

Antwort auf

Wenn ich mir nun das Handbuch durchlese wird bei T6 und T8 nur von Zelle bzw. Primärzelle gesprochen. bei anderen Tests hingegen sehr wohl auch von Batterien. Für mich wäre es aber unlogisch wenn einzelne Zellen auf Quetschung und Entladung geprüft werden müssen, aber ein Akku, der ein Zusammenschluss mehrere Zellen ist, nicht?


Man geht davon aus, wenn die einzelne Zelle die Quetschung "überlebt" dann funktioniert das auch bei mehreren Zellen, die zu einer Batterie oder einem Akku zusammengesetzt wurden. Den die anderen Gefahren (z.B. Kurzschluss an den Anschlüssen) werden bei diesem Test ausgeblendet

Antwort auf


Es gibt dann noch eine Tabelle im Handbuch, die eine Übersicht über die Test gibts: Tabelle 38.3.3
Hier werden kleine Batterien angeführt, für die kein T6 und T8 gemacht werden muss.
Aber als ersten Eintrag wird angeführt: Nicht getrennt von der Batterie beförderteZellen (auf englisch: Cells not transported separately from a battery) hier müssen T6 und T8 gemacht werden.

Für kleine Batterien gibt es eine Definition im Handbuch. Was "nicht getrennt von der Batterie beförderte Zellen" sind ist für mich noch ein großes Fragezeichen?


Nicht getrennt von der Batterie beförderte Zellen sind die in einer Batterie verarbeiteten Zellen. Anders gesagt, da eine Batterie immer mindestens 2 Zellen hat und diese 2 Zellen in einem gemeinsamen Gehäuse sind, sind diese Zellen nicht von der Batterie getrennt.

Ich stimme mit der Aussage des Herstellers nicht ganz überein, es sind definitv nicht nur Knopfbatterien für die diese Tests vorgeschrieben sind....


100%ige Zustimmung.

Für zylindrische Zellen > 18mm Durchmesser ist eine Aufprallprüfung T.6 erforderlich

Für prismatische Zellen, Pouch-Zellen, Knopfzellen und zylindrische Zellen < 18mm Durchmesser ist die Quetschprüfung T.6 erforderlich.

Für den T8 Test gilt technisch die gleiche Aussage. Alle Zellen und einzellige Batterien (Knopfbatterien) müssen den T8 Test, also die zwangsweise Tiefentladung bestehen. Nur Batterien die wiederum aus mindestens 2 geprüften Zellen bestehen brauchen diesen Test nicht. Dies ist auch nachvollziehbar. Wenn die einzelne Zelle kein Problem mit der Tiefentladung hat, dann hat sie auch kein Problem mit anderen geprüften Zellen im Verbund.

Und wenn wir schon dabei sind. Viele Hersteller legen nur den Testbericht oder die Prüfzusammenfassung für eine einzelne Zelle bei (z.B. die 18650, die Standardzelle). Ein Akku oder eine Batterie besteht aber immer aus mehreren Zellen und muss daher separat getestet werden. Ein Fahrradakku, der also aus mehreren 18650 er Zellen besteht, muss separat getestet worden sein (ohne T6 und T8). Dies ist bei gut 60% der Akkus NICHT der Fall.

Gruß
Skypainter


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Re: Prüfzusammenfassung - T6 bzw. T8 [Re: Skypainter] #27940 09.12.2019 09:19
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Nico Offline
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Ursprünglich geschrieben von: Skypainter
Nicht getrennt von der Batterie beförderte Zellen sind die in einer Batterie verarbeiteten Zellen. Anders gesagt, da eine Batterie immer mindestens 2 Zellen hat und diese 2 Zellen in einem gemeinsamen Gehäuse sind, sind diese Zellen nicht von der Batterie getrennt.

Hallo !
Danke für deine Ausführungen!
Dann habe ich das mit den "nicht von der Batterie getrennt beförderte Zellen" eh schon richtig vermutet gehabt. Was mich jetzt noch verwirrt ist, dass laut der Tabelle eben diese "nicht getrennten Zellen" getestet werden müssen, die kleinen Batterien jedoch nicht. Müsste dann der Hersteller des Akkus nicht prinzipiell auf dem Prüfbericht anführen, dass die Zellen die sich in der Batterie befinden geprüft waren? Oder hat dann der Vertreiber des Akkus nur den Prüfbericht des Akkus und der Hersteller des Akkus muss dann zusätzlich den Prüfbericht der Zellen auch aufliegen haben?
lg
Nicole


Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung - T6 bzw. T8 [Re: Nico] #27943 09.12.2019 16:35
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Skypainter Offline OP
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Hallo Nico,
jetzt verstehe ich Dein Problem.

schauen wir uns die Tabelle mal an

Primärzellen und Primärbatterien

1. Nicht getrennt von der Batterie beförderte Zellen. Das sind die Zellen, aus denen die Batterie aufgebaut wird. (Test T6 und T8)
2. Zellen ( also einzelne Zellen, die vorm Transport NICHT zu einer Batterie zusammengefügt werden (T1 - T5; T6 und T8)
3. Einzellige Batterien (Knopfzellen) (T1 - T5; T6 und T8)
4. Kleine Batterien (also Batterien, die aus geprüften Zellen (Punkt 1) zusammengesetzt wurden (T3)
5. Große Batterien ( > 12 kg) siehe Punkt 4
6. Batterien, die aus geprüften Batterien zusammengesetzt wurden (<500 g Li) (T3 - T5)
7. Batterien, die aus geprüften Batterien zusammengesetzt wurden (> 500 g Li) kein Test erforderlich

Wiederaufladbare Zellen und Batterien

1. Nicht getrennt von der Batterie beförderte Zellen. Das sind die Zellen, aus denen die Batterie aufgebaut wird. (Test T6 und T8)
2. Zellen ( also einzelne Zellen, die vorm Transport NICHT zu einer Batterie zusammengefügt werden (T1 - T5; T6 und T8)
3. Einzellige Batterien (T1 - T8)
4. Kleine Batterien (also Batterien, die aus geprüften Zellen (Punkt 1) zusammengesetzt wurden (T1 - T5 und T7)
5. Große Batterien ( > 12 kg) siehe Punkt 4
6. Batterien, die aus geprüften Batterien zusammengesetzt wurden (<500 g Li) (T3 - T5, T7)
7. Batterien, die aus geprüften Batterien zusammengesetzt wurden (> 500 g Li) kein Test erforderlich

Wenn eine Zelle getestet ist (Punkt 1) dann muss sie als Batterie trotzdem nochmals getestet sein. (Siehe Punkt 4 Wiederaufladbare Batterien) Daraus ergibt sich dann zwangsweise die Beschränkung auf T6 und T8 für die Zelle

Gruß Skypainter

Zuletzt bearbeitet von Skypainter; 09.12.2019 16:54.

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Re: Prüfzusammenfassung - T6 bzw. T8 [Re: Skypainter] #27978 11.12.2019 11:52
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Nico Offline
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Halli Hallo aus dem kalten Wien,

ich wollte euch an meinem heutigem Glücksgefühl teilhaben lassen.
Nachdem ich in der früh ein MSDS und ein Testzertifikat einer Batterie erhalten habe in denen folgendes Stand:
MSDS Punkt 14:
The battery models listed have a Watt-hour rating of more than 100Wh.
...Packaging complies with the requirements of section II or IB of Packing Instructions 967 of 59th DGR Manual of IATA.

Prüfzusammenfassung:
The Rechargeable Li-ion battery, Model CW1601, 16.8V, 6400mAh, 92Wh, consists of 4S-2P Cells, Model UR18650AA,. (chinesische Schrift) ;CW1601, 16.8V, 6400mAh, 107.52Wh (hmmmm im chinesischen Teil hat sie plötzlich über 100 Wh?, rechnen wir mal nach .. ahja V*Ah ergibt 107,52 Wh....)


Doch dann habe ich von einem anderen Kunden ein Mail mit 4 Prüfberichten erhalten die allesamt absolut vollständig und wunderschön übersichtlich sind. Das hat mich gerade wirklich Glücklich gemacht xD

lg
Nico

Zuletzt bearbeitet von Nico; 11.12.2019 11:53.

Man muss nicht alles wissen, man muss nur wissen wo man nachschauen kann.
Re: Prüfzusammenfassung - T6 bzw. T8 [Re: Nico] #28069 14.01.2020 12:08
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M.A.T. Offline
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Wie schön, daß Liba auch mal glücklich machen kann. wink
Auf die Diskussionen, die im Februar bei den Gefahrgut-Tagen wahrscheinlich entstehen, bin ich gespannt. Vielleicht wird ja auch die Klassifizierung selbst in der 9 ein Thema.
Gruß
M.A.T.

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